Krankenversicherung und Steuererklärung
Was Ihnen bei Ihrer Steuererklärung Vorteile bringt
Das Bürgerentlastungsgesetz ermöglicht den Krankenkassen die elektronische Datenübermittlung an die Finanzbehörden. Mit der Meldung über Ihre gezahlten und erstatteten Beiträge, Bonus- und Prämienzahlungen sowie zu Entgeltersatzleistungen sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Sie in Ihrer Steuererklärung alle Zahlungen geltend machen können. Denn das Finanzamt erkennt nur elektronisch übermittelte Daten an.
Hier können Sie sich rund um die Meldungen an die Finanzbehörden informieren. Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie bitte bei uns – gerne über unser
Steuerliche Informationen zum SBK-Bonusprogramm
Beim SBK-Bonusprogramm haben Sie die Wahl, wie Sie Ihren Bonus bekommen möchten:
Ob wir Ihren Bonus an das Finanzamt melden müssen oder nicht, hängt von Ihren Aktivitäten und Ihrer Wahl zur Auszahlung ab. Wir geben Ihnen hier einen Überblick:
Bonusauszahlung | Meldung durch SBK an das Finanzamt | Angabe in Ihrer Steuererklärung |
---|---|---|
mit Rechnung | nein | nein |
ohne Rechnung | ja* | ja* |
Ablauf der Meldung beim SBK-Bonusprogramm
2022
Teilnahme am SBK Bonusprogramm
2023
Abgabe Heft und Zahlung durch SBK
Alleine der Zeitpunkt der Zahlung ist
entscheidend für die steuerliche Zuordnung
2024
Meldung an das Finanzamt über nicht selbstfinanzierte Geldbonus und Information an den Kunden
Freibetragsregelung von 2021 bis 2024:
Bonuszahlungen bis 150 € pro versicherter Person sind steuerfrei und werden nicht an das Finanzamt gemeldet.
Steuerliche Informationen zum SBK-Selbstbehalttarif
Aufgund steuerrechtlicher Vorgaben melden wir die maximal mögliche Prämie an die Finanzbehörden. Hierbei ist es unerheblich, ob
Zeitlicher Ablauf der Meldungen zum SBK-Selbstbehalttarif:
Alle Informationen zum SBK-Selbstbehalttarif finden Sie
Informationen zu Meldungen an das Finanzamt
Folgende Daten melden wir an das Finanzamt:
In Ihrer Steuererklärung erkennt das Finanzamt ausschließlich maschinell übermittelte Daten an. Daher ist unsere Datenübermittlung die Voraussetzung dafür, dass Sie alle Beträge in der Steuererklärung geltend machen können.
Zeiträume der Meldung
Wir melden im Januar eines jeden Jahres die gezahlten und erstatteten Beträge des Vorjahres.
Beispiel: Im Januar 2024 werden alle gezahlten und erstatteten Beträge des Zeitraums vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 an die Finanzbehörden gemeldet.
Mit Beitragsguthaben verrechnete Beiträge in der Meldung
Aufgrund der Anforderung durch die Finanzbehörden melden alle Krankenkassen ab Oktober 2021 Beitragsguthaben, die aus einer Beitragskorrektur kommen und die mit jahresübergreifenden Beiträgen verrechnet wurden. In den Meldungen wird die Verrechnung mit "Erstattete Beiträge" und "Gezahlte Beiträge" abgebildet.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater, an einen Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt wenn Sie wissen möchten, wie sich dieser neue Sachverhalt auf Ihre Steuererklärung auswirkt.
Zeitpunkt der Meldung
Wir versenden die Meldungen immer in der zweiten Januarwoche an Ihr Finanzamt. Sie erhalten im Nachgang einen steuerrechtlichen Nachweis über Ihre gemeldeten Beiträge, Prämien und Entgeltersatzleistungen. Damit haben Sie immer den Überblick, welche Daten dem Finanzamt vorliegen.
Unser Tipp: Sind Sie schon bei
Eintragung der gemeldeten Beträge in der Steuererklärung
Um die Beiträge für die Krankenversicherung absetzen zu können, muss dies in der Regel in der Steuererklärung in der Anlage "Vorsorgeaufwand" eingetragen werden.
Bitte beachten Sie: Wir dürfen keine steuerrechtlichen Auskünfte erteilen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung von Fragen in diesem Fall an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin, das Finanzamt oder einen Lohnsteuerhilfeverein.