sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
Mitglied werden Mitgliedsbescheinigung Kostenfreie Familienversicherung Persönlichen Daten aktualisieren Registrierung Meine SBK SBK-Bonusprogramm Krankmeldung Rechnungserstattung
EnglischLogin
Mitglied werden
Mitglied werden Mitglied werden SBK-Mitglied werden: So geht's Das sagen unsere Versicherten Auszeichnungen Infomaterial bestellen SBK empfehlen Ausbildung Studium Beruf Selbstständigkeit Familie Beratung & Leistungen Beratung & Leistungen Alternative Medizin Ausland Beratung & Services Gesundheit & Behandlung E-Health Pflege Vorsorge & Prävention Schwangerschaft & Familie Zahngesundheit Alternative Medizin Akupunktur Homöopathie & Homöopathen-Suche Osteopathie & Osteopathen-Suche Ausland SBK-Auslandsberatung EHIC Reiseschutzimpfungen Beratung & Services Persönliche Kundenberatung Gesundheitsservices Zuzahlung und Erstattung Gesundheit & Behandlung Arbeitsunfähigkeit (eAU) Ärztliche Zweitmeinung Arzneimittel & Verbandmittel Arzt und Klinik Brillen und Hilfsmittel Chronische Erkrankungen Heilmittel Krankengeld Krebserkrankungen Kuren und Rehabilitation Psychische Gesundheit Unterstützende Leistungen Organspende E-Health Apps und digitale Angebote Digitale Services Pflege Leistungen nach Pflegegrad Pflegebedarf Pflege zu Hause Pflege im Pflegeheim Pflegende Angehörige Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Vorsorge & Prävention Früherkennung Impfungen Gesundheitsangebote und -kurse SBK-Bonusprogramm Schwangerschaft & Familie Schwangerschaft & Geburt Vorsorge & Prävention für Kinder Behandlung Kinderkrankengeld Zahngesundheit Professionelle Zahnreinigung Kieferorthopädische Behandlung Zahnvorsorge Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen Zahnersatz Versicherung & Tarife Versicherung & Tarife Beiträge Familienversicherung Pflegeversicherung Wahltarife Zusatzversicherungen SBK-Gesundheitskarten (eGK) Beiträge Beitragssatz Beitragsrechner Arbeitnehmer Auszubildende und Schüler Studenten Werkstudenten Selbstständige Sonstige freiwillig Versicherte Rentnerinnen und Rentner Arbeitslose Wahltarife SBK-Selbstbehalttarif SBK-Krankengeld-Wahltarif für hauptberuflich Selbstständige SBK-Krankengeld-Wahltarif für Kunstschaffende und Publizierende Zusatzversicherungen Ambulante Zusatzversicherung Auslandsreiseversicherung Familien-Zusatzversicherung Krankenhaus Pflege Verdienstausfall Vorsorge Zahn-Zusatzversicherung Basisinformationen Zusatzversicherung SBK-Gesundheitskarten (eGK) Häufige Fragen Fragen zum Foto PIN und PUK Gesundheitsdaten Gesundheitswissen Meine SBK Meine SBK Direkt zum Login Dokumenten-Upload Online-Post Meine Daten Meine Vorgänge Bonusprogramme Anträge und Formulare Mitgliedsbescheinigungen Häufige Fragen Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche Geschäftsstellen-Suche Nachricht senden Rückruf vereinbaren
Mitglied werden Mitgliedsbescheinigung Kostenfreie Familienversicherung Persönlichen Daten aktualisieren Registrierung Meine SBK SBK-Bonusprogramm Krankmeldung Rechnungserstattung
Englisch Suche
Mitglied werden Mitgliedsbescheinigung Kostenfreie Familienversicherung Persönlichen Daten aktualisieren Registrierung Meine SBK SBK-Bonusprogramm Krankmeldung Rechnungserstattung
Kontakt

0800 072 572 572 50

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

0800 072 572 585 50

8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

Menü Mitglied werden Beratung & Leistungen Versicherung & Tarife Gesundheitswissen Meine SBK Kontakt Mitglied werden SBK-Mitglied werden: So geht's Das sagen unsere Versicherten Auszeichnungen Infomaterial bestellen SBK empfehlen Ausbildung Studium Beruf Selbstständigkeit Familie Beratung & Leistungen Alternative Medizin Ausland Beratung & Services Gesundheit & Behandlung E-Health Pflege Vorsorge & Prävention Schwangerschaft & Familie Zahngesundheit Versicherung & Tarife Beiträge Familienversicherung Pflegeversicherung Wahltarife Zusatzversicherungen SBK-Gesundheitskarten (eGK) Meine SBK Direkt zum Login Dokumenten-Upload Online-Post Meine Daten Meine Vorgänge Bonusprogramme Anträge und Formulare Mitgliedsbescheinigungen Häufige Fragen Kontakt Kundenberater-Suche Geschäftsstellen-Suche Nachricht senden Rückruf vereinbaren Alternative Medizin Akupunktur Homöopathie & Homöopathen-Suche Osteopathie & Osteopathen-Suche Ausland SBK-Auslandsberatung EHIC Reiseschutzimpfungen Beratung & Services Persönliche Kundenberatung Gesundheitsservices Zuzahlung und Erstattung Gesundheit & Behandlung Arbeitsunfähigkeit (eAU) Ärztliche Zweitmeinung Arzneimittel & Verbandmittel Arzt und Klinik Brillen und Hilfsmittel Chronische Erkrankungen Heilmittel Krankengeld Krebserkrankungen Kuren und Rehabilitation Psychische Gesundheit Unterstützende Leistungen Organspende E-Health Apps und digitale Angebote Digitale Services Pflege Leistungen nach Pflegegrad Pflegebedarf Pflege zu Hause Pflege im Pflegeheim Pflegende Angehörige Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Vorsorge & Prävention Früherkennung Impfungen Gesundheitsangebote und -kurse SBK-Bonusprogramm Schwangerschaft & Familie Schwangerschaft & Geburt Vorsorge & Prävention für Kinder Behandlung Kinderkrankengeld Zahngesundheit Professionelle Zahnreinigung Kieferorthopädische Behandlung Zahnvorsorge Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen Zahnersatz Beiträge Beitragssatz Beitragsrechner Arbeitnehmer Auszubildende und Schüler Studenten Werkstudenten Selbstständige Sonstige freiwillig Versicherte Rentnerinnen und Rentner Arbeitslose Wahltarife SBK-Selbstbehalttarif SBK-Krankengeld-Wahltarif für hauptberuflich Selbstständige SBK-Krankengeld-Wahltarif für Kunstschaffende und Publizierende Zusatzversicherungen Ambulante Zusatzversicherung Auslandsreiseversicherung Familien-Zusatzversicherung Krankenhaus Pflege Verdienstausfall Vorsorge Zahn-Zusatzversicherung Basisinformationen Zusatzversicherung SBK-Gesundheitskarten (eGK) Häufige Fragen Fragen zum Foto PIN und PUK Gesundheitsdaten sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik EnglischLoginJetzt Mitglied werden
Mitglied werden
sbk.org Versicherung & Tarife Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Im Pflegefall mit der SBK optimal abgesichert

Grundsätzlich sind alle versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung pflegeversichert. Hierdurch sind Sie abgesichert, wenn Sie einmal eine ambulante oder stationäre Pflege brauchen.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Ihre Beitragshöhe berechnet sich aus Ihren Brutto-Einnahmen. Sie gelten auch für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Die Grenze zur Beitragsbemessung liegt im Jahr 2024 bei monatlich 5.175,00 €. Sollte Ihr Einkommen unter dieser Grenze liegen, bezahlen Sie nur die Beiträge aus Ihren ermittelten Brutto-Einkommen. Sofern Ihre Brutto-Einnahmen oberhalb dieser Grenze liegen, bezahlen für den über diese Grenze hinausgehenden Teil keinen Beitrag zur Pflegeversicherung.

Bei freiwillig Versicherten (z. B. Selbstständige oder Nichterwerbstätige) gibt es eine Mindestgrenze, aus der die Beiträge berechnet werden, auch dann wenn die tatsächlichen Einkünfte niedriger sind. Weitere Informationen zu den Beiträgen für freiwillig Versicherte finden Sie hier bzw. für Selbstständige hier.

Zusammensetzung des Pflege-Beitragssatzes

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung setzt sich zusammen aus dem Basis-Beitragssatz von 3,4 % und ggf. einem Abschlag oder Zuschlag zu diesem, abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Der Basis-Beitragssatz wird bei Arbeitnehmenden und Personen in Rente zur Hälfte vom Arbeitgeber bzw. dem Rentenversicherungsträger bezahlt.

  • Der Pflegebeitrag erhöht sich für Versicherte ohne Kind. Pflegeversicherte ohne Kind zahlen ab dem Monat, der auf ihren 23. Geburtstag folgt, einen Zuschlag zum Pflegebeitrag von 0,6 %. Dieser Zuschlag entfällt für immer, wenn Sie mindestens ein Kind haben.
  • Der Pflegebeitrag verringert sich für alle Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahre. Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es zusätzliche Vergünstigungen beim Pflegebeitrag. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahre wird jeweils ein Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten berücksichtigt. Das gilt auch, wenn es sich nicht um leibliche Kinder, sondern um Pflege-, Stief-, oder Adoptivkinder handelt.
  • Bei Beschäftigten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 1,7 % ohne Berücksichtigung der Zuschläge oder Abschläge. In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil 1,2 %.  
  • Anzahl KinderAbschlag oder ZuschlagPflege-
    Beitragssatz
    Arbeitnehmer anteilArbeitgeber-
    anteil*

    Versicherte ohne Kind

    Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 % mit einem Zuschlag von 0,6 %4 %2,3 %
    (=1,7 % + 0,6 %)
    1,7 %

    Versicherte mit einem oder mehreren Kindern über 25

    Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 %3,4 % 1,7 %1,7 %

    1 Kind unter 25

    Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 %3,4 %1,7 %1,7 %

    2 Kinder unter 25

    Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -0,25 %

    3,15 %1,45 %
    (=1,7 % - 0,25 %)
    1,7 %

    3 Kinder unter 25

    Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -0,5 %2,9 %1,2 %
    (=1,7 % - 0,5 %)
    1,7 %

    4 Kinder unter 25

    Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -0,75 %2,65 %0,95 %
    (=1,7 % - 0,75 %)
    1,7 %

    5 Kinder oder mehr unter 25

    Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -1,0 %

    2,4 %

    0,7 %
    (=1,7 % - 1 %)

    1,7 %

    * Der Arbeitgeberanteil beträgt in Sachsen 1,2 %

    Ein Beispiel:

    Bei einem Brutto-Einkommen in Höhe von 2.500 € im Monat und einem Arbeitgeberanteil von 1,7 % (in Sachsen 1,2 %) berechnet sich der Beitrag zur Pflegeversicherung wie folgt:

     

    Für Versicherte mit Kind oder unter 23 Jahre:
    2.500 € x 3,4 % = 85,00 € Pflegeversicherungsbeitrag pro Monat
    2.500 € x 1,7 % = 42,50 € Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag
    85,00 € - 42,50 € = 42,50 € Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag

     

    Für Versicherte ohne Kind ab Vollendung des 23. Lebensjahres:
    2.500 € x 4,0 % = 100,00 € Pflegeversicherungsbeitrag pro Monat
    2.500 € x 1,7 % = 42,50 € Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag
    100,00 € - 42,50 € = 57,50 € Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag

    Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen zur Beitragssatzberechnung

    Die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren weisen Sie bei Ihrer sogenannten beitragsabführenden Stelle nach. 

  • Bei Arbeitnehmenden ist dies die Personalabteilung des Arbeitgebers.
  • Wenn Sie Ihre Beiträge selbst an die SBK zahlen, weisen Sie die Kinder direkt bei der SBK nach. Das betrifft z.B. Selbstständige und Studierende. Nutzen Sie dafür ganz einfach unser Online-Formular in Meine SBK oder kontaktieren Sie Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihren persönlichen Kundenberater.
  • Online-Formular

    Beziehen Sie Rente, Firmenrente oder Kapitalleistungen? Jede dieser beitragsabführenden Stellen muss die Nachweise speichern und kann erst dann die Abschläge geltend machen.

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder
  • Stiefeltern sind Ehepartner oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft des leiblichen Elternteils. Die Berücksichtigung beim Pflegebeitrag setzt voraus, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft gegründet wurde, als das Stiefkind noch nicht volljährig war bzw. sich noch in Schul- oder Berufsausbildung oder Studium befand. 

    Pflegeeltern haben ein Kind als Pflegekind aufgenommen. Das setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung, wie zu einem eigenen Kind stehen.

    Die sogenannte Elterneigenschaft sollten Sie bereits in der Vergangenheit bei Ihrer beitragsabführenden Stelle (z.B. dem Arbeitgeber) oder als Selbstzahler an Ihre Krankenkasse mitgeteilt und nachgewiesen haben. Damit haben Sie den Nachweis für ein Kind bereits erbracht und sollten bereits heute keinen Zuschlag zum allgemeinen Beitragssatz zahlen. Wenn Sie ein Kind haben, brauchen Sie also nichts tun. Ein Nachweis ist erst ab dem zweiten Kind notwendig.

    Die Beitragsabschläge werden nur bis zum 5. Kind berechnet, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für jedes weitere Kind gibt es keine weitere Ermäßigung. Wird aber ein Kind 25 Jahre alt, so kann ein weiteres Kind unter 25 Jahre "nachrücken". Es empfiehlt sich daher bereits alle Kinder nachzuweisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Die Befreiung vom Beitragszuschlag gilt lebenslang. Die Ermäßigung durch die Kinderabschläge bei mehreren Kinden gilt nur, solange diese unter 25 Jahren sind.

    Für Bürgergeld- und Wehr-/Zivildienstleistende trägt der Bund die Beiträge, daher gelten hier keine Kinderzuschläge oder Abschläge.

    In diesem Fall gilt eine pauschale Beitragszahlungsregelung, ohne Kinderzuschläge oder Kinderabschläge.

    Nein. Der Beitragszuschlag für Versicherte ohne Kind ist vom Versicherten allein zu tragen. Der Arbeitgeberanteil ist 1,7 % (die Hälfte des Basis-Beitragssatzes in Höhe von 3,4 %). In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil 1,2 %. 

    Nein. Die Beitragsabschläge kommen ausschließlich dem Versicherten zugute. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers bleibt gleich. Der Arbeitgeberanteil ist 1,7 % (die Hälfte des Basis-Beitragssatzes in Höhe von 3,4 %). 

    Mehr zum Thema:

  • Alle Leistungs- und Beratungsangebote der SBK zur Pflege
  • Pflegezusatzversicherung
  • 0800 072 572 572 50

    7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

    0800 072 572 585 50

    8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

    Folgen Sie uns auf

    Facebook
    Instagram
    YouTube
    X
    LinkedIn
    XING
    TikTok
    KontaktFür VersicherteKundenberater-SucheGeschäftsstellen-SucheLeistungserbringendeArbeitgeberserviceMitglied werdenVorteileMitgliedsantragWeiterempfehlenAuszeichnungenBeratung & LeistungenAlternative MedizinAuslandBeratung & ServicesGesundheit & BehandlungPflegeSchwangerschaft & FamilieVorsorge & PräventionZahngesundheitMeine SBKLoginHäufige FragenNutzungsbedingungenUnternehmenÜber unsKarriereAktuelle Berichte und ZahlenAusschreibungenVerwaltungsratVorstandPresse
    Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Barrierefreiheit & Leichte Sprache

    Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zustimmen Zu den Einstellungen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern

    Mit Klick auf Weiter erklären Sie sich mit einer Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter einverstanden. Näheres zur Datenübertragung finden Sie auf unserer Datenschutzerklärung unter: sbk.org/datenschutz .

    Wir weisen darauf hin, dass Sie das Angebot der SBK verlassen, es gelten dann die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Anbieters.

    Weiter