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Studieren und nebenbei arbeiten

Alles rund um Krankenversicherung und Studentenjobs

Sie wollen während Ihres Studiums arbeiten, um sich etwas dazuzuverdienen oder um praktische Erfahrungen zu sammeln? Das hat eventuell Auswirkungen auf die Art Ihrer Krankenversicherung und gegebenenfalls werden Beiträge fällig. Wenn Sie unter 25 Jahre sind und weniger als 556 € im Monat verdienen, dann können Sie sich in der Regel kostenfrei familienversichern. Eine Ausnahme sind in der Studienordnung vorgeschriebene Pflichtpraktika. Hier finden Sie eine Übersicht über unterschiedliche Jobs und welche Auswirkungen diese auf Ihre Krankenversicherung haben.

Inhalt dieser Seite

Werkstudierenden-Jobs

Minijob

Befristete Jobs

Praktikum

Werkstudierenden-Jobs

Wenn Sie immatrikuliert sind und einen unbefristeten Job mit einem Gehalt von mehr als 556 € im Monat haben, ist es ein Werkstudierenden-Job. In der Kranken- und Pflegeversicherung wird unterschieden, ob das Studium oder die Beschäftigung im Vordergrund steht.

Wenn Sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, meldet Sie Ihr Arbeitgeber zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Dann zählen Sie versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und nicht mehr vorrangig als Student oder Studentin. Außer, Sie jobben in der vorlesungsfreien Zeit, zum Beispiel an den Abenden oder in den Semesterferien.

Wenn Sie nur in der vorlesungsfreien Zeit oder weniger als 20 Stunden pro Woche arbeiten, löst Ihr Werkstudierenden-Job keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aus. In der Regel sind Sie dann im günstigen Studi-Deal versichert, da das Gehalt in Werkstudierenden-Jobs oft die zulässige Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung (556 € pro Monat) übersteigt.

Wenn Sie einen Werkstudierenden-Job haben, sammeln Sie Rentenpunkte. Ihr Arbeitgeber und Sie zahlen die Beiträge zur Rentenversicherung grundsätzlich je zur Hälfte. Bei einem Arbeitsentgelt bis 2.000 € monatlich zahlen Sie einen geringeren Beitragsanteil.

Versicherungspflicht für Werkstudierende jetzt checken

  • Ganz einfach & kostenfrei online Daten zum Arbeitsverhältnis eingeben
  • Innerhalb kürzester Zeit erhalten Sie Ihr Ergebnis
  • Ihr Ergebnis kann direkt dem Arbeitgeber vorgelegt werden
  • Zum Werkstudierenden-Tool

    Minijob

    Jobs mit weniger als 556 € im Monat führen nicht zur Versicherungspflicht. Sie haben keine Auswirkungen auf Ihre bestehende Krankenversicherung. Haben Sie gleichzeitig mehrere Minijobs, so werden die Gehälter zusammengerechnet. Wenn Ihr Verdienst unter 556 € im Monat liegt, bleibt Ihre Versicherung wie bisher - beispielsweise in der kostenfreien Familienversicherung oder dem günstigen Studi-Deal.

    Befristete Jobs

    Haben Sie einen Job, der von vornherein auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist? Dann führt dieser nicht zu einer Versicherungspflicht. Sie bleiben wie bisher versichert, beispielsweise in der kostenfreien Familienversicherung oder dem günstigen Studi-Deal.

    Wenn Sie innerhalb eines Jahres mehrere kurzfristige Jobs haben, werden diese zusammengerechnet. Insgesamt dürfen sie bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Bei einer längeren Gesamtdauer löst auch Ihr befristeter Job eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aus. Ihr Arbeitgeber meldet Sie in diesem Fall zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Sie zahlen die Hälfte der Beiträge, wenn Ihr monatliches Einkommen über 325 € liegt. Die Beiträge werden prozentual aus Ihrem Gehalt berechnet.

    Ein Mädchen sitzt auf dem Balkon und schaut in ihr Handy.

    Kostenfrei versichert in der Familienversicherung

    In Meine SBK können Sie ganz einfach prüfen, ob Sie sich kostenfrei in der Familienversicherung Ihrer Eltern versichern können.

    Status prüfen

    Praktikum

    Ein Praktikum erhält eine besondere versicherungsrechtliche Beurteilung nur dann, wenn es im Studium vorgeschrieben ist. Es muss sich also um ein Pflichtpraktikum handeln.

    Ein freiwilliges Praktikum wird beurteilt wie alle anderen hier beschriebenen Jobs. Bei einem Pflichtpraktikum wird unterschieden nach Vor- bzw. Nachpraktikum und einem Zwischenpraktikum.

    Bei einem Vor- oder Nachpraktikum ist es entscheidend, ob Ihnen ein Gehalt gezahlt wird. Ist das nicht der Fall, bleiben Sie versichert wie bisher – zum Beispiel in der kostenfreien Familienversicherung oder dem günstigen Studi-Deal. Wenn Sie in einem Vor- oder Nachpraktikum ein Gehalt bekommen, dann sind Sie versicherungspflichtig als Arbeitnehmer. Ihr Arbeitgeber meldet Sie zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Sie zahlen die Hälfte der Beiträge, wenn Ihr monatliches Einkommen über 325 € liegt. Die Beiträge werden prozentual aus Ihrem Gehalt berechnet.

    Bei einem im Studium vorgeschriebenen Zwischenpraktikum kommt es nicht zu einer Versicherungspflicht über den Arbeitgeber. Abhängig von der Dauer und dem gezahlten Gehalt können Sie ggf. sogar in der kostenfreien Familienversicherung bleiben. Oder Sie versichern sich im günstigen Studi-Deal.

    Sie haben Fragen zu Ihren Beiträgen?

    Wir beraten Sie gern zu allen Fragen rund um Ihre Versicherung und Ihre Beiträge. Sie erreichen uns Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr gebührenfrei unter:

    0800 072 572 580 00

    Friederike Schaber

    Sie möchten die Vorteile der SBK näher kennenlernen oder haben Fragen zu den Beiträgen? Gerne beraten wir Sie persönlich in einem kostenlosen Beratungsgespräch.

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