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Pflegeversicherung

Im Pflegefall mit der SBK optimal abgesichert

Grundsätzlich sind alle versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung pflegeversichert. Hierdurch sind Sie abgesichert, wenn Sie einmal eine ambulante oder stationäre Pflege brauchen.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Ihre Beitragshöhe berechnet sich aus Ihren Brutto-Einnahmen. Sie gelten auch für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Die Grenze zur Beitragsbemessung liegt bei monatlich 5.512,50 €. Sollte Ihr Einkommen unter dieser Grenze liegen, bezahlen Sie nur die Beiträge aus Ihren ermittelten Brutto-Einkommen. Sofern Ihre Brutto-Einnahmen oberhalb dieser Grenze liegen, bezahlen für den über diese Grenze hinausgehenden Teil keinen Beitrag zur Pflegeversicherung.

Bei freiwillig Versicherten (z. B. Selbstständige oder Nichterwerbstätige) gibt es eine Mindestgrenze, aus der die Beiträge berechnet werden, auch dann wenn die tatsächlichen Einkünfte niedriger sind. Weitere Informationen zu den Beiträgen für freiwillig Versicherte finden Sie hier bzw. für Selbstständige hier.

Zusammensetzung des Pflege-Beitragssatzes

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung setzt sich zusammen aus dem Basis-Beitragssatz von 3,6 % und ggf. einem Abschlag oder Zuschlag zu diesem, abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Der Basis-Beitragssatz wird bei Arbeitnehmenden und Personen in Rente zur Hälfte vom Arbeitgeber bzw. dem Rentenversicherungsträger bezahlt.

  • Der Pflegebeitrag erhöht sich für Versicherte ohne Kind. Pflegeversicherte ohne Kind zahlen ab dem Monat, der auf ihren 23. Geburtstag folgt, einen Zuschlag zum Pflegebeitrag von 0,6 %. Dieser Zuschlag entfällt für immer, wenn Sie mindestens ein Kind haben.
  • Der Pflegebeitrag verringert sich für alle Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahre. Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es zusätzliche Vergünstigungen beim Pflegebeitrag. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahre wird jeweils ein Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten berücksichtigt. Das gilt auch, wenn es sich nicht um leibliche Kinder, sondern um Pflege-, Stief-, oder Adoptivkinder handelt.
  • Bei Beschäftigten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 1,8 % ohne Berücksichtigung der Zuschläge oder Abschläge. In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil 1,3 %.  
  • Anzahl KinderAbschlag oder ZuschlagPflege-
    Beitragssatz
    ArbeitnehmeranteilArbeitgeber-
    anteil*

    Versicherte ohne Kind

    Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,6 % mit einem Zuschlag von 0,6 %4,2 %2,4 %
    (= 1,8 % + 0,6 %)
    1,8 %

    Versicherte mit einem oder mehreren Kindern über 25

    Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,6 %3,6 % 1,8 %1,8 %

    1 Kind unter 25

    Sie zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,6 %3,6 %1,8 %1,8 %

    2 Kinder unter 25

    Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -0,25 %

    3,35 %1,55 %
    (= 1,8 % - 0,25 %)
    1,8 %

    3 Kinder unter 25

    Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -0,5 %3,1 %1,3 %
    (= 1,8 % - 0,5 %)
    1,8 %

    4 Kinder unter 25

    Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -0,75 %2,85 %1,05 %
    (= 1,8 % - 0,75 %)
    1,8 %

    5 Kinder oder mehr unter 25

    Sie erhalten einen Abschlag auf den allgemeinen Beitragssatz von  -1,0 %

    2,6 %

    0,8 %
    (= 1,8 % - 1 %)

    1,8 %

    * Der Arbeitgeberanteil beträgt in Sachsen 1,3 %

    Ein Beispiel:

    Bei einem Brutto-Einkommen in Höhe von 2.500 € im Monat und einem Arbeitgeberanteil von 1,8 % (in Sachsen 1,3 %) berechnet sich der Beitrag zur Pflegeversicherung wie folgt:

     

    Für Versicherte mit Kind oder unter 23 Jahre:
    2.500 € x 3,6 % = 90 € Pflegeversicherungsbeitrag pro Monat
    2.500 € x 1,8 % = 45 € Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag
    90 € - 45 € = 45 € Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag

     

    Für Versicherte ohne Kind ab Vollendung des 23. Lebensjahres:
    2.500 € x 4,2 % = 105 € Pflegeversicherungsbeitrag pro Monat
    2.500 € x 1,8 % = 45 € Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag
    105 € - 45 € = 60 € Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag

    Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen zur Beitragssatzberechnung

    Die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren weisen Sie bei Ihrer sogenannten beitragsabführenden Stelle nach. 

  • Bei Arbeitnehmenden ist dies die Personalabteilung des Arbeitgebers.
  • Wenn Sie Ihre Beiträge selbst an die SBK zahlen, weisen Sie die Kinder direkt bei der SBK nach. Das betrifft z.B. Selbstständige und Studierende. Nutzen Sie dafür ganz einfach unser Online-Formular in Meine SBK oder kontaktieren Sie Ihre persönliche SBK Kundenberaterin oder Ihren persönlichen SBK Kundenberater.
  • Online-Formular

    Beziehen Sie Rente, Firmenrente oder Kapitalleistungen? Jede dieser beitragsabführenden Stellen muss die Nachweise speichern und kann erst dann die Abschläge geltend machen.

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder
  • Stiefeltern sind Ehepartner oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft des leiblichen Elternteils. Die Berücksichtigung beim Pflegebeitrag setzt voraus, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft gegründet wurde, als das Stiefkind noch nicht volljährig war bzw. sich noch in Schul- oder Berufsausbildung oder Studium befand. 

    Pflegeeltern haben ein Kind als Pflegekind aufgenommen. Das setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung, wie zu einem eigenen Kind stehen.

    Die sogenannte Elterneigenschaft sollten Sie bereits in der Vergangenheit bei Ihrer beitragsabführenden Stelle (z.B. dem Arbeitgeber) oder als Selbstzahler an Ihre Krankenkasse mitgeteilt und nachgewiesen haben. Damit haben Sie den Nachweis für ein Kind bereits erbracht und sollten bereits heute keinen Zuschlag zum allgemeinen Beitragssatz zahlen. Wenn Sie ein Kind haben, brauchen Sie also nichts tun. Ein Nachweis ist erst ab dem zweiten Kind notwendig.

    Die Beitragsabschläge werden nur bis zum 5. Kind berechnet, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für jedes weitere Kind gibt es keine weitere Ermäßigung. Wird aber ein Kind 25 Jahre alt, so kann ein weiteres Kind unter 25 Jahre "nachrücken". Es empfiehlt sich daher bereits alle Kinder nachzuweisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Die Befreiung vom Beitragszuschlag gilt lebenslang. Die Ermäßigung durch die Kinderabschläge bei mehreren Kindern gilt nur, solange diese unter 25 Jahren sind.

    Für Bürgergeld- und Wehr- bzw. Zivildienstleistende trägt der Bund die Beiträge, daher gelten hier keine Kinderzuschläge oder Abschläge.

    In diesem Fall gilt eine pauschale Beitragszahlungsregelung, ohne Kinderzuschläge oder Kinderabschläge.

    Nein. Der Beitragszuschlag für Versicherte ohne Kind ist vom Versicherten allein zu tragen. Der Arbeitgeberanteil ist 1,8 % (die Hälfte des Basis-Beitragssatzes in Höhe von 3,6 %). In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil 1,3 %. 

    Nein. Die Beitragsabschläge kommen ausschließlich dem Versicherten zugute. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers bleibt gleich. Der Arbeitgeberanteil ist 1,8 % (die Hälfte des Basis-Beitragssatzes in Höhe von 3,6 %). 

    Mehr zum Thema:

  • Alle Leistungs- und Beratungsangebote der SBK zur Pflege
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