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Krankenversicherung und Steuererklärung

Was Ihnen bei Ihrer Steuererklärung Vorteile bringt

Das Bürgerentlastungsgesetz ermöglicht den Krankenkassen die elektronische Datenübermittlung an die Finanzbehörden. Mit der Meldung über Ihre gezahlten und erstatteten Beiträge, Bonus- und Prämienzahlungen sowie zu Entgeltersatzleistungen sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Sie in Ihrer Steuererklärung alle Zahlungen geltend machen können. Denn das Finanzamt erkennt nur elektronisch übermittelte Daten an.

Hier können Sie sich rund um die Meldungen an die Finanzbehörden informieren. Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie bitte bei uns – gerne über unser Kontaktformular. Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück, um Ihre Fragen zu klären.

Sie profitieren dauerhaft vom Steuerfreibetrag zu Bonuszahlungen

Am 05.12.2024 wurde es über die Veröffentlichung im Steuerblatt 2024 amtlich: Die 150-Euro-Regelung zu den Bonuszahlungen wurde entfristet. Demnach ist es dauerhaft nur noch dann erforderlich, Bonuszahlungen an die Finanzbehörden zu melden, wenn sie über 150 € liegen. Diese Freibetragsregelung gilt pro versicherte Person.

Steuerliche Informationen zu Meldungen über erstattete Boni über 150 €

Die Krankenkassen sind verpflichtet, in den Meldungen an die Finanzämter nicht mehr zu unterscheiden, ob die Boni durch die Versicherten selbst finanziert wurden oder nicht. Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei uns eine Zusammenstellung Ihrer erstatteten Boni im Steuerjahr 2024 anzufordern. Das Finanzamt entscheidet dann nach Einreichung dieser Unterlagen darüber, ob von Ihnen selbst finanzierte Boni bei Ihren steuerlich berücksichtgt werden.

Steuerliche Informationen zum SBK-Selbstbehalttarif

Aufgund steuerrechtlicher Vorgaben melden wir die maximal mögliche Prämie an die Finanzbehörden. Hierbei ist es unerheblich, ob 

  • die volle Prämie ausbezahlt wurde,
  • die Prämie zum Teil ausbezahlt und mit in Anspruch genommenen Leistungen verrechnet wurde,
  • die Prämie vollständig mit Leistungen verrechnet wurde oder 
  • in Anspruch genommene Leistungen die Höhe der Prämie übersteigen und die Krankenkasse Leistungen zurückgefordert hat.
  • Zeitlicher Ablauf der Meldungen zum SBK-Selbstbehalttarif:

  • 2023: Teilnahme am SBK-Selbstbehalttarif
  • 2024: Abrechnung des SBK-Selbstbehalttarifs und Ausschüttung der Prämien im August 2024
  • 2025: Meldung über die jeweils maximal mögliche Prämie je Tarifstufe an das Finanzamt im Januar 2025
  • Alle Informationen zum SBK-Selbstbehalttarif finden Sie hier.

    Informationen zu Meldungen an das Finanzamt

    Folgende Daten melden wir an das Finanzamt:

  • Gezahlte und erstattete Beiträge
  • Bonuszahlungen (Bonuszahlungen bis 150 € pro Versicherten werden nicht gemeldet)
  • Prämienzahlungen
  • Entgeltersatzleistungen
  • In Ihrer Steuererklärung erkennt das Finanzamt ausschließlich maschinell übermittelte Daten an. Daher ist unsere Datenübermittlung die Voraussetzung dafür, dass Sie alle Beträge in der Steuererklärung geltend machen können.

    Zeiträume der Meldung

    Wir melden im Januar eines jeden Jahres die gezahlten und erstatteten Beträge des Vorjahres.

    Beispiel: Im Januar 2025 werden alle gezahlten und erstatteten Beträge des Zeitraums vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 an die Finanzbehörden gemeldet.

    Mit Beitragsguthaben verrechnete Beiträge in der Meldung

    Aufgrund der Anforderung durch die Finanzbehörden melden alle Krankenkassen Beitragsguthaben, die aus einer Beitragskorrektur kommen und die mit jahresübergreifenden Beiträgen verrechnet wurden. In den Meldungen wird die Verrechnung mit "Erstattete Beiträge" und "Gezahlte Beiträge" abgebildet.

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater, an einen Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt wenn Sie wissen möchten, wie sich dieser Sachverhalt auf Ihre Steuererklärung auswirkt.

    Zeitpunkt der Meldung

    Wir versenden die Meldungen immer in der zweiten Januarwoche an Ihr Finanzamt. Sie erhalten im Nachgang einen steuerrechtlichen Nachweis über Ihre gemeldeten Beiträge, Prämien und Entgeltersatzleistungen. Damit haben Sie immer den Überblick, welche Daten dem Finanzamt vorliegen.

    Unser Tipp: Sind Sie schon bei Meine SBK angemeldet? In Meine SBK haben Sie die Möglichkeit, jederzeit ganz einfach Ihre Post von der SBK abzurufen. Mehr zu Meine SBK und wie Sie sich registrieren können erfahren Sie hier.

    Eintragung der gemeldeten Beträge in der Steuererklärung

    Um die Beiträge für die Krankenversicherung absetzen zu können, muss dies in der Regel in der Steuererklärung in der Anlage "Vorsorgeaufwand" eingetragen werden.

    Bitte beachten Sie: Wir dürfen keine steuerrechtlichen Auskünfte erteilen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung von Fragen in diesem Fall an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, das Finanzamt oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

    Häufige Fragen rund um das Meldeverfahren an die Finanzbehörden

    Die Datenübermittlung erfolgt über eine elektronische Meldung an die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen). Von hier aus werden Ihre Daten zur Prüfung an das Bundeszentralamt für Steuern gegeben und nachfolgend an die Finanzbehörden weitergeleitet.

    Grundsätzlich werden nur die Beiträge an das Finanzamt gemeldet, die Sie selbst an die SBK entrichtet haben. 

    Dies können folgende Beitragsarten sein:

  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – ohne Krankengeldanspruch
  • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – mit Krankengeldanspruch
  • Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse
  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Beiträge, die durch andere Stellen, wie zum Beispiel dem Arbeitgeber oder von Zahlstellen, abgeführt werden, sind nicht durch uns zu melden. Diese werden von den jeweiligen Stellen separat an das Finanzamt übermittelt.

    Meldung zu Bonuszahlungen von Familienangehörigen

    Sollte für einen familienversicherten Angehörigen im Rahmen des Bonusprogramms eine Auszahlung erfolgen, ist die Erstattung dem oder der Hauptversicherten zuzuordnen, aufgrund dessen oder deren Mitgliedschaft die Familienversicherung besteht. Wichtig zu wissen: Dies gilt auch dann, wenn wir die Erstattung zum Beispiel direkt auf das Konto des familienversicherten Angehörigen vorgenommen haben.

    Ihr Familienangehöriger wird unterjährig pflichtversichert

    Nimmt ein familienversicherter Angehöriger während eines Jahres eine Beschäftigung auf, dann erfolgt die Meldung zum Status des Zeitpunkts, an dem der Bonus ausgezahlt wurde. Beispiel: Ein über den Vater familienversichertes Kind erhält am 02.02.2024 eine Bonuszahlung in Höhe von 50 €. Am 01.08.2024 nimmt das Kind eine Tätigkeit als Azubi auf und wird pflichtversichert. Die Meldung an die Finanzbehörden über die Bonuszahlung erfolgt über den Vater, da zum Zeitpunkt des Geldflusses die Familienversicherung bestand.

    Grundsätzlich werden alle Ihre Zahlungen und Erstattungen über Beiträge, die innerhalb eines Kalenderjahres geflossen sind, an das Finanzamt gemeldet. Überweisen Sie Beiträge im Voraus, werden die gezahlten Beiträge gemessen an Ihrer aktuellen Beitragshöhe zeitlich für die Zukunft aufgeteilt an das Finanzamt gemeldet. Wichtig zu wissen: Das Finanzamt erkennt nur das 3-fache eines Jahresbeitrags an.

    Unser Tipp: Wenn Sie eine Vorauszahlung beabsichtigen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung einer sinnvollen Vorauszahlung, damit Sie keine "Überzahlung" der 3 Jahre vornehmen. 

    Wenn Sie zum Beispiel aufgrund des Betriebsprüfungsergebnisses Ihres Arbeitgebers von der SBK eine Erstattung über Vorsorgeaufwendungen wie der

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • erhalten haben, sind diese im Rahmen des sogenannten MZ30-Verfahrens an das Finanzamt zu melden. Hierbei handelt es sich um eine Kontrollmeldung an die Finanzbehörden.

    Bis zum Steuerjahr 2018 haben Krankenkassen für Kunden, die ihre Beiträge selbst bezahlen, nur dann Beiträge und Prämien an die Finanzbehörden gemeldet, wenn dazu von den Kundinnen und Kunden eine Einwilligung zur Datenübermittlung vorlag. Ab dem Steuerjahr 2019 ist die SBK wie alle Krankenkassen verpflichtet, für alle Versicherten Beiträge und Prämien elektronisch an die Finanzbehörden zu melden – auch ohne die Einwilligung des Versicherten zur Datenübermittlung.

    Grundlage dafür ist das zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, das am 20. November 2019 verabschiedet wurde. 

    Wichtig zu wissen: Die Steuerbehörden teilen den Krankenkassen auf deren Anfrage in einem maschinellen Verfahren fehlende Steuer-IDs mit, sodass die Meldungen an die Finanzbehörden übermittelt werden können.

    0800 072 572 572 50

    Mo - Fr | 8:00 - 18:00 Uhr gebührenfrei

    0800 072 572 585 50

    Mo - Fr | 8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

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