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Leistungserbringer Stationärer Pflege

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen für eine reibungslose und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der SBK.

Aktuelle Informationen

Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es seit 01.07.2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 € für bis zu acht Wochen im Jahr. Dieser kann frei und flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.

Formulare & Anträge

Bitte senden Sie uns für Hospizleistungen einen entsprechenden Antrag zu. 

Leistungen der Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege können grundsätzlich auch ohne vorherigen Antrag abgerechnet werden. 

Abrechnungshinweise

Je nach stationärer Pflegeleistung erfolgt die Abrechnung entweder über DAVASO oder direkt über uns:

  • Über DAVASO: Abrechnung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI
  • Über die SBK bei:
    • Rechnungen für die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI*
    • Rechnungen für den Leistungszuschlag zum Eigenanteil der pflegebedingten Aufwendungen bei vollstationärer Pflege nach § 43c SGB XI
    • Stationäre Hospizleistungen
  • * Wir bitten Sie, uns im Bereich der vollstationären Pflege ausschließlich die folgenden Rechnungen zu übermitteln:

  • bei Ein- und Auszug der pflegebedürftigen Person
  • bei abrechnungsrelevanten Abwesenheiten
  • bei Änderungen des Zuschlags nach § 43c SGB XI
  • Die Regelungen zum Rechnungsversand sind grundsätzlich auch Gegenstand der Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI und der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI.

    Durch den Verzicht auf vermeidbare Rechnungen wird der gesamte Abrechnungsprozess effizienter gestaltet. Das spart nicht nur Zeit und personelle Ressourcen auf Seiten der Pflegekassen, sondern auch in Ihrer Einrichtung.

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