Rabattverträge für Arzneimittel – rundum beleuchtet
Was hinter Rabattverträgen und dem Festbetrag für Arzneimittel steckt
Inhaltsverzeichnis
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Insbesondere Menschen, die über einen längeren Zeitraum Medikamente einnehmen, kennen das: Der Arzt verschreibt ein Medikament und in der Apotheke erhält man einmal das Präparat des Herstellers A und wenige Monate später – für das Folgerezept – das Präparat des Herstellers B. Manchmal ist sogar der Betrag der Zuzahlung unterschiedlich. Warum das so ist, welchen Einfluss Rabattverträge darauf haben und was es mit Medikamentenzuzahlung, Mehrkosten und Festbeträgen auf sich hat, erfahren Sie transparent und übersichtlich von den Experten der SBK.
Was sind Arzneimittelrabattverträge?
Für viele verschreibungspflichtige Arzneimittel haben die gesetzlichen Krankenkassen individuelle Rabattverträge ausgehandelt. Das bedeutet für Sie als SBK-Kunden: Verordnet Ihnen Ihr Arzt ein Arzneimittel, erhalten Sie in der Apotheke in der Regel ein wirkstoffgleiches, rabattiertes Präparat eines SBK-Vertragspartners. Vorteil dieser Rabattverträge: Sie erhalten zu jeder Zeit hochwertige Arzneimittel zu angemessenen Preisen.
Gut zu wissen: Möchte der Arzt Ihnen ein Arzneimittel eines bestimmten Herstellers verschreiben, kann er dies auf dem rosafarbenen Kassenrezept vermerken – und das Feld „aut-idem“ mit einem Kreuz oder Haken ungültig machen. Dann darf die Apotheke Ihnen ausschließlich das verschriebene Arzneimittel aushändigen. Mehr über die „aut-idem“-Regelung erfahren Sie
Warum gibt es Rabattverträge?
Die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherungen für Medikamente wachsen stetig. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, durch Rabattverträge mit Pharmaunternehmen diese Kosten zu senken.
Wir als gesetzliche Krankenkasse erzielen so für Originalpräparate sowie Generika, also Nachahmerprodukte, marktgerechte Preise – bei gleichbleibender therapeutischer Qualität der Medikamente.
Wer verhandelt die Rabattverträge?
Die SBK hat sich mit mehreren Krankenkassen zusammengeschlossen, um Rabattverträge mit den Pharmaherstellern auszuhandeln. Hierbei werden wir von der GWQ Service Plus AG vertreten. Durch die gemeinsame Verhandlung gewinnen wir mehr Marktmacht und können so im Sinne unserer Versicherten bessere Konditionen erzielen.
Welche Vorteile haben Rabattverträge?
Rabattverträge für Arzneimittel haben viele Vorteile: Die Einsparungen kommen der gesamten SBK-Versichertengemeinschaft zugute. Denn diese fließen weiter in die Finanzierung der medizinischen Versorgung sowie den Ausbau und die Verbesserung der Leistungen.
Apotheken sind verpflichtet, den Versicherten bevorzugt die Arzneimittel abzugeben, für die ein Rabattvertrag besteht. Durch das Dreipartnermodell – in der Regel schließen wir pro Wirkstoff mit bis zu drei Pharmaunternehmen Rabattverträge ab – gewinnen Sie als SBK-Kunde Sicherheit: Auch bei Lieferengpässen eines bestimmten Arzneimittels sind Sie so immer qualitativ hochwertig versorgt.
Wie häufig werden Rabattverträge ausgehandelt?
Einmal ausgehandelte Rabattverträge gelten in der Regel zwei Jahre lang, Vertragsstart ist dabei der 1. Januar oder der 1. Juli eines Kalenderjahres. Sollten Sie für mehrere Wirkstoffe eine Dauermedikation erhalten, kann es also sein, dass Sie für den einen Wirkstoff im Januar ein neues Arzneimittel bekommen, für den anderen Wirkstoff im Juli.
Das Gute für Sie als SBK-Kunden: Sollte „Ihr“ Medikament einmal nicht verfügbar sein, erhalten Sie in der Apotheke einfach das Medikament eines anderen Vertragspartners. So kann es sein, dass sich auch innerhalb dieser Vertragslaufzeit der Hersteller und der Name Ihres Arzneimittels ändern. Die Sicherheit, bestens versorgt zu sein, bleibt jedoch. Mit welchen Unternehmen aktuell Rabattverträge bestehen, können erfahren Sie
Was muss ich bei Arzneimitteln mit Rabattvertrag zuzahlen?
Egal ob mit Rabattvertrag oder ohne: Verschreibt Ihnen der Arzt ein Arzneimittel auf dem rosafarbenen Kassenrezept, übernehmen Sie als Patient lediglich die gesetzliche Zuzahlung: Diese beträgt in der Regel 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €. Einen Überblick über die Zuzahlungsregelungen erhalten Sie
Sollten Ihre Zuzahlungen die sogenannte Belastungsgrenze übersteigen, erhalten Sie eine Zuzahlungsbefreiung. Weitere Infos gibt es
Die Zuzahlung entfällt ebenfalls, wenn der Preis eines Arzneimittels mindestens 30 % unter dem sogenannten Festbetrag liegt. Verschreibt Ihnen der Arzt hingegen ein Arzneimittel, das über dem Festbetrag liegt, zahlen Sie den Differenzbetrag – die Mehrkosten – selbst. Wichtig zu wissen: In der Regel steht ein mehrkostenfreies Präparat zur Verfügung. Der Arzt ist verpflichtet, Sie im Vorfeld über die Mehrkosten zu informieren.
Was ist ein Festbetrag für ein Arzneimittel?
Bereits seit 1989 unterliegen Arzneimittel – mit Ausnahmen – den sogenannten Festbeträgen: also Höchstbeträgen für die Erstattung von Arzneimittelpreisen. So soll die Versichertengemeinschaft vor überzogenen Preisen geschützt werden. Dieser gesetzlich festgelegte Festbetrag für ein Arzneimittel gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen gleichermaßen. Er wird jeweils für Gruppen vergleichbarer Arzneimittel festgesetzt – und nur dann, wenn eine ausreichende Auswahl angeboten werden kann.
Welche Gruppen vergleichbarer zuzahlungsfreier Arzneimittel dies sind, finden Sie in der
Diese Liste wird 14-täglich aktualisiert, basierend auf der Preispolitik der Arzneimittelhersteller. Sie gilt für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Die Preisgestaltung der Arzneimittelanbieter hat demnach direkten Einfluss darauf, ob ein Arzneimittel zuzahlungsbefreit ist oder Mehrkosten für Sie in der Apotheke anfallen.
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