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DiGA – digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept

Erfahren Sie hier alles Wissenswerte zu DiGAs und ihrer Nutzung

Artikel nach Kategorien filtern #Erkrankungen #Medizin #Arzneimittel #Krankenversicherung #E-Health
Ein Mann sitzt auf dem Sofa und benutzt sein Mobiltelefon.

Digitale Geräte wie Smartphone oder Tablet sind für viele Menschen zu ständigen und nützlichen Begleitern geworden. Ihre Verbreitung ist einer der Gründe dafür, dass Gesundheits-Apps immer zahlreicher und beliebter werden. Seit ein paar Jahren gibt es einige ausgewählte Gesundheits-Apps „auf Rezept“. Das heißt, die gesetzlichen Krankenkassen erstatten unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten. Diese „erstattungsfähigen“ Apps werden digitale Gesundheitsanwendungen – kurz: DiGA – genannt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt eine Liste mit den DiGAs, die auf Grundlage des Digitalen Versorgungsgesetzes bereits zugelassen sind.

Inhaltsverzeichnis

  • Was unterscheidet eine DiGA von anderen Gesundheits-Apps?
  • Wann wird eine digitale Anwendung als DiGA aufgeführt?
  • Woran erkennen Sie gute Gesundheits-Apps?
  • Wann haben Sie Anspruch auf eine DiGA?
  • Wie erhalten Sie eine DiGA?
  • Welche technischen Voraussetzungen sind erforderlich?
  • Welche Chancen, welche Herausforderungen gehen mit DiGA einher?
  • 1. Was unterscheidet eine DiGA von anderen Gesundheits-Apps?

    Bei Gesundheits-Apps unterscheidet man drei Gruppen:

  • Lifestyle-Apps, die einen gesunden Lebensstil unterstützen – dazu gehören zum Beispiel Fitnesstracker, Anwendungen, die beim Abnehmen helfen, oder solche, die für Entspannung sorgen.
  • Service-Apps, die den User ganz allgemein durch das Gesundheitswesen navigieren – zum Beispiel Anwendungen für die Online-Terminvereinbarung oder den Upload von Krankmeldungen. Dazu zählt auch die Meine SBK-App.
  • Die dritte Gruppe sind die erwähnten digitalen Gesundheitsanwendungen, kurz DiGA. Der wesentliche Unterschied zu den anderen beiden Gruppen: Die DiGAs, beispielsweise Apps oder browserbasierte Anwendungen, sind im DiGA-Verzeichnis aufgeführt. Das heißt, sie erfüllen hohe Anforderungen, zum Beispiel im Bereich Datenschutz, und sind als Medizinprodukt zertifiziert. Sie können von Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet oder von gesetzlichen Krankenkassen nach Antrag genehmigt werden.
  • DiGAs gibt es „auf Rezept“, da zuvor geprüft wurde, ob sie bei der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterstützen können – zum Beispiel indem sie an die Medikamenteneinnahme erinnern, Informationen zur Erkrankung vermitteln oder Symptome für den Arztbesuch dokumentieren. Zudem muss gewährleistet sein, dass sie die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen. Dennoch ersetzen DiGAs keinen Arztbesuch oder die Einnahme eines Arzneimittels. Sie können aber eine sinnvolle Ergänzung und Unterstützung sein.

    2. Wann wird eine Gesundheits-App als DiGA aufgeführt?

    Die mobilen Anwendungen zur Begleitung und Unterstützung bei Erkrankungen müssen ein Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen haben, um im DiGA-Verzeichnis des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt zu werden. Die Herstellenden müssen zum Beispiel nachweisen, dass die DiGA als Medizinprodukt zertifiziert ist und alle notwendigen Anforderungen an Sicherheit (zum Beispiel Datenschutz) und Leistungsfähigkeit erfüllt. Zudem muss ein „positiver Versorgungseffekt“ für den Nutzer nachgewiesen werden. Verbessert sich der Gesundheitszustand eines Patienten durch die DiGA? Hat die DiGA direkten Einfluss auf die Symptome einer Erkrankung oder die mit der Erkrankung verbundenen Beschwerden, indem sie zum Beispiel hilft, Schmerzen zu lindern?

    Ist die DiGA schließlich im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgeführt, finden Nutzende und Arzt-/psychotherapeutische Praxen dort hilfreiche Angaben zu den Eigenschaften und den Inhalten der DiGA.

  • Informationen zum Nutzen der DiGA, zum Beispiel wie diese im Alltag zur Verbesserung im Umgang mit einer Erkrankung beitragen kann
  • Hinweise, wann die DiGA verordnet werden kann
  • Technische Informationen, die helfen können, vor Verordnung einer DiGA zu prüfen, ob diese auf dem vorhandenen Mobilgerät oder Computer funktioniert
  • 3. Woran erkennen Sie gute Gesundheits-Apps?

    Alle im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgeführten Apps erfüllen sämtliche oben genannte Anforderungen wie Zertifizierung als Medizinprodukt, Datenschutz und Sicherheit der medizinischen Angaben. Diese hat der Gesetzgeber als Voraussetzung zur Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung benannt. 

    Darüber hinaus erkennen Sie eine gute Gesundheits-App daran, dass diese einen konkreten Anwendungsbereich beschreibt und deutlich macht, was sie leisten, aber auch was sie nicht leisten kann. Kann die Gesundheits-App eine verständliche Datenschutzerklärung vorweisen? Darin sollte eindeutig beschrieben sein, ob Daten an Dritte weitergegeben werden oder wie Nutzerdaten vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Sind die Nutzerbewertungen bisher überwiegend positiv? Weist die Gesundheits-App vielleicht sogar ein seriöses Siegel wie das TÜV-Siegel auf?

    Wer auf Nummer sicher gehen möchte, dem empfehlen wir, Gesundheits-Apps anhand der Checkliste des Aktionsbündnisses Patientensicherheit zu prüfen. Die „Weiße Liste“ bewertet anhand eines Kriterienkatalogs die Qualität von Gesundheits-Apps. Auch Verbraucherzentralen sind eine gute Anlaufstelle und die Informationen des Ärztlichen Zentrums für Qualität in der Medizin.

    Die Liste des BfArM wird ständig erweitert. Die jeweils aktuelle Liste können Sie hier einsehen.

    4. Wann haben Sie Anspruch auf eine DiGA?

    Wenn Sie bei der SBK versichert sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgeführten DiGAs.

    Hierzu kann Ihnen Ihre behandelnde Praxis eine Verordnung der DiGA ausstellen. Dazu prüft die Praxis, ob die entsprechende Diagnose für die DiGA vorliegt und gleichzeitig keine Gründe bestehen, die der DiGA-Nutzung entgegen stehen.

    Alternativ kann die SBK Ihnen die DiGA-Nutzung nach einer Prüfung auch ohne ärztliche Verordnung genehmigen. Teilen Sie uns dazu mit, welche DiGA Sie nutzen möchten und welche Diagnose bei Ihnen vorliegt.

    5. Wie erhalten Sie eine DiGA?

    Wie genau Sie eine DiGA beantragen oder eine elektronische Verordnung für eine DiGA ganz einfach einlösen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

    6. Welche technischen Voraussetzungen sind erforderlich?

    Für die digitalen Gesundheitsanwendungen benötigen Sie ein Smartphone, ein Tablet oder einen Computer mit Internetzugang mit einem aktuellen Betriebssystem. In einigen Fällen können Kopfhörer eine sinnvolle Ergänzung sein. 

    Unser Tipp: Über den App-Anbieter bzw. den App Store oder Google Play Store oder auch über das DiGA-Verzeichnis beim BfArM erfahren Sie, welche Anforderungen die App an Ihr mobiles Endgerät stellt.

    7. Welche Chancen, welche Herausforderungen gehen mit DiGA einher?

    Mit den DiGAs eröffnen sich für Patientinnen und Patienten neue digitale Möglichkeiten in der Versorgung. Selbstständig und unabhängig von Terminen in ärztlichen oder psychotherapeutischen Praxen, ist es möglich, Managerin oder Manager der eigenen Gesundheit werden. „Ohne Frage werden digitale Gesundheitsanwendungen immer mehr Teil der Versorgung werden“, sagt Christina Bernards, SBK Teamleitung Versorgungsmanagement. „Die Herausforderung besteht zum einen darin, diese auch sinnvoll in die bestehende Behandlung einzubetten und zum anderen Unsicherheiten im Rahmen der Nutzung einer DiGA zu begegnen. Meine persönliche Meinung ist, dass der Mehrwert einer DiGA durch die Verbindung entsteht. Gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt und der Therapeutin oder dem Therapeuten sollten die Versicherten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und Bedürfnisse abwägen, ob die DiGA für sie oder ihn persönlich einen Mehrwert bieten kann oder nicht.“

    Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Das BfArM führt das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V und entscheidet über Anträge zur Aufnahme von DiGA in das Verzeichnis.

    Apps und digitale Angebote

    Ob Sie sich mit digitalen Gesundheitskursen fit halten möchten, Unterstützung bei psychischen Beschwerden brauchen oder sich digitale Begleitung in der Schwangerschaft wünschen: Unsere ausgewählten Apps und digitalen Angebote erleichtern Ihnen den Alltag. Alle verfügbaren Online-Angebote finden Sie hier.

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