Leistungserbringer Häuslicher Krankenpflege
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen für eine reibungslose und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der SBK.
Fachliche Informationen
SBK-Versicherte können bei Bedarf neben der ärztlichen Behandlung auch häusliche Krankenpflege durch qualifizierte Pflegekräfte in Anspruch nehmen. Die Pflege wird zu Hause, im familiären Umfeld oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht.
Gültigkeitsdauer
Die Erstverordnung hat eine Gültigkeitsdauer von bis zu 14 Tagen und kann bei Bedarf verlängert werden. Wenn es offensichtlich ist, dass die anfänglich verschriebene Zeitspanne nicht ausreicht, kann eine Folgeverordnung auch für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden. Dabei muss in der Folgeverordnung der Grund für die Notwendigkeit einer längeren Dauer erklärt werden.
Verordnung in der Videosprechstunde
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege können in Videosprechstunden und in Ausnahmefällen nach telefonischem Kontakt ausgestellt werden. Es ist jedoch erforderlich, dass die Versicherten der Praxis bereits bekannt sind. Die Erstverordnung für häusliche Krankenpflege bleibt weiterhin an eine persönliche Untersuchung in der Praxis oder einem Hausbesuch gebunden und kann nicht per Telefon ausgestellt werden. Dies gilt auch für das Ausstellen von Folgeverordnungen nach einer telefonischen Konsultation. Letztere ist nur dann möglich, wenn die Versicherten aufgrund aktueller Beschwerden bereits unmittelbar zuvor persönlich untersucht wurden oder an einer Videosprechstunde teilgenommen haben.
Formulare & Anträge
Die Verordnung für häusliche Krankenpflege erfolgt mittels Formular 12.
Vertragsinformationen & Richtlinien
Die häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V beinhaltet die notwendige Grundpflege, medizinische Behandlungspflege sowie unterstützende Pflegeleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung, die je nach individuellem Bedarf erbracht werden.
Ab dem 1. Juli 2023 müssen Verträge gemäß § 132a SGB V ausschließlich als Kollektivverträge gemeinsam und einheitlich mit allen Ersatzkassen und den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen werden.
Falls Sie Interesse daran haben, Leistungen für unsere Versicherten zu erbringen und bisher noch keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, bitten wir Sie höflich, sich unverzüglich an die zuständigen vertragsschließenden Stellen zu wenden. Diese stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Anfragen zu beantworten und Sie bei der Vereinbarung eines Vertrags zu unterstützen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass für die Erteilung einer Kostenzusage ein gültiger Versorgungsvertrag gemäß den Bestimmungen des SGB V erforderlich ist.
Abrechnungshinweise
Die Abrechnung der häuslichen Krankenpflege erfolgt durch die DAVASO GmbH mittels elektronischem Datenaustausch. Die genauen Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Abrechnungsverfahrens für die häusliche Krankenpflege sind in der Richtlinie der Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt.
Um eine zügige Bearbeitung sicherzustellen, bitten wir Sie, uns die Rechnungen ebenfalls über das elektronische Datenaustauschverfahren zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass bei der Einsendung Ihrer Rechnungen in Papierform eine Kürzung in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages vorgenommen wird.
Häufige Fehler bei der Abrechnung
Um sicherzustellen, dass die Abrechnung reibungslos verläuft und den Anforderungen entspricht, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Bitte beachten Sie, dass Abrechnungen für außerklinische Intensivpflege an die zentrale SBK-Adresse gesendet werden sollen.