Alles zu Ihrem Beitrag
Der Beitrag zur Krankenversicherung besteht aus zwei Bausteinen: dem allgemeinen Beitrag – vielen auch als Grundbeitrag bekannt – und dem Zusatzbeitrag. Beide werden prozentual anhand der Einkünfte berechnet.
Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 2025 14,6 % des Einkommens. Der Zusatzbeitrag wird von den Krankenkassen individuell erhoben und beträgt bei der SBK ab dem 01.08.2025 3,8 %.
Beschäftigte tragen sowohl vom allgemeinen Beitragssatz als auch vom Zusatzbeitrag nur die Hälfte. Die andere Hälfte übernimmt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Bei Rentnerinnen und Rentnern übernimmt die Hälfte der Rentenversicherungsträger.
In unserer Aufklärungskampagne zu Kassenfinanzen finden Sie alle Infos zur
Der Zusatzbeitrag wird vom Verwaltungsrat einer Krankenkasse beschlossen. Der Verwaltungsrat setzt sich bei der SBK je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusammen.
Die Ausgaben der Krankenkassen steigen deutlich stärker als angenommen. Die im letzten Herbst vom so genannten Schätzerkreis getroffenen Annahmen zur Ausgabenentwicklung sind deutlich übertroffen worden. Diese Entwicklung wird beeinflusst durch die demografische Entwicklung, den medizinischen Fortschritt und politische Entscheidungen. Deshalb passen aktuell so viele Kassen unterjährig ihren Beitragssatz an.
Die Kosten steigen vor allem in drei Bereichen an: Für die Versorgung in den Krankenhäusern, bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie für Arzneimittel geben die Krankenkassen mehr Geld aus.
Allein im Krankenhaus sind die Ausgaben der Krankenkassen im ersten Quartal 2025 um 9,5 % statt der vorausgesagten 7 % gestiegen. Einer der Hauptgründe ist die deutliche Steigerung der Personalkosten für das Gesundheits- und Pflegepersonal, unter anderem bedingt durch Tarifabschlüsse im letzten Dezember.
Bei den niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen schlug unter anderem die so genannte Entbudgetierung zu Buche. Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte rechnen ihre erbrachten Leistungen seit 2024 nicht mehr im Rahmen von Pauschalen ab, sondern berechnen den Krankenkassen jede Leistung einzeln. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Mehrausgaben dieser Neureglung als gering eingeschätzt. Jetzt zeigt sich: Die Ausgaben sind bisher um 420 Millionen Euro gestiegen. Ab Herbst soll diese neue Abrechnungsmethode auch für die deutlich größere Gruppe der Hausärztinnen und Hausärzte gelten.
Die Ausgaben der Krankenkasse für Arzneimittel sind im ersten Quartal 2025 um 6,1 % gestiegen. Vor allem innovative Arzneimittel und solche für seltene Erkrankungen sind deutlich teurer geworden. Kostete vor 15 Jahren ein Arzneimittel für seltene Erkrankungen im Durchschnitt noch 1.000 Euro sind es heute 50.000 Euro.
Wir passen unseren Zusatzbeitrag zum 01.08.2025 auf 3,8 % an. Für Rentnerinnen und Rentner erfolgt die Anpassung des Zusatzbeitrages erst zum 01.10.2025. Erst dann nehmen die Rentenversicherungsträger die Umstellung im System vor.
Die Höhe der zusätzlichen Kosten hängt von Ihrem Einkommen ab, da dieses die Grundlage zur Beitragsberechnung darstellt. Gerne können Sie mit unserem
Hier ein Rechenbeispiel:
Für Beschäftigte macht der neue monatliche Arbeitnehmeranteil bei 1.000 € Bruttoeinkommen 4,50 € mehr aus.* Bei einem Verdienst von 3.000 € brutto beträgt der monatliche Arbeitnehmeranteil 13,50 € mehr. Dies gilt auch für Rentenbeziehende ab 01.10.2025.
* Max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV von 5.512,50 € 2025.
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Die gesetzliche Krankenversicherung beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Deshalb leisten Sie einen Beitrag, der nach Ihrem Einkommen berechnet wird. Dieser wird nun aufgrund des neuen Zusatzbeitrages entsprechend angepasst.
Sollte Ihr Einkommen sinken, z.B. in der Rente oder aufgrund von Teilzeitarbeit, profitieren Sie von einem entsprechend reduzierten Beitrag. Das Prinzip erlaubt Ihnen auch Beitragsfreistellungen. So z.B. während des Bezugs von Krankengeld und vor allem in der Elternzeit, wenn Sie verheiratet sind und Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung haben.
In der privaten Versicherung zahlen Sie Ihre Beiträge grundsätzlich ohne Unterbrechung und vor Vertragsabschluss ist eine Risikoprüfung erforderlich. Bei Krankheit zahlen Sie häufig Risikozuschläge oder erhalten gar keinen Versicherungsschutz.
Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur dann möglich, wenn Ihr Einkommen die jeweils aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet und Sie jünger als 55 Jahre alt sind. So ist, vor allem bei Beschäftigten, die Entscheidung für eine private Versicherung oft eine Entscheidung fürs Leben.
Einen guten Überblick über GKV und PKV im Vergleich finden Sie
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