Arbeitnehmer

Alle Informationen rund um Ihren Krankenversicherungsbeitrag.

Sie sind berufstätig als Arbeitnehmer und haben ein Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2023 von weniger als 66.600 Euro? Dann sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und können sich bei der SBK versichern.

Wenn Sie 2023 mehr als 66.600 Euro jährlich verdienen (die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze), können Sie sich freiwillig bei der SBK versichern. Diese freiwillige Versicherung beginnt in der Regel am 1. Januar des Folgejahres – wenn Ihr Arbeitsentgelt auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Bei einer neuen Beschäftigung oder einem Arbeitgeberwechsel können Sie sich ab sofort freiwillig bei der SBK versichern.

Ihre Vorteile bei der SBK:

Ihre SBK-Beiträge zur Sozialversicherung 2023

Als Arbeitnehmer sind Ihr Bruttogehalt und der Beitragssatz der SBK die Grundlage für Ihre monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung, also zu Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Ihre Einnahmen werden insgesamt maximal bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Versicherung angerechnet.

Diese Grenzen legt der Gesetzgeber einheitlich jedes Jahr neu fest. Ihr Arbeitgeber übernimmt für Sie die Hälfte des Beitrages. Allerdings beteiligt er sich nicht am Pflegeversicherungszuschlag für Versicherte ohne Kinder.

So berechnen Sie Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Sie möchten die Höhe Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung erfahren? Dann nutzen Sie unseren praktischen Beitragsrechner für Arbeitnehmer.

Wenn Sie monatlich zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro (bis 2022 = 1.600 Euro) brutto verdienen (Übergangsbereich), fällt Ihr Arbeitnehmeranteil zum Sozialversicherungsbeitrag niedriger aus als der Arbeitgeberanteil. Deshalb wird zur Beitragsberechnung eine besondere Formel benutzt. Verwenden Sie in diesem Fall zur Berechnung Ihrer Beiträge den Beitragsrechner im Übergangsbereich.

Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel ändert sich an Ihrem Krankenversicherungsschutz nichts. Ihr neuer Arbeitgeber benötigt lediglich von Ihnen die Information, dass Sie bei uns versichert sind. Er meldet Sie dann bei uns an. Haben Sie Fragen dazu, rufen Sie einfach Ihren persönlichen Kundenberater oder Ihre persönliche Kundenberaterin an.

Mehrere Arbeitgeber

Sie sind bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt? In diesem Fall werden Ihre Einnahmen aus den einzelnen Beschäftigungen in der Regel zusammengerechnet. Auch hier gilt: Ihre gesamten Einnahmen werden bei der Beitragsberechnung maximal nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Jeder Arbeitgeber berechnet die Beiträge für Sie neu und führt diese an uns ab. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie jeden Ihrer Arbeitgeber über alle Ihre Beschäftigungen informieren.

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