Hilfsmittellieferanten
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen für eine reibungslose und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der SBK.
Fachliche Informationen
Nach §126 Abs. 1a Satz 2 SGB V müssen sich Leistungserbringer präqualifizieren lassen, sofern sie Verträge zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln nach §127 Abs. 2 SGB V mit Krankenkassen schließen wollen. Bei Hilfsmittelverträgen nach §127 Abs. 3 SGB V kann die Eignungsprüfung im Einzelfall auch durch eine Krankenkasse erfolgen.
Präqualifizierung ist die Prüfung der Eignung von Leistungserbringern auf Grundlage von festgelegten Kriterien, um Verträge abschließen zu können. Wurde die Eignung festgestellt, wird sie von allen Krankenkassen als Vertragsvoraussetzung anerkannt.
Der Leistungserbringer muss einen Antrag bei akkreditierten Präqualifizierungsstelle stellen. Die Präqualifizierungsstelle wird nach den Kriterien in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß §126 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Eignung des Hilfsmittelleistungserbringers überprüfen. Alle akkreditierten Präqualifizierungsstellen findet man
Die Präqualifizierungsbestätigung ist grundsätzlich auf 5 Jahre befristet.
Wichtig: Das Zertifikat dient jedoch lediglich als standardisierter Eignungsnachweis und nicht automatisch als Lieferberechtigung. Es bedarf zusätzlich einer Vertragspartnerschaft mit der zuständigen Krankenkasse.
Eine Präqualifizierung allein reicht als Versorgungsberechtigung nicht aus. Zwischen Krankenkasse und Leistungserbringern muss ein Vertragsverhältnis bestehen.
Vertragspartner der Krankenkassen können jedoch nur die Leistungserbringer sein, welche die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Die Krankenkassen müssen deshalb vor Vertragsschluss oder Abgabe des Hilfsmittels sicherstellen, dass entsprechende Anforderungen von den Leistungserbringern erfüllt werden (Erfüllung der Präqualifizierungskriterien).
Welche Verträge die SBK abgeschlossen hat und wie man diesen als Leistungserbringer beitreten kann, dies erfahren Sie im Menüpunkt
Die
Für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln wird das Muster 16 verwendet. Werden Seh- oder Hörhilfen verordnet, dann muss für Sehhilfen das Muster 8 und für Hörhilfen das Muster 15 verwendet werden (siehe
Eine Verordnung hat eine grundsätzliche Gültigkeit von 28 Tagen.
Damit der Leistungserbringer mit uns abrechnen kann, muss der Kostenvoranschlag des Hilfsmittels von der SBK genehmigt sein. Es sei denn es handelt sich um ein Hilfsmittel, das vertraglich genehmigungsfrei geregelt ist.
Wir legen großen Wert darauf, dass möglichst viele Hilfsmittel genehmigungsfrei mit uns abgerechnet werden können, damit unsere Versicherten schnell an ihre Hilfsmittel gelangen. Die Informationen dazu findet man in den geschlossenen Verträgen. Die genehmigungsfreien Hilfsmittel werden aber auch in den Vertragsmanagersystemen der Krankenkassen und Leistungserbringer direkt angezeigt, sodass keine unnötigen Anträge gestellt werden müssen.
Jeder Leistungserbringer kann also selbst ganz bequem feststellen, welches Hilfsmittel genehmigungsfrei geregelt ist.
Ohne die Einhaltung von Qualitätskriterien darf ein Hilfsmittel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgegeben werden (§127 Abs.1 SGB V).
Die Hilfsmittel müssen im Einzelfall, d.h. nach den individuellen (körperlichen und geistigen) Verhältnissen des Versicherten, erforderlich sein, um
Zudem kann der Versorgungsanspruch auch dann bestehen, wenn die Produkte dazu dienen, einer Krankheit bzw. deren Verschlimmerung oder dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.
Das
Im Hilfsmittelverzeichnis sind alle Hilfsmittel aufgeführt, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Das Hilfsmittelverzeichnis dient in erster Linie als Entscheidungshilfe bzw. dient der Information der Versicherten, Leistungserbringer, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte der Krankenkassen.
Das Hilfsmittelverzeichnis besitzt allerdings keinen abschließenden Charakter. Deswegen können auch Hilfsmittel, die kein Bestandteil des Hilfsmittelverzeichnisses sind, durch die GKV erstattungsfähig sein. Einzelfallentscheidungen zur Leistungspflicht treffen ausschließlich die entsprechenden Krankenkassen.
Möchte ein Hersteller ein von ihm hergestelltes Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis aufnehmen, muss er beim GKV-Spitzenverband einen Antrag stellen. Sofern nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode sein könnte, holt er hierzu eine Auskunft des G-BA ein. Der G-BA muss die Auskunft innerhalb von sechs Monaten erteilen. Beschließt der G-BA, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, beginnt unmittelbar das Verfahren zur Bewertung der Methode, sofern der Hersteller den Antrag auf Eintragung des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht innerhalb eines Monats zurücknimmt.
Elektronischer Kostenvoranschlag (eKV)
Seit 01.02.2023 sind Hilfsmittelanbieter grundsätzlich dazu verpflichtet die Kostenvoranschläge den Krankenkassen digital zu übermitteln. Dabei können Leistungserbringer alle zur Entscheidung der Hilfsmittelversorgung notwendigen Unterlagen direkt über die elektronische Datenübermittlung an die SBK schicken. Leistungserbringer können dabei drei unterschiedliche Varianten wählen:
eKV-Vorteile für Leistungserbringer
Abrechnungshinweise
Auf der Homepage des GKV-Spitzenverbundes finden Sie umfassende und aktuelle Informationen zum elektronischen Datenaustausch (
Alle unsere Abrechnungen laufen über DAVASO und sind auch hier einzureichen. Weitere Informationen zu unserem Abrechnungsverfahren für sonstige Leistungen nach §302 SGB V und §105 SGB XI finden Sie
Vertragsinformationen & Richtlinien
GWQ ServicePlus AG (GWQ)
Die GWQ schließt im Namen der SBK die Verträge für die Hilfsmittelversorgung und übernimmt für uns die Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen und die Einschreibung der Leistungserbringer in unsere Verträge.
Durch das digitale Beitrittsverfahren der GWQ können Sie als Leistungserbringer schnell und einfach bei Hilfsmittelverträgen beitreten. Des Weiteren erhalten Sie eine Übersicht über alle Hilfsmittelverträge, denen Sie beigetreten sind und denen Sie potentiell beitreten können. Durch eine automatisierte Prüfung Ihrer Präqualifizierungen unterstützt die GWQ Sie beim Beitrittsmanagement der für Sie relevanten Verträge. Zudem erhalten Sie wichtige Erinnerungen u.a. bei ablaufenden Präqualifizierungen, erfolgreichem Beitritt oder bei fehlenden Unterlagen im Beitrittsprozess.
Sie können ganz einfach über den Onlinebeitrittsmanager der GWQ beitreten. Den Link dazu sowie eine Anleitung finden Sie
Für unsere Versicherten bieten wir ebenfalls in Kooperation mit der GWQ eine
Pflegehilfsmittel
Im Gegensatz zu Versicherten, die wegen ihrer Krankheit oder Behinderung Hilfsmittel von den Krankenkassen erhalten, können Pflegebedürftige, die zu Hause leben, Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen. Diese dienen zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder zur Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen.
Zu den Pflegehilfsmitteln zählen Hausnotrufsysteme und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Versicherte erhalten seit dem 01.01.2025 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zum gesetzlich geltenden Höchstbetrag in Höhe von 42,00 €. Aufwendungen, die über diesen Höchstbetrag hinausgehen, gehen zu Lasten des Pflegebedürftigen.
Der GKV-Spitzenverband schließt auf Bundesebene kassenartenübergreifende Verträge zur Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und für Hausnotrufsysteme. Informationen dazu findet man
Ansprechpartner und Kontaktmöglichkeiten
Haben Sie Fragen zu einem Antrag? Bei Fragen zu einem beantragten Hilfsmittel werden Leistungserbringern die direkten Kontaktdaten der zuständigen SBK Hilfsmittelfachberaterin oder des zuständigen Hilfsmittelfachberaters direkt im Vorgang in Ihrer Branchensoftware angezeigt. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit in Echtzeit miteinander fallbezogene Nachrichten auszutauschen.
Haben Sie Fragen zur Abrechnung? Dann wenden Sie sich bitte direkt an unseren externen Dienstleister
Haben Sie allgemeine Fragen zur Hilfsmittelversorgung? Nutzen Sie gerne unsere
Häufige Fragen zur Hilfsmittelversorgung
Ja, bei der Versorgung mit Hilfsmitteln fallen gesetzliche Zuzahlungen an. Grundsätzlich beträgt die Höhe der Zuzahlung 10 % der Leistungsausgaben, mindestens jedoch 5,00 € und maximal 10,00 €. Jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Für alle Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (wie z.B. Inkontinenzartikel), fällt eine monatliche Zuzahlung an. Sie beträgt ebenfalls 10 % und ist auf 10,00 € je Monat begrenzt. Hilfsmittel, die Sie im Rahmen einer Schwangerschaft brauchen, sind zuzahlungsfrei. Dazu zählen auch Milchpumpen, die manchmal für ein Neugeborenes gebraucht werden.
Manche Hilfsmittel sind Gebrauchsgegenstände, die auch gesunde Menschen nutzen. In diesem Fall tragen Sie einen Eigenanteil. Bei orthopädischen Schuhen beispielsweise sind die Schuhe der Gebrauchsgegenstand, den Sie als Eigenanteil selbst bezahlen. Lediglich die orthopädische Zurichtung stellt das Hilfsmittel dar. Den entsprechenden Eigenanteil zahlen Sie direkt an den Vertragspartner. Wünscht der Versicherte Extras für sein Hilfsmittel, die der Bequemlichkeit oder dem Komfort dienen, muss er die Kosten selbst tragen. Dafür kann er sich von einem Vertragspartner beraten lassen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es bei einigen Leistungen (beispielsweise bei Hilfsmitteln) Festbeträge, bis zu deren Höhe die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Wenn ein Versicherter ein Hilfsmittel wählt, das über dem Festbetrag liegt, muss er den Differenzbetrag (Eigenanteil) selbst zahlen. Eine Übersicht über alle Festbeträge, die der GKV-Spitzenverband festgesetzt hat finden Sie
Die Zuzahlungen sind direkt beim Leistungserbringer (Sanitätshaus, Akustiker, Apotheke etc.) zu bezahlen.
Grundsätzlich sind alle Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dazu verpflichtet bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, eine Zuzahlung zu entrichten.
Ja, Sie können als sonstiger Leistungserbringer den aktuellen Zuzahlungsstatus unserer Versicherten prüfen. Eine Anleitung finden Sie