Rentner
Alle Informationen rund um Ihren Beitrag, wenn Sie in Rente sind oder Versorgungsbezüge erhalten
Sie können sich als Rentner bei uns krankenversichern, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben eine Rente beantragt oder erhalten eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel eine Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies gilt nicht, wenn Sie ausschließlich eine Pension als ehemaliger Beamter oder eine private Rente bekommen.
- Sie waren in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert. Die Art der Versicherung, zum Beispiel Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist nur, dass Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen, prüfen wir automatisch – sobald wir von Ihrem Rentenantrag erfahren. Dazu brauchen Sie nichts weiter zu tun als im Rentenantrag Ihre Vorversicherungszeit vollständig anzugeben.
- Zusätzlich werden pauschal 3 Jahre für jedes Kind bei der Vorversicherungszeit berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder bis zum Tag der Rentenantragsstellung geboren wurden und es sich um leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder oder Pflegekinder handelt.
Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Sie sich bei uns freiwillig versichern. Sprechen Sie dazu bitte Ihren persönlichen Kundenberater an.
Ihre Vorteile bei der SBK:
- Für die Krankenversicherung der Rentner brauchen Sie keinen Antrag zu stellen. Wir prüfen die Voraussetzungen automatisch, sobald wir von Ihrem Rentenantrag erfahren.
- Sie können alle Leistungen wie gewohnt nutzen. Die einzige Ausnahme ist, dass Sie kein Krankengeld erhalten, da Sie ja nicht mehr erwerbstätig sind und daher keine Lohnersatzleistung mehr benötigen.
Aktuelles zur Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen und den Beitragssätzen finden Sie hier.
Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung
Als Rentner zahlen Sie den Beitragssatz zur Krankenversicherung von in Höhe von 16,1 %. Der Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem Zusatzbeitrag von 1,5 %. Auch in der Pflegeversicherung zahlen Sie den gleichen Beitragssatz wie andere Versicherte. Er liegt bei 3,05 %.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden nach Ihren individuellen Einkommensverhältnissen berechnet. Dabei werden folgende Einnahmearten berücksichtigt:
- Gesetzliche Renten der deutschen Rentenversicherung und landwirtschaftliche Altersrenten
- Auslandsrenten
- Versorgungsbezüge
- Bezüge aus Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen
- Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit (Arbeitseinkommen)
Einnahmeart | Beitragssatz Krankenversicherung | Beitragssatz Zusatzbeitrag | Beitragssatz Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
Gesetzliche Rente der deutschen Rentenversicherung | 14,6 % | 1,5 % | 3,05 %* |
Auslandsrente und landwirtschaftliche Altersrente | 7,3 % | 0,75 % | 3,05 %* |
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen | 14,6 % | 1,5 % | 3,05 %* |
*Für Mitglieder ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 3,4 %. Nähere Informationen zum Beitragszuschlag für Pflegeversicherte ohne Kinder finden Sie hier.
Insgesamt werden höchstens aus dem Betrag der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze Beiträge berechnet. Diese Grenze liegt bei monatlich 4.987,50 € (2023).
Für freiwillig versicherte Rentner gibt es eine besondere Mindesteinnahmegrenze. Diese liegt bei 1.131,67 € (2023) monatlich. Daraus werden die Beiträge mindestens berechnet, auch wenn Ihr tatsächliches Einkommen darunter liegt.
Zuschuss des Rentenversicherungsträgers
Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich am Krankenversicherungsbeitrag aus gesetzlichen Renten mit 7,3 % und am Zusatzbeitrag mit 0,65 %.
Beiträge aus Auslandsrenten, Versorgungsbezügen und Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit tragen Sie allein.
Besonderheiten bei der Beitragsbemessung von Versorgungsbezügen
Neben der gesetzlichen Rente, dem Arbeitsentgelt, dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und dem Arbeitslosengeld sind auch Versorgungsbezüge beitragspflichtig.
Beim Vertragsabschluss der betrieblichen Altersversorgung warben viele Arbeitgeber mit der Beitragsfreiheit bei der Auszahlung dieser Versorgungsbezüge. Tatsächlich ist dies heute aufgrund von gesetzlichen Änderungen nicht mehr der Fall, weshalb viele Versorgungsempfänger erst bei Auszahlung der Leistung erfahren, dass Beiträge anfallen.
Im folgenden erhalten Sie einen Überblick über die aktuell geltenden Regelungen.
Beitragszahlung
Für die gesetzliche Rente berechnet der Rentenversicherungsträger den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag selbst und führt ihn direkt an uns ab. Die Zahlstelle Ihrer Firmenpension berechnet die Beiträge in der Regel ebenfalls selbst und überweist sie direkt an uns.
Bei kleineren Stellen ist es möglich, dass Ihnen die volle Firmenpension ausgezahlt wird und Sie die Beiträge selbst an uns zahlen. Auch die Beiträge aus Einnahmen einer selbstständigen Tätigkeit zahlen Sie selbst. Dazu haben Sie die Wahl zwischen zwei einfachen Wegen:
Sie können Ihre Beiträge ganz einfach per Bankeinzug begleichen. Dazu erteilen Sie uns in der Online-Geschäftsstelle Meine SBK eine Einzugsermächtigung. Dann buchen wir Ihre Beiträge immer pünktlich von Ihrem Konto ab. Alternativ können Sie uns eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschrift-Mandat erteilen.
Oder Sie überweisen Ihre Beiträge selbst. Beachten Sie dabei aber bitte, dass Ihre Beiträge spätestens am 15. des Folgemonats auf unserem Konto gutgeschrieben sein müssen. Die Beiträge für Januar sind beispielsweise spätestens am 15. Februar fällig.
Bitte überweisen Sie Ihre Beiträge an die SBK, HypoVereinsbank, IBAN: DE58 7902 0076 0027 9131 99, BIC: HYVEDEMM455
Besonderheiten für Waisenrentner
Beziehen Sie eine Waisenrente, sind Sie aufgrund dieser Rente versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner – ohne eine Vorversicherungszeit erfüllen zu müssen. Üben Sie neben dem Rentenbezug eine Beschäftigung aus, machen eine berufliche Ausbildung oder beziehen Leistungen der Agentur für Arbeit, sind Sie hingegen als Arbeitnehmer, Auszubildender oder Arbeitslosengeldbezieher versichert.
Wenn Sie studieren, sind Sie bis zu Ihrem 25. Geburtstag beitragsfrei als Waisenrentner versichert. Haben Sie Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienst geleistet, verlängert sich diese beitragsfreie Versicherung um die Dienstzeit für maximal 12 Monate.
Anschließend werden Sie in der Krankenversicherung der Studenten versichert, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Grundsätzlich sind aus Ihrer Waisenrente nun Beiträge zu zahlen. Ist Ihr Beitragsanteil aus der Rente aber geringer als Ihre Beiträge für die studentische Krankenversicherung, ist die Waisenrente weiterhin beitragsfrei. Übersteigen die Beiträge aus der Rente die Beiträge für die Krankenversicherung der Studenten, zahlen Sie für beides Beiträge. Ihren Beitragsanteil aus der Waisenrente können Sie sich – bis zur Höhe des Beitrags für die Krankenversicherung der Studenten – auf Antrag erstatten lassen.
Lassen Sie sich individuell beraten
Die Krankenversicherung der Rentner – ein ebenso wichtiges wie komplexes Thema. Deshalb sprechen Sie Ihren persönlichen Kundenberater gerne an. Denn bei dieser Gelegenheit lassen sich offene Fragen und weitere Details am besten klären.
Ausführliche Informationen zum Thema Krankenversicherung der Rentner finden Sie auch auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund: Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (DRV Bund)