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sbk.org Versicherung & Tarife Beiträge Rentnerinnen und Rentner Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge

So berechnet sich Ihr Krankenkassenbeitrag auf Versorgungsbezüge

Ein Mann und eine Frau machen gemeinsam ein Selfie im Park.

Versorgungsbezüge sind Leistungen zur Altersversorgung, die sich aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis ergeben. Sie sind der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

Hierzu gehören:

  • Renten der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrente) einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden sind (z. B. der Ärztinnen und Ärzte, Architektinnen und Architekten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, parlamentarischen Staatssekretärinnen und Sekretäre sowie Ministerinnen und Minister
  • Für Verträge mit Riester-Förderung gilt eine Ausnahme. Hat sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für die Riester-Förderung entschieden, unterliegt die Leistung nicht der Beitragspflicht. Haben sie nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis selbst Beiträge ohne Beteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für ihren Altersvorsorgevertrag entrichtet, unterliegt dieser privat gezahlte Teil der Leistung ebenfalls nicht der Beitragspflicht.

    Von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossene private Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen stellen generell keine Versorgungsbezüge dar.

    Die Beitragspflicht beginnt mit dem Folgemonat der Auszahlung.

    Liegt die Summe von Versorgungsbezügen (Bruttobetrag) und gegebenenfalls Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) unter der gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Freigrenze in Höhe von 176,75 € (2024), bleiben beide Einnahmen beitragsfrei.

    Hinweis: Die Freigrenze gilt bei freiwillig Versicherten nicht.

    Beispiel 1:
    Ab dem 01.05.2024 wird eine monatliche Rente aus der Ärzteversorgung in Höhe von 150 € gezahlt. Da die Rente aus der Ärzteversorgung die Geringfügigkeitsgrenze von 176,75 € nicht übersteigt, sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Summe dieser Einnahmen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, unterliegen alle diese Einnahmen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.

    Beispiel 2:
    Wie Beispiel 1, allerdings wird ab dem 01.07.2024 auch Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit in Höhe von monatlich 500 € erzielt. Ab dem 01.07.2024 liegen die Einnahmen mit 650 € über der Geringfügigkeitsgrenze von 176,75 €. Aus diesem Grund sind ab dem 01.07.2024 Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung aus den kompletten Versorgungsbezügen in Höhe von 650 € zu berechnen.

    Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn sie insgesamt die Freigrenze von 176,75 € (2024) monatlich übersteigen. Darüber hinaus gilt speziell für Betriebsrenten bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags zusätzlich ein Freibetrag in gleicher Höhe (2024: 176,75 €).

    Hinweis: Der Freibetrag gilt bei freiwillig Versicherten nicht.

    Übersteigt die Summe der Einnahmen die Freigrenze, wird dieser Freibetrag von der Betriebsrente abgezogen. Aus dem verbleibenden Betrag wird dann der Krankenversicherungsbeitrag berechnet. In der Pflegeversicherung unterliegen die kompletten Einnahmen – ohne Abzug eines Freibetrags – der Beitragspflicht.

    Beispiel:
    Ab dem 01.05.2024 wird eine monatliche Rente aus der Ärzteversorgung in Höhe von 150 € gezahlt. Ab dem 01.07.2024 wird zusätzlich eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 500 € ausgezahlt. In der Zeit vom 01.05.2024 bis 30.06.2024 sind für die Rente aus der Ärzteversorgung keine Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, da diese unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Ab dem 01.07.2024 liegen die Einnahmen mit 650 € über der Geringfügigkeitsgrenze. Daher ist die Rente aus der Ärzteversorgung ab dem 01.07.2024 komplett beitragspflichtig in der Krankenversicherung. Von der Betriebsrente ist für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags ein Freibetrag in Höhe von 176,75 € abzuziehen. Somit sind aus der Betriebsrente nur 323,25 € beitragspflichtig in der Krankenversicherung. In der Pflegeversicherung sind seit dem 01.07.2022 hingegen aus dem Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge in Höhe von 650 € Beiträge zu zahlen.

    Einmalige Auszahlungen von Versorgungsbezügen sind zehn Jahre – also 120 Monate – beitragspflichtig. So wird die Vergleichbarkeit mit einer laufenden Zahlung hergestellt. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf von zehn Jahren.

    Beispiel:
    Eine Betriebsrente wurde am 13.03.2024 als Kapitalleistung in Höhe von 30.000 € ausgezahlt. Dabei sind vom 01.04.2024 bis 31.03.2034 grundsätzlich monatlich 250 € (30.000 €/120 Monate) – abzüglich des Freibetrages – beitragspflichtig.

    Werden Kapitalleistungen nicht in einer Summe, sondern in mehreren Jahresraten ausgezahlt, wird die Gesamtsumme der Raten ab der ersten Ratenauszahlung berücksichtigt und ebenfalls auf zehn Jahre verteilt.

    Gesetzgebende haben beschlossen, dass aus Versorgungsbezügen seit dem 01.01.2004 Beiträge zu zahlen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2008 entschieden, dass ein Bestandsschutz in den Fällen nicht zum Tragen kommt, in denen der Altersvorsorgevertrag vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde (Beschluss des BVerfG vom 7. April 2008 – AZ.: 1 BvR 1924/07). Daher haben wir als Krankenkasse hier keinen Handlungsspielraum.

    Wir setzen uns seit Jahren politisch für eine gesetzliche Regelung zur Minderung der Beiträge aus Versorgungsbezügen für unsere Versicherten ein. Seit 2020 gibt es eine echte Entlastung bei den Beiträgen aus Betriebsrenten durch die Einführung des Freibetrags.

    Lassen Sie sich individuell beraten

    Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – ein ebenso wichtiges wie komplexes Thema. Deshalb sprechen Sie Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihren persönlichen Kundenberater gerne an. Denn bei dieser Gelegenheit lassen sich offene Fragen und weitere Details am besten klären.

    Ausführliche Informationen zum Thema Krankenversicherung der Rentner finden Sie auch auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund. 

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