Arbeitnehmer
Alle Informationen rund um Ihren Krankenversicherungsbeitrag
Sie sind berufstätig als Arbeitnehmerin oder Abeitnehmer und haben ein Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2024 von weniger als 69.300 Euro? Dann sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und können sich bei der SBK versichern.
Wenn Sie 2024 mehr als 69.300 Euro jährlich verdienen (die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze), können Sie sich freiwillig bei der SBK versichern. Diese freiwillige Versicherung beginnt in der Regel am 1. Januar des Folgejahres – wenn Ihr Arbeitsentgelt auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Bei einer neuen Beschäftigung oder einem Arbeitgeberwechsel können Sie sich ab sofort freiwillig bei der SBK versichern.
Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2024
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Ihr Bruttogehalt und der Beitragssatz der SBK die Grundlage für Ihre monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung, also zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Ihre Einnahmen werden insgesamt maximal bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Versicherung angerechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze legt der Gesetzgeber einheitlich jedes Jahr neu fest.
Ihr Arbeitgeber übernimmt für Sie die Hälfte des Beitrages. Ausgenommen davon ist der Pflegeversicherungszuschlag für Versicherte ohne Kinder.
Beiträge zur Krankenversicherung
Allgemeiner gesetzlicher Beitragssatz für Arbeitnehmer Zusatzbeitrag der SBK Gesamtbeitragssatz | 14,60 % 1,70% 16,30 % |
Beitragsbemessungsgrenze | 5.175 € monatlich |
Pauschaler Beitragssatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Bruttogehalt max. 538 €, der Beitrag wird komplett vom Arbeitgeber bezahlt) | 13,00 % |
Beiträge zur Pflegeversicherung
Basis-Beitragssatz (ab Pflegereform 01.07.2023) | 3,4 %* |
davon Arbeitgeberanteil (alle Bundesländer außer Sachsen) | 1,7 % (1,2 % in Sachsen) |
Beitragsbemessungsgrenze | 5.175 € monatlich 62.100 € jährlich |
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Beitragssatz | 2,60 % |
Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer | 7.550 € monatlich 90.600 € jährlich |
Beitragsbemessungsgrenze neue Bundesländer | 7.450 € monatlich 89.400 € jährlich |
Beiträge zur Rentenversicherung
Beitragssatz | 18,60 % |
Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer | 7.550 € monatlich 90.600 € jährlich |
Beitragsbemessungsgrenze neue Bundesländer | 7.450 € monatlich 89.400 € jährlich |
Pauschaler Beitragssatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Bruttogehalt max. 538 €, der Beitrag wird komplett vom Arbeitgeber bezahlt) | 15,00 % |
So berechnen Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Die Höhe Ihres Krankenkassenbeitrags können Sie anhand Ihres Einkommens ganz leicht mit unseren
Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel ändert sich an Ihrem Krankenversicherungsschutz nichts. Ihr neuer Arbeitgeber benötigt lediglich von Ihnen die Information, dass Sie bei uns versichert sind. Er meldet Sie dann bei uns an. Haben Sie Fragen dazu, rufen Sie einfach
Mehrere Arbeitgeber
Sie sind bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt? In diesem Fall werden Ihre Einnahmen aus den einzelnen Beschäftigungen in der Regel zusammengerechnet. Auch hier gilt: Ihre gesamten Einnahmen werden bei der Beitragsberechnung maximal nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Jeder Arbeitgeber berechnet die Beiträge für Sie neu und führt diese an uns ab. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie jeden Ihrer Arbeitgeber über alle Ihre Beschäftigungen informieren.
Sie gehören zu den geringfügig Beschäftigten, wenn Sie einen Minijob mit einem Entgelt von höchstens 538 Euro ausüben oder wenn Sie nur kurzfristig beschäftigt sind. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Auszubildende und Praktikanten.
Minijobs
Minijobs bleiben üblicherweise beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Rentenversicherung fallen hingegen Beiträge an. Sie können sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dazu stellen Sie einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber.
Kurzfristige Beschäftigung
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung bleiben Sie grundsätzlich beitragsfrei, wenn Sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sind. Eine Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich befristet ist. In diesem Fall spielt auch das Entgelt keine Rolle.
Wenn Sie mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Kalenderjahr ausüben, werden diese zusammengerechnet. Sollten Sie also durch mehrere kurzfristige Beschäftigungen mehr als drei Monate arbeiten, gelten für Sie die gleichen Beitragsregelungen wie für regulär beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Während der gesamten Elternzeit bleiben Sie weiterhin als Mitglied bei uns versichert. Sollten Sie bei uns pflichtversichert sein, zahlen Sie während der Elternzeit keine Beiträge zur Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn Sie freiwilliges Mitglied sind und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin gesetzlich versichert ist.
Wenn Sie freiwillig versichert sind und keinen Anspruch auf eine Familienversicherung haben, zum Beispiel wenn Sie nicht verheiratet sind oder Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin privat versichert ist, zahlen Sie für die Elternzeit Beiträge. In den meisten Fällen handelt es sich um den Mindestbeitrag in Höhe von rund 230 € monatlich.
Nähere Informationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie
Wenn Sie kurzfristig die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen organisieren, haben Sie das Recht auf eine Auszeit von zehn Arbeitstagen. Alternativ können Sie auch eine sechsmonatige Auszeit nehmen, um einen oder eine nahe Angehörige selbst zu pflegen. Aber ganz gleich, wie Sie sich entscheiden: Wir sorgen dafür, dass Sie auch in diesen Zeiten gut versichert sind.
Sie können sich als berufstätiger Angehöriger oder Angehörige – ab dem Tag der Freistellung von der Beschäftigung – bei Ihrem Ehe- oder Lebenspartner bzw. -partnerin in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichern. Und zwar ohne dafür selbst Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Dazu sollte der Ehe- oder Lebenspartner bzw. die Ehe- oder Lebenspartnerin selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein.
Ist das nicht der Fall, werden Sie freiwillig in Ihrer bisherigen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse weiterversichert. Sie bezahlen dann in den meisten Fällen die Mindestbeiträge in Höhe von rund 230 € für (Pflege)Versicherte ohne Kind.
Nähere Informationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie
Auf Antrag zahlen wir Zuschüsse in Höhe des Mindestbeitrags der Pflege- und Krankenversicherung. Wir übernehmen außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung tragen wir, wenn die Pflegeperson den Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt. Dies darf allerdings nicht erwerbsmäßig geschehen.
Planen Sie bis zu einem Monat unbezahlten Urlaub? Dann bleiben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer kranken- und pflegeversichert.
Als pflichtversicherter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zahlen Sie im ersten Monat Ihres unbezahlten Urlaubs keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer freiwillig versichert, weil Sie ein Jahresarbeitsentgelt von mehr als 69.300 € haben? Dann bleibt Ihre Beitragshöhe im ersten Monat des unbezahlten Urlaubs unverändert. Das gilt unabhängig davon, ob Ihr Arbeitgeber während dieser Zeit einen Beitragszuschuss zahlt.
Wenn der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat dauert, können Sie sich bei Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin beitragsfrei familienversichern. Oder Sie versichern sich freiwillig bei uns. Ihr Beitrag für die freiwillige Versicherung hängt von Ihrem Einkommen ab und beträgt rund 230 € monatlich.
Nähere Informationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie
Während der Altersteilzeit arbeiten Sie nur die Hälfte Ihrer bisherigen Arbeitszeit und erhalten auch nur die Hälfte Ihres bisherigen Entgeltes. In dieser Zeit zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber die üblichen Beiträge zur Sozialversicherung. Wenn Ihr Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag zahlt, werden darauf grundsätzlich keine Beiträge fällig. Ist Ihr Arbeitseinkommen durch den Aufstockungsbetrag allerdings höher als Ihr bisheriges Nettoentgelt, fallen darauf Beiträge an.
Wenn Sie unmittelbar nach der Freistellungsphase in Altersrente gehen, sind die Beiträge günstiger. Da Sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt hier der ermäßigte Beitragssatz von 15,7 Prozent.
Sie möchten die Vorteile der SBK näher kennenlernen oder haben Fragen zu den Beiträgen? Gerne beraten wir Sie persönlich in einem kostenlosen Beratungsgespräch.