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Krankenversicherung in der Elternzeit

Je nach Versichertenstatus gelten während der Elternzeit unterschiedliche Regelungen

Dank Elterngeld nutzen immer mehr Mütter und Väter die Elternzeit, um die Entwicklung ihres Kindes in den besonders ereignisreichen ersten Lebensjahren hautnah mitzuerleben. Eltern haben während der Auszeit vom Beruf aber nicht nur mehr Zeit für den Nachwuchs – auch auf ihre Beitragszahlungen für die gesetzliche Krankenversicherung hat die Elternzeit Einfluss. Meist müssen nämlich gar keine Beiträge entrichtet werden oder die Kosten fallen zumindest niedriger aus. Ob und wie viel gezahlt werden muss, ist individuell unterschiedlich, abhängig von der eigenen Versicherung und teilweise auch von der des Ehepartners. Die Art der Versicherung spielt außerdem auch eine Rolle bei der Absicherung des Kindes: Während es in der gesetzlichen Versicherung meist kostenfrei mitversichert ist, können auf privat krankenversicherte Eltern zusätzliche Kosten zukommen.

Lesen Sie hier die Regelungen im Einzelnen und erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei versichert werden können.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen im Jahr 2025 von weniger als 6.150 €  brutto sind gesetzlich pflichtversichert und während einer Elternzeit beitragsfrei krankenversichert. Diese Regelung gilt übrigens auch für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I.

Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mehr als 6.150 € im Monat oder 73.800 € im Jahr verdient, ist nicht mehr versicherungspflichtig, kann sich aber freiwillig gesetzlich versichern. Ist der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner oder die Ehe- oder Lebenspartnerin gesetzlich versichert, fallen während der Elternzeit ebenfalls keine Beiträge an, sofern keine Einkünfte über 535 € bzw. 556 € bei einem Minijob vorliegen.

Bei freiwillig Versicherten, die keinen gesetzlich versicherten Ehepartner bzw. Ehepartnerin haben, hängt die Beitragshöhe vom Familieneinkommen ab. Bei Verheirateten wird das eigene Einkommen mit dem des oder der privat versicherten Partners oder Partnerin addiert. Daraus wird dann der Beitrag errechnet. Elterngeld zählt zwar nicht zum Einkommen, ist dafür aber steuerpflichtiges Einkommen wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen.

Auch für unverheiratete freiwillig Versicherte ist eine beitragsfreie Versicherung nicht möglich. Die Beiträge während der Elternzeit richten sich hier ebenfalls nach dem steuerpflichtigen Einkommen, das während der Elternzeit besteht. Liegt neben dem Elterngeld kein Einkommen vor, zahlen Eltern einen Versicherungsbeitrag von rund 270 € im Monat.

Selbstständige können zwar keine Elternzeit anmelden, sich aber eine Auszeit für die Kinderbetreuung nehmen und Elterngeld beziehen. Wenn sie in dieser Zeit keine Einkünfte aus der Selbstständigkeit erzielen, haben sie die Möglichkeit, ihre Beiträge zu reduzieren. Dann gilt die Mindestbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte. Der geringstmögliche Beitrag liegt dann bei rund 270 €. Wenn das Gewerbe abgemeldet wird, können sich ehemals Selbstständige auch über den gesetzlich versicherten Ehepartner bzw. Ehepartnerin kostenfrei familienversichern.

Pflichtversicherte Studentinnen und Studenten zahlen während des Bezugs von Elterngeld den Studenten-Beitrag für ihre Krankenversicherung, wenn sie weiterhin an ihrer Hochschule eingeschrieben sind. Wenn sie sich exmatrikulieren und einen gesetzlich versicherten Ehepartner bzw. Ehepartnerin haben, können sie sich über diesen bzw. diese beitragsfrei gesetzlich krankenversichern.

Während der Elternzeit bleiben Mutter oder Vater privat krankenversichert. Sie müssen dabei auch den bisherigen Arbeitgeberanteil übernehmen. Eine kostenfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ehe- oder Lebenspartnerin ist hier nicht möglich.

  • Bei verheirateten freiwillig versicherten Beamten: Bei verheirateten freiwillig versicherten Beamten ist eine beitragsfreie Versicherung möglich. Ist der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner bzw. die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin gesetzlich versichert, fallen während der Elternzeit keine Beiträge an, sofern keine Einkünfte über 535 € bzw. 556 € bei einem Minijob vorliegen.
  • Bei freiwillig versicherten Beamten, die keinen gesetzlich versicherten Partner bzw. Partnerin haben: Bei freiwillig Versicherten, die keinen gesetzlich versicherten Ehepartner oder Ehepartnerin haben, hängt die Beitragshöhe vom Familieneinkommen ab. Bei Verheirateten wird das Einkommen der gesetzlich versicherten Person mit dem Einkommen des privat versicherten Partners bzw. Partnerin addiert. Daraus wird dann der Beitrag errechnet. Elterngeld zählt zwar nicht zum Einkommen, ist dafür aber steuerpflichtiges Einkommen wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen.
  • Bei unverheiratet freiwillig versicherten Beamten: Bei unverheirateten freiwillig Versicherten während der Elternzeit richten sich die Beiträge nach dem steuerpflichtigen Einkommen, das während der Elternzeit besteht. Liegt neben dem Elterngeld kein Einkommen vor, zahlen Eltern einen Versicherungsbeitrag von rund 270 € im Monat.
  • In folgenden Fällen können Sie Ihr Kind kostenfrei in der Familienversicherung der SBK mitversichern:

  • Beide Elternteile gesetzlich versichert: Wenn Vater und Mutter gesetzlich versichert sind, können sie frei entscheiden, bei wem das Kind mitversichert wird – egal, ob sie bei derselben oder bei verschiedenen Kassen versichert sind.
  • Ein Elternteil gesetzlich, ein Elternteil privat versichert: Wenn ein Elternteil gesetzlich und ein Elternteil privat versichert ist und dieser weniger als 6.150 € brutto im Monat verdient, können Eltern ebenfalls frei entscheiden, ob das Kind kostenfrei in der gesetzlichen oder mit Mehrkosten in der privaten Versicherung mitversichert wird. Verdient der privat versicherte Elternteil mehr als 6.150 € monatlich, können Eltern nur dann frei entscheiden, wenn die gesetzlich versicherte Person mehr als die privat versicherte Person verdient. Verdient jedoch der privat versicherte Elternteil mehr, ist eine kostenfreie Familienversicherung nicht möglich. In diesem Fall muss das Kind selbst gesetzlich oder privat versichert werden.
  • Beide Elternteile privat versichert: In diesem Fall können die Eltern frei entscheiden, bei wem das Kind in der privaten Krankenversicherung mitversichert wird. In der Regel ist dies jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Eine kostenfreie Familienversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in der privaten Krankenversicherung nicht möglich.
  • Gesetzliche Krankenkassen und damit auch wir müssen regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung noch gegeben sind. Dafür füllen die Kunden einen Fragebogen aus, den sie von ihrer Kasse erhalten und schicken ihn an diese zurück.

    Bei der SBK geht das auch ganz einfach per Online-Formular mit bereits mit Ihren Daten vorausgefüllten Feldern. Sie ergänzen nur noch einige fehlende Angaben. Ihr persönlicher SBK Kundenberater informiert Sie und sendet Ihnen die nötigen Zugangsdaten, sobald das Formular für die kostenfreie Familienversicherung ausgefüllt werden kann - Sie brauchen sich keine Termine zu merken.

    Den Familienfragebogen und viele weitere nützliche Services finden Sie auch in Meine SBK, für die Sie sich ganz einfach registrieren können.

    0800 072 572 572 50

    Mo - Fr | 8:00 - 18:00 Uhr gebührenfrei

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