SBK Rückerstattungstarif
Mit diesem Tarif profitieren Sie, wenn Sie nur Vorsorgeleistungen in Anspruch nehmen
Mit der SBK steht Ihnen eine Krankenkasse mit starken Leistungen und einer persönlichen Beratung zur Seite. Wir wissen jedoch: Solange Sie gesund bleiben, benötigen Sie nur wenige Leistungen. Davon können Sie profitieren, denn Ihre Gesundheit wird belohnt. Mit dem SBK Rückerstattungstarif genießen Sie den vollen Leistungsumfang Ihrer SBK. Auch die Höhe Ihres monatlichen Beitrags zur Krankenversicherung bleibt gleich. Ihr Vorteil: Wenn Sie und die bei Ihnen mitversicherten Familienmitglieder ausschließlich Vorsorge- und Präventionsleistungen in Anspruch nehmen, profitieren Sie finanziell. Dann belohnen wir Ihre Gesundheit mit einer Prämie – je nach Einkommen von bis zu 250 €.
Prämienstufen
| Tarifstufe | 1 | 2 | 3 |
|---|---|---|---|
| Bruttojahres- einkommen ab | 10.000 € | 30.001 € | 60.001 € |
| Maximale jährliche Prämie | 75 € | 150 € | 250 € |
Der Prämienanspruch entfällt, wenn für folgende Leistungen Kosten entstanden sind:
Keine Auswirkung auf die Prämie haben:
So können Sie am SBK Rückerstattungstarif teilnehmen:
Die Teilnahme beginnt grundsätzlich zum Ersten des Monats, der auf den Eingang Ihrer Teilnahmeerklärung folgt. Geht Ihre Erklärung ab dem 1. Oktober eines Jahres bei uns ein, beginnt die Teilnahme zum 1. Januar des folgenden Jahres.
Bitte beachten Sie: Die gesetzliche Mindestbindungsfrist beträgt ein Jahr. Die Teilnahme am SBK Rückerstattungstarif endet automatisch nach einem Jahr – Sie müssen hierfür nicht extra kündigen. Wenn Sie danach weiterhin am SBK Rückerstattungstarif teilnehmen möchten, dann können Sie den Tarif erneut wählen.
Ihre Teilnahmeerklärung können Sie schnell und einfach digital einreichen.
Sie wollen den Antrag lieber in Papierform einreichen? Dann wenden Sie sich einfach an Ihre SBK Kundenberaterin oder Ihren SBK Kundenberater. Die Kontaktdaten finden Sie
Ihre Prämienauszahlung erhalten Sie spätestens bis zum Ende des Folgejahres Der Grund hierfür ist, dass uns erst zu diesem Zeitpunkt die Rechnungen der Arztpraxen, Kliniken und Apotheken vorliegen.
Berücksichtigung bei der Steuererklärung
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Prämienzahlungen die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen mindern. Als Krankenkasse sind wir somit verpflichtet, die Höhe Ihrer Prämie je Kalenderjahr an das entsprechende Finanzamt zu melden.
Gut zu wissen: Nähere Informationen zum Thema Krankenversicherung und Steuererklärung erhalten Sie
