Arbeitnehmer
Alle Informationen rund um Ihren Krankenversicherungsbeitrag.
Sie sind berufstätig als Arbeitnehmerin oder Abeitnehmer und haben ein Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2024 von weniger als 69.300 Euro? Dann sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und können sich bei der SBK versichern.
Wenn Sie 2024 mehr als 69.300 Euro jährlich verdienen (die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze), können Sie sich freiwillig bei der SBK versichern. Diese freiwillige Versicherung beginnt in der Regel am 1. Januar des Folgejahres – wenn Ihr Arbeitsentgelt auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Bei einer neuen Beschäftigung oder einem Arbeitgeberwechsel können Sie sich ab sofort freiwillig bei der SBK versichern.
Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2024
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Ihr Bruttogehalt und der Beitragssatz der SBK die Grundlage für Ihre monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung, also zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Ihre Einnahmen werden insgesamt maximal bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Versicherung angerechnet. Die Beitragsbemessungsgrenze legt der Gesetzgeber einheitlich jedes Jahr neu fest.
Ihr Arbeitgeber übernimmt für Sie die Hälfte des Beitrages. Ausgenommen davon ist der Pflegeversicherungszuschlag für Versicherte ohne Kinder.
Beiträge zur Krankenversicherung
Allgemeiner gesetzlicher Beitragssatz für Arbeitnehmer Zusatzbeitrag der SBK Gesamtbeitragssatz | 14,60 % 1,70% 16,30 % |
Beitragsbemessungsgrenze | 5.175 € monatlich |
Pauschaler Beitragssatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Bruttogehalt max. 538 €, der Beitrag wird komplett vom Arbeitgeber bezahlt) | 13,00 % |
Beiträge zur Pflegeversicherung
Basis-Beitragssatz (ab Pflegereform 01.07.2023) | 3,4 %* |
davon Arbeitgeberanteil (alle Bundesländer außer Sachsen) | 1,7 % (1,2 % in Sachsen) |
Beitragsbemessungsgrenze | 5.175 € monatlich 62.100 € jährlich |
* Für Versicherte ohne Kind erhöht sich ab dem vollendeten 23. Lebensjahr der Beitragssatz um 0,6 %. Versicherte ab zwei Kindern werden abhängig von der Anzahl der Kinder entlastet. Eine Aufstellung der Beitragssätze nach Anzahl der Kinder finden Sie hier.
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Beitragssatz | 2,60 % |
Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer | 7.550 € monatlich 90.600 € jährlich |
Beitragsbemessungsgrenze neue Bundesländer | 7.450 € monatlich 89.400 € jährlich |
Beiträge zur Rentenversicherung
Beitragssatz | 18,60 % |
Beitragsbemessungsgrenze alte Bundesländer | 7.550 € monatlich 90.600 € jährlich |
Beitragsbemessungsgrenze neue Bundesländer | 7.450 € monatlich 89.400 € jährlich |
Pauschaler Beitragssatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Bruttogehalt max. 538 €, der Beitrag wird komplett vom Arbeitgeber bezahlt) | 15,00 % |
So berechnen Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Die Höhe Ihres Krankenkassenbeitrags können Sie anhand Ihres Einkommens ganz leicht mit unseren Beitragsrechnern ermitteln.
Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel ändert sich an Ihrem Krankenversicherungsschutz nichts. Ihr neuer Arbeitgeber benötigt lediglich von Ihnen die Information, dass Sie bei uns versichert sind. Er meldet Sie dann bei uns an. Haben Sie Fragen dazu, rufen Sie einfach Ihren persönlichen Kundenberater oder Ihre persönliche Kundenberaterin an.
Mehrere Arbeitgeber
Sie sind bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt? In diesem Fall werden Ihre Einnahmen aus den einzelnen Beschäftigungen in der Regel zusammengerechnet. Auch hier gilt: Ihre gesamten Einnahmen werden bei der Beitragsberechnung maximal nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Jeder Arbeitgeber berechnet die Beiträge für Sie neu und führt diese an uns ab. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie jeden Ihrer Arbeitgeber über alle Ihre Beschäftigungen informieren.