Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Falls die Pflege zu Hause einmal nicht möglich ist.

Wenn Ihre pflegenden Angehörigen eine Pause benötigen oder aus einem anderen Grund nicht verfügbar sind, haben Sie Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Kurzzeitpflege

Ist Ihre Pflege zu Hause nicht oder noch nicht möglich, zum Beispiel bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem Krankenhaus, erhalten Sie in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung.

Für diesen Anspruch gelten folgende Voraussetzungen:

Verhinderungspflege

Ist Ihre Pflegeperson vorrübergehend verhindert, haben Sie die Möglichkeit, Verhinderungspflege tage- oder stundenweise durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine private Person (auch Befreundete, Bekannte oder Nachbarinnen und Nachbarn) Ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen. Verhinderungspflege ist auch im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einem Pflegeheim möglich (genauso wie die Kurzzeitpflege).

Diese Voraussetzungen gelten für die Verhinderungspflege:

Wie hoch sind die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

In der Kurzzeitpflege beteiligen wir uns an den pflegebedingten Kosten in Höhe von 1.774 € jährlich. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst. Eine Erstattung dieser Kosten ist im Rahmen des Entlastungsbetrages möglich. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt.

Bei der Verhinderungspflege stehen Ihnen jährlich ebenfalls 1.612 € zur Verfügung. Ist Ihre Pflegeperson hierbei weniger als acht Stunden am Tag verhindert, hat dies keine Auswirkungen auf Ihr Pflegegeld. Bei einer täglichen Abwesenheit der Pflegeperson von acht oder mehr Stunden wird das Pflegegeld zur Hälfte gekürzt. Sollten Sie sich für eine Verhinderungspflege im stationären Bereich entscheiden, gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Kurzzeitpflege.

Gemeinsamer Jahresbetrag:

Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 und bis zu einem Alter von 25 Jahren werden die Leistungsbeträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab 2024 zu einem kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag zusammengefasst. Das bedeutet, dass Ihnen je Kalenderjahr ein Gesamtbetrag von 3.386 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung steht. Diesen Betrag können Sie frei und flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Auch die bisherige Dauer der Verhinderungspflege von sechs Wochen erhöht sich auf acht Wochen. Zudem fällt die Vorpflegezeit von mindestens sechs Monaten weg.

Ab dem 01.07.2025 tritt diese Regelung für alle anderen Pflegebedürftigen in Kraft. Diese erhalten dann einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.539 €.

So bekommen Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege:

Bei der Beantragung der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege unterstützen wir Sie unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands). Wir teilen Ihnen bereits am Telefon mit, ob diese genehmigt wird und bestätigen Ihnen dies anschließend auch schriftlich per Brief.

Bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst oder Pflegeheim steht Ihnen der BKK Pflegefinder zur Verfügung. Dort können Sie gezielt Informationen zu Pflegediensten und Pflegeheimen abrufen und die verschiedenen Angebote miteinander vergleichen.

Diese Checklisten helfen Ihnen bei der Wahl des richtigen Pflegedienstes oder der richtigen Einrichtung:

SBK-Checkliste Ambulante Pflege PDF, 225 KB

SBK-Checkliste Pflegeheim PDF, 556 KB

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