Defizit auch auf GKV-Ebene
Das Ergebnis der SBK spiegelt auch den Trend in der gesamten GKV wider: Diese hat das Jahr 2024 mit einem Defizit in Höhe von 6.529 Mio. € abgeschlossen. Im Jahr 2023 lag das Defizit bei 1.906 Mio. €.
Auch in der GKV sind die Ausgaben deutlich stärker angestiegen als geplant und deutlich stärker als in den Vorjahren – zum Jahresabschluss um 7,4 % je Versicherten. Insbesondere betrifft dieser Anstieg die Ausgaben für die Behandlung mit Heil- und Hilfsmitteln (+10,0 %), Arzneimitteln (+9,6 %) und in Krankenhäusern (+8,4 % je Versicherten). Im Ausblick erwarten wir auch für das Jahr 2025 eine überdurchschnittliche Ausgabendynamik, da politisch nur unzureichend Maßnahmen zur Dämpfung der Ausgaben ergriffen wurden. Ganz im Gegenteil: Aufgrund gesetzlicher Anpassungen 2025 von einer weiterhin hohen Ausgabendynamik auszugehen.
Nachhaltige Finanzierungskonzepte bleibt die Politik schuldig
Die negative Entwicklung der GKV-Finanzlage kommt nicht überraschend. Eine grundlegende Finanzreform in der GKV, die mindestens sicherstellt, dass Auftragsleistungen des Staates – wie die Versicherung von Bürgergeldempfängern – ausreichend mit Haushaltsmitteln des Bundes finanziert werden, ist immer noch nicht umgesetzt worden.
Die aktuelle Antwort auf die Finanzierbarkeit der steigenden Ausgaben in der GKV ist auch unter der neuen Regierung eine weitere Belastung der Beitragszahler und damit der Versicherten und Arbeitgebenden. Die jüngst versprochenen Darlehen für die Jahre 2025 und 2026 werden daran nichts ändern. Solange die Politik die Finanzierung nicht auf solide Beine stellt und Strukturreformen mit nachhaltigen Qualitätsverbesserungen beschließt, ist weiterhin mit Beitragssatzsteigerungen in der GKV zu rechnen. Die einmal gültige 40-%-Grenze für Sozialversicherungsbeitragsbelastungen ist längst obsolet und bei der Dynamik in den nächsten Jahren auch nicht mehr zu erreichen.
Bestätigungsvermerk der ETL-Heimfarth & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Koblenz:
„Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht die Jahresrechnung § 77 Abs. 1a Satz 1 bis 4 SGB IV und den ergänzenden Ausführungsbestimmungen sowie den für das Rechnungswesen der gesetzlichen Krankenversicherung vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Rechnungslegungsvorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.“