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Die Datenhoheit liegt beim Versicherten

Meinung: SBK-Vorstand Dr. Hans Unterhuber zum 2. DSGVO Anpassungsgesetz (03.09.2018)

„Die EU-DSGVO gilt inzwischen seit rund 100 Tagen. Und auch nach dieser Zeit sind die Regelungen nicht unumstritten – aber sie haben ein Gutes geschafft: In ihnen wird ganz deutlich der Grundsatz deutlich, dass zuvorderst der Dateninhaber über seine Daten bestimmt. Und niemand anderes. Für das Gesundheitswesen heißt das, dass der Versicherte bzw. Patient festlegen kann, wer seine Daten sehen darf und was derjenige damit machen kann. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und einem mündigen, selbstbestimmten Patienten. 

Deshalb ist es umso alarmierender, was gerade passiert. Ein Referentenentwurf zum 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz geht nun in die parlamentarische Abstimmung, in dem diese Errungenschaft mit einem Federstrich wieder gekappt wird. Der Versicherte darf, sofern diese Regelung verabschiedet wird, nicht selbst bestimmen, wer seine Daten sehen und nutzen darf. Er darf eine Einwilligung nur in den Fällen erteilen, in denen der Gesetzgeber es ausdrücklich erlaubt. Der Gesetzgeber schreibt dem Versicherten also künftig vor, wo er seine Datenhoheit ausleben darf und wo nicht. Das halten wir für eine Bevormundung unserer Versicherten.

Und nicht nur, dass sich der deutsche Gesetzgeber konträr zum EU-Recht positioniert, auch innerhalb der deutschen Diskussion sorgt dieses Vorhaben bei mir für Irritation. Diese Regelung passt nicht zu den aktuellen Entwicklungen im Gesundheitswesen. Im Rahmen der Digitalisierung werden die Inhalte und Zugriffs- sowie Nutzungsmöglichkeiten von elektronischen Lösungen wie der Gesundheits- und der Patientenakte diskutiert. Alle sind sich einig, dass der Versicherte hier der Herr seiner Daten sein soll. Wie soll er seine Rechte aber autonom ausüben können, wenn ihm an anderer Stelle vorgeschrieben wird, wem er seine Daten geben darf und wem nicht? Mit Google oder Apple dürfte der Versicherte demnach seine Gesundheitsdaten teilen, mit seiner Krankenkasse hingegen nicht?!“

Die hier zur Verfügung gestellten Inhalte dürfen, unter Angabe der Quelle, veröffentlicht werden. 

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