Krankenversicherung und Steuererklärung
Was Ihnen bei Ihrer Steuererklärung Vorteile bringt
Das Bürgerentlastungsgesetz ermöglicht den Krankenkassen die elektronische Datenübermittlung an die Finanzbehörden. Mit der Meldung über Ihre gezahlten und erstatteten Beiträge, Bonus- und Prämienzahlungen sowie zu Entgeltersatzleistungen sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Sie in Ihrer Steuererklärung alle Zahlungen geltend machen können. Denn das Finanzamt erkennt nur elektronisch übermittelte Daten an.
Hier können Sie sich rund um die Meldungen an die Finanzbehörden informieren. Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie bitte bei uns – gerne über unser
Steuerliche Informationen zu Meldungen über erstattete Boni über 150 €
Die Krankenkassen sind verpflichtet, in den Meldungen an die Finanzämter nicht mehr zu unterscheiden, ob die Boni durch die Versicherten selbst finanziert wurden oder nicht. Sie haben jedoch die Möglichkeit, bei uns eine Zusammenstellung Ihrer erstatteten Boni im Steuerjahr 2024 anzufordern. Das Finanzamt entscheidet dann nach Einreichung dieser Unterlagen darüber, ob von Ihnen selbst finanzierte Boni bei Ihren steuerlich berücksichtgt werden.
Ablauf der Meldung beim SBK-Bonusprogramm

2023
Teilnahme am SBK Bonusprogramm

2024
Einreichung Ihrer gesammelten Boni und Zahlung durch SBK
Alleine der Zeitpunkt der Zahlung ist
entscheidend für die steuerliche Zuordnung.

2025
Freibetragsregelung über 150 €
Es werden die Boni pro versicherte Person an das Finanzamt gemeldet, die diesen Betrag überschreiten.
Steuerliche Informationen zum SBK-Selbstbehalttarif
Aufgund steuerrechtlicher Vorgaben melden wir die maximal mögliche Prämie an die Finanzbehörden. Hierbei ist es unerheblich, ob
Zeitlicher Ablauf der Meldungen zum SBK-Selbstbehalttarif:
Alle Informationen zum SBK-Selbstbehalttarif finden Sie
Informationen zu Meldungen an das Finanzamt
Folgende Daten melden wir an das Finanzamt:
In Ihrer Steuererklärung erkennt das Finanzamt ausschließlich maschinell übermittelte Daten an. Daher ist unsere Datenübermittlung die Voraussetzung dafür, dass Sie alle Beträge in der Steuererklärung geltend machen können.
Zeiträume der Meldung
Wir melden im Januar eines jeden Jahres die gezahlten und erstatteten Beträge des Vorjahres.
Beispiel: Im Januar 2025 werden alle gezahlten und erstatteten Beträge des Zeitraums vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 an die Finanzbehörden gemeldet.
Mit Beitragsguthaben verrechnete Beiträge in der Meldung
Aufgrund der Anforderung durch die Finanzbehörden melden alle Krankenkassen Beitragsguthaben, die aus einer Beitragskorrektur kommen und die mit jahresübergreifenden Beiträgen verrechnet wurden. In den Meldungen wird die Verrechnung mit "Erstattete Beiträge" und "Gezahlte Beiträge" abgebildet.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater, an einen Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt wenn Sie wissen möchten, wie sich dieser Sachverhalt auf Ihre Steuererklärung auswirkt.
Zeitpunkt der Meldung
Wir versenden die Meldungen immer in der zweiten Januarwoche an Ihr Finanzamt. Sie erhalten im Nachgang einen steuerrechtlichen Nachweis über Ihre gemeldeten Beiträge, Prämien und Entgeltersatzleistungen. Damit haben Sie immer den Überblick, welche Daten dem Finanzamt vorliegen.
Unser Tipp: Sind Sie schon bei
Eintragung der gemeldeten Beträge in der Steuererklärung
Um die Beiträge für die Krankenversicherung absetzen zu können, muss dies in der Regel in der Steuererklärung in der Anlage "Vorsorgeaufwand" eingetragen werden.
Bitte beachten Sie: Wir dürfen keine steuerrechtlichen Auskünfte erteilen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung von Fragen in diesem Fall an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, das Finanzamt oder einen Lohnsteuerhilfeverein.