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Arzneimittel & Verbandmittel
Alle Informationen zu Zuzahlungen und Rabattverträgen bei Arzneimitteln.
Häufig sind Arznei- und Verbandmittel ein wichtiger Baustein in der Therapie, sei es bei einem kleinen Infekt oder einer länger andauernden Erkrankung. Wir unterstützen Sie beim Gesundwerden und übernehmen für verschreibungspflichtige Medikamente einen Großteil der Kosten. Auf dieser Seite finden Sie Wissenswertes zu Arznei- und Verbandmitteln, Rabattverträgen, zu den Zuzahlungsregelungen, was die Rezeptfarben bedeuten und vieles mehr.
Aktueller Hinweis: Lieferengpässe bei Arzneimitteln
Aktuelle Informationen zu Lieferengpässen bei bestimmten Arzneimitteln finden Sie auf dieser Seite.
Arzneimittel und Verbandmittel - Ihre SBK-Vorteile:
- Für verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen wir einen Großteil der Kosten - Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung.
- Im Rahmen von Rabattverträgen bekommen Sie qualitativ hochwertige Arzneimittel.
- Wenn Sie Fragen zu Arzneimitteln und Wirkstoffen haben, steht Ihnen unser medizinisches Experten-Team am SBK-Gesundheitstelefon jederzeit zur Verfügung.
Verordnet Ihnen die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel auf Kassenrezept, übernehmen wir für Sie einen Großteil der Kosten. Sie leisten einen geringen Anteil selbst, die sogenannte Zuzahlung. Die Zuzahlung für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel beträgt in der Regel 10 % vom Abgabepreis, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €. In jedem Fall zahlen Sie nie mehr, als das Arzneimittel kostet. Das heißt, dass Medikamente unter 5 € zuzahlungsfrei sind.
Beispiele für Zuzahlungen:
Preis verordnetes Medikament Zuzahlung 3 € keine Zuzahlung 12 € 5 € (Mindestbetrag Zuzahlung) 80 € 8 € (10 % Zuzahlung) 150 € 10 € (Höchstbetrag Zuzahlung) Wer ist von der Zuzahlung befreit?
In diesen Fällen muss generell keine Zuzahlung geleistet werden:
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.
Arzneimittel, die im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt verschrieben werden, sind ebenfalls zuzahlungsfrei.
Neben diesen Fällen gibt es noch eine Zuzahlungsbefreiung für Personen, deren Zuzahlungen die sogenannte Belastungsgrenze übersteigt. Diese Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent vom Bruttoeinkommen im Kalenderjahr. Liegt eine chronische Erkrankung vor, beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent. Auf Antrag können sich diese Personen von der Zuzahlung für dieses Kalenderjahr befreien lassen. Mehr Informationen zu dieser Regelung finden Sie auf der Seite Zuzahlungsbefreiung.
Rabattverträge
Für viele verschreibungspflichtige Arzneimittel haben wir sogenannte Rabattverträge mit Pharmaunternehmen geschlossen. Wenn Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein Arzneimittel verordnet, bekommen Sie deshalb in der Apotheke ein wirkstoffgleiches, rabattiertes Präparat eines SBK-Vertragspartners.
Diese Preisnachlässe ermöglichen uns die qualitativ hochwertige Versorgung unserer Versicherten zu angemessenen Preisen. Diese Einsparungen sind für Sie konkret in stabilen Beitragssätzen spürbar.
Unsere aktuellen rabattierten Arzneimittel inkl. der jeweils fälligen Zuzahlung finden Sie in unserer Arzneimittelsuche:
In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt weiterhin ein bestimmtes Medikament verschreiben. Dies tut er, indem er "Aut-idem" ("oder das Gleiche") auf dem Rezept ankreuzt. Es müssen also keine notwendigen Arzneimittel selbst bezahlt werden oder Medikamente eingenommen werden, die man nicht verträgt.
Festbeträge
Der Festbetrag ist der Höchstbetrag, bis zu dem die gesetzlichen Krankenkassen – also auch die SBK – ein verschriebenes Präparat übernehmen dürfen. Festbeträge für Arzneimittel werden vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen einheitlich für alle Krankenkassen verbindlich festgelegt.
Liegt der vom Herstellenden festgelegte Preis eines Arzneimittels über dem Festbetrag, tragen die Patientinnen und Patienten die Differenz zusätzlich zur Zuzahlung. Dieses sind die sogenannten Mehrkosten. In diesem Fall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt nach Alternativen ohne Mehrkosten, denn in der Regel steht ein mehrkostenfreies Präparat zur Verfügung.
Die Ärztin od der Arzt kann Rezepte für Arzneimittel und Verbandmittel in rosafarbenen, gelben, blauen und grünen Formularen ausstellen. Die Rezeptfarbe hat eine entscheidende Bedeutung für die Gültigkeit und die Kostenregelung.
Rosa – das Kassenrezept
Auf dem rosafarbenen Rezept kann und muss die Ärztin oder der Arzt die rezeptpflichtigen Arzneimittel verordnen, die der ärztlichen Einschätzung nach medizinisch notwendig sind. Diese Arzneimittel müssen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Zudem benötigt Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr Arzt eine Kassenzulassung. Die verschriebenen Arzneimittel werden von der SBK übernommen, es wird lediglich die gesetzliche Zuzahlung fällig. Das Kassenrezept ist vier Wochen gültig.
Gelb – das Betäubungsmittelrezept
Gelbe Rezepte sind reserviert für Betäubungsmittel, wie zum Beispiel starke Schmerzmittel. Sie unterliegen besonders strengen Regeln bei der Verordnung und Abgabe. Das Betäubungsmittelrezept ist sieben Tage ab Ausstellung gültig.
Blau oder formlos – das Privatrezept
Diese Formulare verwendet die Ärzten oder der Arzt, wenn zum Beispiel eine therapeutische Notwendigkeit für das Arzneimittel nicht besteht, die Patientin oder der Patient aber den Wunsch nach diesem Arzneimittel äußert. Das Privatrezept stellt die Ärztin oder der Arzt auch bei einigen sogenannten Lifestyle-Präparaten aus, zum Beispiel gegen Haarausfall oder zur Gewichtsabnahme. Das Privatrezept ist drei Monate gültig, sofern nichts anderes ärztlich angegeben wird.
Grün – die Empfehlung
Das grüne Rezept kommt für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel zum Einsatz, die zur Therapieunterstützung ärztlich empfohlen werden, aber nicht zwingend notwendig sind. Nicht-verschreibungspflichtige Präparate dürfen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht von der SBK übernommen werden. Das Empfehlungsrezept hat eine unbegrenzte Gültigkeit.
Übrigens bekommen Sie die auf einem grünen Rezept verordneten Arzneimittel jederzeit in der Apotheke, auch ohne eine ärztliche Empfehlung.
Für einige Medikamente benötigen Sie kein Rezept, Sie können diese einfach in der Apotheke kaufen. Diese Arzneimittel zahlen Sie in der Regel selbst, auch wenn Sie Ihnen auf einem Rezept verordnet wurden. Dies betrifft folgende Arzneimittel:
Arzneimittel bei Erkältungen und grippalen Infekten
Abführmittel
Mundspüllösungen
Mittel gegen Reisekrankheit
Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und Erkrankungen, dies sind die sogenannten eingeschränkt verordnungsfähigen Arzneimittel.
Eingeschränkt verordnungsfähige Arzneimittel
Die Kosten für diese Arzneimittel können von uns in folgenden Fällen übernommen werden:
Arzneimittel für Kinder unter 12 Jahren oder Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren.
Arzneimittel, die zum Therapiestandard einer schwerwiegenden Erkrankung gehören, wie zum Beispiel Acetylsalicylsäure (ASS) zur Nachsorge von Herzinfarkten und Schlaganfällen, Antiallergika (sogenannte Antihistaminika) bei schwerwiegenden Formen einer Allergie oder Abführmittel ergänzend zu starken Schmerzmitteln (Opioiden).
Wenn andere Maßnahmen oder Arzneimittel nicht wirksam sind.
Voraussetzung ist, dass das Arzneimittel auf einem Kassenrezept verordnet worden und apothekenpflichtig ist. Für eingeschränkt verordnungsfähige Arzneimittel gelten die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen.
Lifestyle-Präparate
Sogenannte Lifestyle-Präparate sind nicht medizinisch notwendig und dienen hauptsächlich der Verbesserung der Lebensqualität. Die Kosten für diese Präparate dürfen von den gesetzlichen Krankenkassen – also auch der SBK – nicht übernommen werden.
Dazu gehören unter anderem:
Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion
Präparate zur Raucherentwöhnung
Arzneimittel zum Appetitzügeln/Abnehmen
Präparate gegen Haarausfall
Als SBK-Kundin haben Sie bis zum vollendeten 22. Lebensjahr (also bis zum Tag des 22. Geburtstags) Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.
Folgende Verhütungsmittel gibt es auf Kassenrezept:
- Pille: Die hormonelle Verhütung mit der Pille ist wohl die bekannteste Verhütungsart. Es gibt viele verschiedene Präparate. Welches am besten für Sie geeignet ist, besprechen Sie mit Ihrer Frauenärztin oder Ihrem Frauenarzt.
- Spirale: Es gibt unterschiedliche Arten der Spirale. Neben der hormonhaltigen Spirale gibt es unter anderem auch Kupfer- und Goldspiralen. Auch hier gilt: Die beste Option wählen Sie gemeinsam mit Ihrer Frauenärztin oder Ihrem Frauenarzt aus.
- Sonstige Verhütungsmittel: Weitere hormonelle Verhütungsmittel sind zum Beispiel die Dreimonatsspritze und Hormonpflaster. Diese werden wesentlich weniger häufig eingesetzt.
- Notfallkontrazeptiva (die sog. "Pille danach"): Die Kostenübernahme für Frauen, die das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist möglich, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die „Pille danach“ ist seit 2015 ohne Verschreibung in der Apotheke erhältlich. Frauen können dieses Arzneimittel bei Bedarf ohne Rezept nach eingehender Beratung in der Apotheke kaufen.
So bekommen Sie Verhütungsmittel:
Die Frauenarztpraxis stellt Ihnen ein entsprechendes Kassenrezept aus. Das Präparat selbst und die ärztliche Leistung wird – für Sie ganz einfach – über die SBK-Gesundheitskarte abgerechnet.
Seit Juni 2022 haben Apotheken die Möglichkeit, gesetzlich Versicherten zusätzliche Leistungen anzubieten, die von uns übernommen werden:
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation:
- Für Patientinnen und Patienten, die dauerhaft mehr als fünf Medikamente einnehmen
- 1 x jährlich
Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten:
- Organtransplantierte mit immunsuppressiver Therapie
- in den ersten sechs Monaten nach der Transplantation sowie nach einer Neuverordnung eines Immunsuppressivums
Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie:
- Patientinnen und Patienten mit oraler Krebstherapie
- Nach Erstverordnung sowie Folgeberatung 2 bis 6 Monate später
Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik:
- Asthmatikerinnen und Asthmatiker (ab 6. Lebensjahr) mit inhalativen Medikamenten
- Nach Neuverordnung eines Inhalationsgerätes oder bei einem Gerätewechsel. Eine Wiederholung ist nach 12 Monaten möglich.
Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck:
- Patientinnen und Patienten mit diagnostiziertem Bluthochdruck und Verordnung eines Blutdruckmedikaments
- 1 x jährlich
So bekommen Sie Arzneimittel und Verbandmittel:
Legen Sie Ihr ärztliches Rezept einfach in Ihrer Apotheke vor. Sie erhalten dann das verschreibungspflichtige Medikament oder Verbandmittel und zahlen die gesetzliche Zuzahlung. Wenn der Preis des Medikaments den Festbetrag der gesetzlichen Krankenkassen für dieses Medikament übersteigt, zahlen Sie die Mehrkosten selbst. In der Regel kann Ihnen jedoch Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein alternatives Präparat ohne Mehrkosten verschreiben.
Bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Privatrezepten übernehmen Sie die Kosten selbst. Diese Kosten dürfen von der SBK als gesetzlicher Krankenkasse nicht übernommen werden.