Rentnerinnen und Rentner
Alle Informationen rund um Ihren Beitrag, wenn Sie in Rente sind oder Versorgungsbezüge erhalten
Sie haben in Ihrem Leben viel erreicht und erlebt. Genießen Sie jetzt Ihren neuen Lebensabschnitt in vollen Zügen. Ihre SBK unterstützt Sie in allen Fragen rund um die Gesundheit in der Rente.
Einen Antrag auf Rente können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Sobald diese Ihren Antrag geprüft hat, leitet sie diesen an uns weiter. Dadurch können wir im nächsten Schritt prüfen, wie Sie aktuell kranken- und pflegeversichert sind und melden diese Information an die Deutsche Rentenversicherung. Wenn Sie bereits vor Rentenantritt bei der SBK versichert waren, ändert sich für Sie nichts.
Sie können sich als Rentnerin oder Rentner bei uns krankenversichern, wenn Sie:
Sie erfüllen diese Voraussetzungen nicht? Dann können Sie sich bei uns freiwillig versichern. Sprechen Sie uns dazu bitte an.
Zusätzlich werden pauschal drei Jahre für jedes Kind bei der Vorversicherungszeit berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder bis zum Tag der Rentenantragstellung geboren wurden und es sich um leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder oder Pflegekinder handelt.
Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung
Als Rentner oder Rentnerin zahlen Sie den Beitragssatz zur Krankenversicherung von in Höhe von 16,3 %. Der Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem Zusatzbeitrag von 1,7 %. Auch in der Pflegeversicherung zahlen Sie den gleichen Beitragssatz wie andere Versicherte. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung liegt bei 3,4 %.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nach Ihren individuellen Einkommensverhältnissen berechnet. Dabei werden folgende Einnahmearten berücksichtigt:
Einnahmeart | Beitragssatz Krankenversicherung | Beitragssatz Zusatzbeitrag | Beitragssatz Pflegeversicherung |
Gesetzliche Rente der deutschen Rentenversicherung | 14,6 % | 1,7 % | 3,4 %* |
Auslandsrente und landwirtschaftliche Altersrente | 7,3 % | 0,85 % | 3,4 %* |
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen | 14,6 % | 1,7 % | 3,4 %* |
Insgesamt werden höchstens aus dem Betrag der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze Beiträge berechnet. Diese Grenze liegt bei monatlich 5.175 € (2024).
Für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner gibt es eine besondere Mindesteinnahmegrenze. Diese liegt bei 1.178,33 € (2024) monatlich. Daraus werden die Beiträge mindestens berechnet, auch wenn Ihr tatsächliches Einkommen darunter liegt.
Beitragszahlung
Für die gesetzliche Rente berechnet der Rentenversicherungsträger den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag selbst und führt ihn direkt an uns ab. Die Zahlstelle Ihrer Firmenpension berechnet die Beiträge in der Regel ebenfalls selbst und überweist sie direkt an uns. Wurden Ihnen Kapitalleistungen ausgezahlt, so zahlen Sie die Beiträge daraus 10 Jahre lang selbst an uns.
Auch die Beiträge aus Einnahmen einer selbstständigen Tätigkeit zahlen Sie selbst. Dazu haben Sie die Wahl zwischen zwei einfachen Wegen:
Sie können Ihre Beiträge ganz einfach per Bankeinzug begleichen. Dazu erteilen Sie uns in der Online-Geschäftsstelle Meine SBK eine Einzugsermächtigung. Dann buchen wir Ihre Beiträge immer pünktlich von Ihrem Konto ab. Alternativ können Sie uns eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschrift-Mandat erteilen.
Oder Sie überweisen Ihre Beiträge selbst. Beachten Sie dabei aber bitte, dass Ihre Beiträge spätestens am 15. des Folgemonats auf unserem Konto gutgeschrieben sein müssen. Die Beiträge für Januar sind beispielsweise spätestens am 15. Februar fällig.
Bitte überweisen Sie Ihre Beiträge an:
SBK, UniCredit Bank GmbH, IBAN: DE58 7902 0076 0027 9131 99, BIC: HYVEDEMM455
Zuschuss des Rentenversicherungsträgers
Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich am Krankenversicherungsbeitrag aus gesetzlichen Renten mit 7,3 % und am Zusatzbeitrag mit 0,85 %.
Beiträge aus Auslandsrenten, Versorgungsbezügen und Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit tragen Sie allein.
Besonderheiten bei der Beitragsbemessung von Versorgungsbezügen
Neben der gesetzlichen Rente, dem Arbeitsentgelt, dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und dem Arbeitslosengeld sind auch Versorgungsbezüge beitragspflichtig.
Beim Vertragsabschluss der betrieblichen Altersversorgung warben viele Arbeitgeber mit der Beitragsfreiheit bei der Auszahlung dieser Versorgungsbezüge. Tatsächlich ist dies heute aufgrund von gesetzlichen Änderungen nicht mehr der Fall, weshalb viele Versorgungsempfänger und -empfängerinnen erst bei Auszahlung der Leistung erfahren, dass Beiträge anfallen.
Besonderheiten bei der Waisenrente
Wenn Vater, Mutter oder beide Elternteile sterben, erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Waisenrenten, sofern der verstorbene Elternteil in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Die Waisenrente unterscheidet sich jedoch in einigen Punkten von der herkömmlichen Rente, so muss zum Beispiel keine Vorversicherungszeit erfüllt sein.
Lassen Sie sich individuell beraten
Die Krankenversicherung der Rentner und Rentnerinnen – ein ebenso wichtiges wie komplexes Thema. Deshalb sprechen Sie uns gerne an. Denn bei dieser Gelegenheit lassen sich offene Fragen und weitere Details am besten klären.
Ausführliche Informationen zum Thema Krankenversicherung der Rentner und Rentnerinnen finden Sie auch auf den Internetseiten der