Betriebsrente: Entlastung bei Krankenkassenbeiträgen

Bezieher einer Betriebsrente zahlen ab 1. Januar 2020 geringere Krankenversicherungsbeiträge

Seit dem 01.01.2004 zahlen Versicherte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung den vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung. Zuvor war es "nur" der halbe Beitragssatz. Zusätzlich wurde die Beitragspflicht für Direktversicherungen eingeführt. Diese Änderungen wurden in der Vergangenheit immer wieder kritisiert. Auch wir als SBK haben uns seit Jahren für eine gesetzliche Regelung zur Minderung der Beiträge aus Versorgungsbezügen eingesetzt.

Zum 01.01.2020 trat nun das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft. Das ist für viele Bezieher von Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge ein Grund zur Freude, weil sich daraus eine Beitragsentlastung in der Krankenversicherung ergibt. Wir freuen uns mit Ihnen und sind damit ganz auf Ihrer Seite.

Neuregelung ab 2020: abzugsfähiger Freibetrag

Für Pflichtversicherte wird seit dem 01.01.2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Firmenrenten und Direktversicherung) bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags ein Freibetrag in Höhe von 159,25 € (2020) berücksichtigt. Krankenversicherungsbeiträge werden nur noch auf den Betrag berechnet, der die 159,25 € (2020) übersteigt.

In der Pflegeversicherung sind hingegen die kompletten Einnahmen weiterhin beitragspflichtig – ohne Abzug eines Freibetrags.

Generell werden für die Beitragsbemessung höchstens Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4.687,50 € (2020) berücksichtigt.

Wann wird die Regelung umgesetzt?

Die Umsetzung erfolgt gesondert je nach Konstellation:

* Kapitalisierte Firmenrenten werden nicht monatlich ausbezahlt, sondern in einem oder auf mehrere Jahre verteilten Betrag. Anschließend sind aus jeder Teilzahlung für bis zu 10 Jahre Beiträge an die Krankenkasse direkt zu entrichten.

Die gute Nachricht für Sie: Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Sobald alle Voraussetzungen gegeben sind, kommen wir oder die Zahlstelle der Betriebsrenten auf Sie zu und erstatten Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge rückwirkend ab dem 01.01.2020.

Für wen gilt der Freibetrag nicht?

Der Freibetrag gilt nicht für:

Die Freigrenze (2020: 159,25 €) wird für alle Arten von Versorgungsbezügen bei Pflichtversicherten, jedoch nicht bei einer freiwilligen Versicherung angewendet.

Wie hoch ist die monatliche Entlastung zur Krankenversicherung?

Durch den neuen Freibetrag verringern sich die beitragspflichtigen Einnahmen um 159,25 €. Daraus ergibt sich eine monatliche Entlastung in Höhe von rund 25 €.

Wenn die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen (gesetzliche Renten, Auslandsrenten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) höher ist als die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (4.687,50 € im Jahr 2020), reduziert sich die monatliche Entlastung durch den Freibetrag. Liegen die monatlichen Einnahmen über 4.846,75 € (Beitragsbemessungsgrenze plus Freibetrag), hat der neue Freibetrag keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe.

Beispiel 1:

Beispiel 2:

Beispiel 3:

Der Freibetrag in Höhe von 159,25 € (2020) kann insgesamt nur einmal berücksichtigt werden.

Beispiel 4:

Mehr zum Thema

Ausführliche Informationen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen können Sie auf der Seite Rentner und Versorgungsbezieher nachlesen.