sbk.org Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
Mitglied werden Mitgliedsbescheinigung Kostenfreie Familienversicherung Persönlichen Daten aktualisieren SBK-Terminservice SBK-Bonusprogramm Krankmeldung Rechnungserstattung Anträge & Formulare
EnglishLogin
Mitglied werden
Mitglied werden Mitglied werden SBK-Mitglied werden: So geht's SBK empfehlen Das sagen unsere Versicherten Auszeichnungen Ausbildung Studium Beruf Selbstständigkeit Familie Beratung & Leistungen Beratung & Leistungen Alle Leistungen im Überblick Alternative Medizin Ausland-Plus Beratung & Services E-Health Gesundheit & Behandlung Pflege Schwangerschaft & Familie Vorsorge Zahngesundheit Alternative Medizin Akupunktur Homöopathie Osteopathie Ausland-Plus SBK-Auslandsberatung Auslandsreiseversicherung Europäische Krankenversicherungskarte Reiseimpfungen Beratung & Services Persönliche Kundenberatung SBK-Gesundheitstelefon SBK-Terminservice E-Health Apps & digitale Angebote Digitale Services E-Rezept SBK-Patientenakte SBK-Account Gesundheit & Behandlung Arbeitsunfähigkeit (eAU) Arzneimittel & Verbandmittel Arzt und Klinik Brillen und Hilfsmittel Chronische Erkrankungen Heilmittel Krankengeld Krebserkrankungen Kuren und Rehabilitation Psychische Gesundheit Unterstützende Leistungen Zuzahlung und Erstattung Pflege Anträge & Formulare für Pflegeleistungen Pflegebedarf was nun? Pflegeleistungen nach Pflegegrad Pflege zu Hause Pflege im Pflegeheim Pflegende Angehörige Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Schwangerschaft & Familie Behandlungen für Kinder Kinderkrankengeld Schwangerschaft & Geburt Vorsorge & Prävention für Kinder SBK-Gesundheitstelefon Schwangerschaft & Kind Vorsorge Bonusprogramm Früherkennung Gesundheitsangebote Impfungen Vorsorge & Prävention für Kinder Zahngesundheit Kieferorthopädische Behandlung Professionelle Zahnreinigung Zahnvorsorge Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen Zahnersatz Versicherung & Tarife Versicherung & Tarife Beiträge Familienversicherung Pflegeversicherung Zusatzversicherungen Wahltarife SBK-Gesundheitskarte Beiträge Beitragssatz im Überblick Arbeitnehmer Auszubildende und Schüler Studenten Freiwillig Versicherte Selbstständige Rentnerinnen und Rentner Magazin Magazin Gesundheitswesen E-Health Ernährung Bewegung Familie Psychologie Medizin Reise Work-Life-Balance Über uns Meine SBK Meine SBK Direkt zum Login Online-Services im Überblick Häufige Fragen Kontakt Kontakt Nachricht senden Rückruf vereinbaren Kundenberater-Suche Geschäftsstellen-Suche Anträge & Formulare Weiter Kontaktmöglichkeiten
Mitglied werden Mitgliedsbescheinigung Kostenfreie Familienversicherung Persönlichen Daten aktualisieren SBK-Terminservice SBK-Bonusprogramm Krankmeldung Rechnungserstattung Anträge & Formulare
EnglishSuche
Mitglied werden Mitgliedsbescheinigung Kostenfreie Familienversicherung Persönlichen Daten aktualisieren SBK-Terminservice SBK-Bonusprogramm Krankmeldung Rechnungserstattung Anträge & Formulare
Kontakt

0800 072 572 572 50

Mo - Fr | 8:00 - 18:00 Uhr gebührenfrei

0800 072 572 585 50

Mo - Fr | 8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

Menü Mitglied werden Beratung & Leistungen Versicherung & Tarife Magazin Meine SBK Kontakt Mitglied werden SBK-Mitglied werden: So geht's SBK empfehlen Das sagen unsere Versicherten Auszeichnungen Ausbildung Studium Beruf Selbstständigkeit Familie Beratung & Leistungen Alle Leistungen im Überblick Alternative Medizin Ausland-Plus Beratung & Services E-Health Gesundheit & Behandlung Pflege Schwangerschaft & Familie Vorsorge Zahngesundheit Versicherung & Tarife Beiträge Familienversicherung Pflegeversicherung Zusatzversicherungen Wahltarife SBK-Gesundheitskarte Magazin Gesundheitswesen E-Health Ernährung Bewegung Familie Psychologie Medizin Reise Work-Life-Balance Über uns Meine SBK Direkt zum Login Online-Services im Überblick Häufige Fragen Kontakt Nachricht senden Rückruf vereinbaren Kundenberater-Suche Geschäftsstellen-Suche Anträge & Formulare Weiter Kontaktmöglichkeiten Alternative Medizin Akupunktur Homöopathie Osteopathie Ausland-Plus SBK-Auslandsberatung Auslandsreiseversicherung Europäische Krankenversicherungskarte Reiseimpfungen Beratung & Services Persönliche Kundenberatung SBK-Gesundheitstelefon SBK-Terminservice E-Health Apps & digitale Angebote Digitale Services E-Rezept SBK-Patientenakte SBK-Account Gesundheit & Behandlung Arbeitsunfähigkeit (eAU) Arzneimittel & Verbandmittel Arzt und Klinik Brillen und Hilfsmittel Chronische Erkrankungen Heilmittel Krankengeld Krebserkrankungen Kuren und Rehabilitation Psychische Gesundheit Unterstützende Leistungen Zuzahlung und Erstattung Pflege Anträge & Formulare für Pflegeleistungen Pflegebedarf was nun? Pflegeleistungen nach Pflegegrad Pflege zu Hause Pflege im Pflegeheim Pflegende Angehörige Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Schwangerschaft & Familie Behandlungen für Kinder Kinderkrankengeld Schwangerschaft & Geburt Vorsorge & Prävention für Kinder SBK-Gesundheitstelefon Schwangerschaft & Kind Vorsorge Bonusprogramm Früherkennung Gesundheitsangebote Impfungen Vorsorge & Prävention für Kinder Zahngesundheit Kieferorthopädische Behandlung Professionelle Zahnreinigung Zahnvorsorge Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen Zahnersatz Beiträge Beitragssatz im Überblick Arbeitnehmer Auszubildende und Schüler Studenten Freiwillig Versicherte Selbstständige Rentnerinnen und Rentner sbk.org Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik EnglishMitglied werdenLogin Meine SBK
Mitglied werden

Selbstständige

Alles Wichtige rund um die Krankenversicherung für Selbstständige

Wenn man selbstständig tätig ist, hat man vor allem eines: wenig Zeit. Deshalb steht Ihnen bei uns Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihr persönlicher Kundenberater zur Seite, die oder der Ihnen viele Dinge abnimmt und Sie berät.


Inhalt dieser Seite:

Beiträge für Selbstständige

Beitragszahlung

Beratung Rund um die Selbstständigkeit

Häufige Fragen

Eine Frau arbeitet im Homeoffice und nimmt gerade mit einem Headset an einer Videokonferenz teil.

Ihre Vorteile bei der SBK:

  • Sie haben einen persönlichen Ansprechpartner oder eine persönliche Ansprechpartnerin.
  • Wir beraten Sie gerne zu der Frage, ob Ihr Tarif zu Ihnen passt und erinnern Sie regelmäßig daran, Ihren Einkommensteuerbescheid einzureichen.
  • Sofern Ihr Gesamteinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind keine Nachweise zur Ermittlung Ihrer Beiträge erforderlich.
  • Sinken Ihre Einkünfte, etwa im Ruhestand, dann verringern sich für die Zukunft auch Ihre Beiträge. Bei einer privaten Krankenversicherung für Selbstständige sind die Beiträge dagegen nicht einkommensabhängig und steigen im Alter oft an.
  • Mit unserem Krankengeld für Selbstständige erhalten Sie Unterstützung von uns, wenn es einmal nicht so gut läuft.
  • Sie wollen zur SBK wechseln? Jetzt kostenlosen Beratungstermin vereinbaren

    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Selbstständige 2025

    Bemessungsgrundlage

    Die Höhe der Beiträge für Selbstständige ist einkommensabhängig. Das bedeutet für Sie, dass Ihre Beiträge Ihrer individuellen Einkommenssituation angepasst sind.

    Ihr Beitrag wird aus dem Beitragssatz der SBK und der Höhe Ihres Gesamteinkommens berechnet. Verfügen Sie neben Ihrem Brutto-Gewinn zum Beispiel über Zinseinnahmen, Mieteinnahmen oder sonstige Einkünfte, werden auch diese zu Ihrem Gesamteinkommen gerechnet.

    Wenn Ihre Einnahmen unter der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 1.248,33 € liegen, dann werden die Beiträge mindestens aus diesem Betrag berechnet.

    Liegen Ihre Einnahmen über der Maximalbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 5.512,50 €, so zahlen Sie maximal die aus diesem Wert errechneten Beiträge.

    Das heißt, dass Sie 2025

  • mindestens aus einem Einkommen von monatlich 1.248,33 € und
  • höchstens aus einem Einkommen von monatlich 5.512,50 € Beiträge zahlen.

  • Krankenkassen-Beitrag

    Aktuell beträgt der ermäßigte Beitragssatz 16,9 % und der allgemeine Beitragssatz 17,5 %, jeweils inklusive SBK-Zusatzbeitrag. Ob Sie den ermäßigten oder den allgemeinen Beitragssatz zahlen, hängt von Ihrem Anspruch auf Krankengeld für eine längere Arbeitsunfähigkeit ab.

    Selbstständige, die bei Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, können bei uns den Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit wählen. Diese Absicherung schließt auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ein. In diesem Fall bezahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 17,5 %. 

    Das gesetzliche Krankengeld wird aus Ihrem regelmäßigen Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit berechnet, maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.512,50 €. Das Krankengeld beträgt 70 % dieses letzten Brutto-Arbeitseinkommens, abzüglich des aus dem Krankengeld zu zahlenden Beitrags zur Pflegeversicherung.

    Sie entscheiden also über Ihren Leistungsumfang und damit auch über Ihren Beitragssatz. Den Anspruch auf Krankengeld können Sie jederzeit hinzu- oder abwählen. Entscheiden Sie sich für die Absicherung mit dem gesetzlichen Krankengeld, so sind Sie an diese Wahl drei Jahre gebunden. Die Absicherung mit dem gesetzlichen Krankengeld können Sie in der Meine SBK-App wählen.

    Zur Auswahl

     

    Pflegekassen-Beitrag

    Der Basis-Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 %. Dieser gilt für Versicherte mit einem Kind oder für Versicherte unter 23 Jahren.

    Versicherte ab zwei Kindern werden abhängig von der Anzahl der Kinder entlastet. Für jedes Kind unter 25 Jahren erfolgt eine Entlastung um 0,25 Prozentpunkte vom Basis-Beitragssatz. Eine Aufstellung der Beitragssätze nach Anzahl der Kinder finden Sie hier.

    Für Versicherte über 23 Jahren und ohne Kinder beträgt der Beitragssatz 4,2 %.

     MindestbeitragHöchstbeitrag
    Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch16,9 %16,9 %
    Monatliche Bemessungsgrundlage1.248,33 €5.512,50 €
    Krankenkassen-Beitrag210,97 €931,61 €
    Pflegekassen-Beitrag44,94 €198,45 €
    Gesamtbeitrag pro Monat255,91 €1.130,06 €

     

    Beitragsrechner

    Nutzen Sie unseren Beitragsrechner, um Ihren individuellen Beitrag zu berechnen.

    Welche Einnahmen werden zur Beitragsberechnung herangezogen?

    Als beitragspflichtiges Einkommen werden alle Einkünfte zum Lebensunterhalt berücksichtigt, hierzu gehören beispielsweise:

  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung
  • Renten und Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, zum Beispiel Zins- und Dividendenerträge
  • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
  • Einkünfte aus einer Abfindung aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes
  • Einmal jährlich bekommen Sie von uns eine Abfrage zu Ihrer Einkommenssituation, um die zu zahlenden Beiträge zu ermitteln.

    Sollte Ihr Ehe- oder Lebenspartner bzw. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin nicht gesetzlich versichert sein, werden seine bzw. ihre Einkünfte bei der Beitragsermittlung hinzugezogen.

    Einfach online erledigen mit Meine SBK

    In Meine SBK stehen Ihnen eine Vielzahl an Online-Services zur Verfügung wie z.B. Dokumenten-Upload, mit denen Sie Zeit, Papier und Portokosten sparen.

    Mehr erfahren

    Einkommensteuerbescheid als Grundlage

    Einkommen nachweisen

    Ihr Einkommen weisen Sie uns mit einer Kopie Ihres letzten Einkommensteuerbescheides nach. Da der letzte Einkommensteuerbescheid zur Beitragsberechnung herangezogen wird, erfolgt die Berücksichtigung Ihres Einkommens immer zeitversetzt.

    Steuerbescheid senden


    Beispiel: Ihr Beitrag beispielsweise für das Kalenderjahr 2024 wird anhand Ihres Einkommensteuerbescheides für 2023 unter Vorbehalt berechnet. Sobald Sie den Einkommensteuerbescheid für 2024 erhalten und uns zugesandt haben, überprüfen wir Ihre Beitragseinstufung für das Jahr 2024 und setzen die Beitragshöhe endgültig fest. Bitte senden Sie uns den aktuellen Bescheid am besten gleich zu, sobald Sie ihn erhalten haben. So wissen Sie gleich, ob Ihre Beiträge für das Jahr des Einkommensteuerbescheids angepasst werden müssen.

    Nachzahlung oder Guthaben

    Nach der Einreichung des Einkommensteuerbescheids gibt es folgende Szenarien:

  • Die tatsächlichen Einnahmen entsprechen laut Steuerbescheid den Einnahmen, die für die vorläufige Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden sind: Es ist weder eine Nachzahlung fällig, noch bekommen Sie eine Erstattung von Beiträgen. Einen Beitragsbescheid erhalten Sie trotzdem, weil aus einer vorbehaltlichen Beitragseinstufung eine endgültige wird.
  • Die tatsächlichen Einnahmen sind laut Steuerbescheid höher als die Einnahmen, die für die vorläufige Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden sind: Es ist eine Nachzahlung von Beiträgen fällig.
  • Die tatsächlichen Einnahmen sind laut Steuerbescheid niedriger als die Einnahmen, die für die vorläufige Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden sind: Sie bekommen eine Erstattung von Beiträgen.
  • Mindest- und Höchstbemessungsgrenze

    Dabei werden die Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen für das betreffende Jahr berücksichtigt: Haben Sie zum Beispiel den Mindestbeitrag gezahlt und die Einnahmen liegen laut Einkommensteuerbescheid unter der Mindestbemessungsgrenze, so bleibt es beim Mindestbeitrag.

    Vor der ersten steuerlichen Veranlagung

    Sollten Sie noch keinen Steuerbescheid haben, aus dem Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit hervorgeht, schätzen Sie bitte Ihr Einkommen zur Berechnung eines vorläufigen Beitrags. Bei Vorlage des Steuerbescheides werden die Beiträge dann neu berechnet und Sie erhalten gegebenenfalls eine Rückerstattung oder es wird eine Nachzahlung fällig. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Einnahmen so realistisch wie möglich zu schätzen.

    Frist zur Vorlage

    Bei Einkünften, die mit dem Einkommensteuerbescheid nachzuweisen sind, muss dieser spätestens nach drei Jahren vorliegen, zum Beispiel der Einkommensteuerbescheid für 2022 bis 31.12.2025. Danach muss eine endgültige Beitragsfestsetzung zum Höchstbeitrag erfolgen.

    Beitragszahlung

    Sie können Ihre Beiträge ganz einfach per Bankeinzug begleichen. Dazu erteilen Sie uns in der Meine SBK-App eine Einzugsermächtigung. Dann buchen wir Ihre Beiträge immer pünktlich von Ihrem Konto ab.

    Einzugsermächtigung erteilen

    Alternativ können Sie uns eine Einzugsermächtigung per Post zusenden, nutzen Sie dafür dieses Formular:Formular SEPA Lastschrift-Mandat

    Oder Sie überweisen Ihre Beiträge selbst. Beachten Sie dabei aber bitte, dass Ihre Beiträgespätestens am 15. des Folgemonats auf unserem Konto gutgeschrieben sein müssen. Die Beiträge für Januar sind beispielsweise spätestens am 15. Februar fällig. Bitte überweisen Sie Ihre Beiträge an:

    SBK
    IBAN: DE58 7902 0076 0027 9131 99
    BIC: HYVEDEMM455
    UniCredit Bank GmbH

    Beratung Rund um die Selbstständigkeit

    Sie machen sich neu selbstständig? Auch hier sind wir Ihr zuverlässiger Partner. Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihrer Versicherung und zu Ihren Beiträgen. Ihr persönlicher Ansprechpartner oder Ihre persönliche Ansprechpartnerin begleitet und berät Sie umfassend und kompetent zu allen Fragen rund um das Thema Versicherung und Beiträge für Selbstständige. Dazu erhalten Sie wertvolle Tipps und Hinweise zu Themen, die für Sie als Existenzgründerin oder Existenzgründer wichtig sind, beispielsweise auch zum Existenzgründerzuschuss.

    Wenn Sie eine Existenz gründen haben Sie die Möglichkeit, einen Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Dieser Gründungszuschuss unterstützt Sie auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Einen Gründungszuschuss erhalten Sie zunächst sechs Monate lang. Wie viel Zuschuss Sie bekommen, hängt von der Höhe Ihres Arbeitslosengeldanspruchs ab. Dabei gilt: Der Gründungszuschuss pro Monat entspricht der Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengelds zuzüglich 300 €, wobei dieser zusätzliche Betrag komplett beitragsfrei ist.

    Das bedeutet für Sie, dass Ihre Beiträge nur aus dem zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeld berechnet werden. Nähere Informationen zum Zuschuss selbst erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

    Häufige Fragen zur Krankenversicherung für Selbstständige

    In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich die Beitragshöhe nach dem Solidarprinzip und ist einkommensabhängig. Die Gesundheitsleistungen sind für alle gleich.

    In der privaten Krankenversicherung richtet sich die Beitragshöhe nach dem Risiko, zum Beispiel Vorerkrankungen, Alter und Geschlecht. Zudem sind die Gesundheitsleistungen der privaten Krankenversicherung modular aufgebaut. Der Leistungsumfang, den Sie wählen, beeinflusst daher ebenfalls Ihre Beitragshöhe.

    Sie können jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist Ihre freiwillige Versicherung zugunsten einer privaten Krankenversicherung kündigen.

    Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn sich Ihre Lebens- oder Einkommensverhältnisse so ändern, dass Sie wieder versicherungspflichtig werden.
    Der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung geht beispielsweise:

  • beim Wechsel in ein Angestelltenverhältnis nach der Selbstständigkeit oder dem Beamtentum
  • wenn Arbeitslosengeld bezogen wird
  • Sie haben unabhängig von der Vertragslaufzeit ein Sonderkündigungsrecht bei Ihrer privaten Krankenversicherung, wenn Sie versicherungspflichtig werden.

    In die gesetzliche Krankenversicherung kann man jedoch auch bei Eintritt von Versicherungspflicht nicht mehr wechseln, wenn man

  • das 55. Lebensjahr vollendet hat und
  • in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert war und
  • mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.
  • Einkommensnachweise sind nur notwendig, falls Ihre Einnahmen im Monat die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.512,50 € (2025) nicht übersteigen.

    Mögliche Einkommensnachweise:

  • Selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit: Ihr letzter Einkommensteuerbescheid, vollständig mit allen Seiten. Falls Sie sich neu selbstständig gemacht haben: Gewinn-Verlust-Rechnung vom Steuerberater oder Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt, sofern vorhanden
  • Beschäftigung: Gehaltsbescheinigung oder Arbeitsvertrag
  • Privat versicherter Ehepartner: Nachweise über dessen Einnahmen
  • Kapitaleinkünfte: Ihr letzter Einkommensteuerbescheid oder Information von Bankinstituten
  • Mieteinnahmen: Ihr letzter Einkommensteuerbescheid oder Abrechnungen
  • Gesetzliche deutsche Renten und Versorgungsbezüge beziehungsweise Kapitalleistungen (Firmenrenten) brauchen Sie uns nicht nachzuweisen. Diese Information erhalten wir vom Rentenversicherungsträger beziehungsweise von der Zahlstelle für Versorgungsbezüge.

    Ihr Einkommen können Sie jederzeit bequem online nachweisen in Meine SBK:

    Zur Einkommensanfrage

    Melden Sie sich bitte bei uns. Gemeinsam finden wir eine Lösung, zum Beispiel über eine Ratenzahlung. Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns aufnehmen, da wir gesetzlich verpflichtet sind, Beitragsrückständen zeitnah nachzugehen. Mehr Informationen zur unserem Beratungsangebot zu Zahlungen erhalten Sie hier.

    Die Beitragshöhe in der Kranken- und Pflegeversicherung ist einkommensabhängig. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommenshöhe, die maximal herangezogen wird, um Ihre Beiträge zu berechnen. Die Grenze wird jährlich angepasst und liegt 2025 bei Brutto-Einkünften von monatlich 5.512,50 €.

    Gar nicht. Sie erhalten als freiwilliges Mitglied unsere Leistungen in vollem Umfang. Mehr Informationen finden Sie hier.

    Solange Sie gesetzlich versichert sind, können Sie Ihre Familie kostenfrei mitversichern. In der privaten Versicherung zahlen Sie für jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag. Weitere Informationen zur Familienversicherung haben wir hier für Sie zusammengestellt.

    Innerhalb von drei Monaten nach Ende Ihrer vorherigen Versicherung müssen Sie sich anmelden. Zum Beispiel nach Beginn Ihrer Selbstständigkeit.

    Was passiert, wenn Sie die Frist versäumen?

  • Sie waren bislang gesetzlich versichert: Dann bleiben Sie das auch, wenn Sie die Antragsfrist versäumen. Sie müssen uns zeitnah Ihre Einkommensverhältnisse mitteilen, damit Sie den passenden Beitrag zahlen.
  • Sie waren bislang nicht gesetzlich versichert: Dann ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr möglich. Oft bleibt nur die private Versicherung. Damit Sie die Wahlfreiheit haben, melden Sie sich bitte in jedem Fall zeitnah bei uns.
  • Die endgültige Beitragsfestsetzung zum Höchstbeitrag wegen fehlendem Einkommensteuerbescheid können Sie rückwirkend korrigieren lassen, indem Sie

  • innerhalb von 12 Monaten ab dem Bescheid der endgültigen Beitragsfestsetzung zum Höchstbeitrag Ihren Einkommensteuerbescheid nachreichen
  • oder einen Nachweis einreichen, aus dem hervorgeht, dass Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr erhalten haben oder
  • innerhalb von 12 Monaten einen formlosen Antrag auf Neuberechnung Ihrer Beiträge stellen.
  • Sobald uns der fehlende Einkommensteuerbescheid vorliegt, überprüfen wir Ihre Beitragseinstufung. Bis dahin bleibt die Beitragshöhe unverändert.

    Friederike Schaber

    Sie möchten die Vorteile der SBK näher kennenlernen oder haben Fragen zu den Beiträgen? Gerne beraten wir Sie persönlich in einem kostenlosen Beratungsgespräch.

    0800 072 572 580 00
    Mo - Fr | 8:00 - 18:00 Uhr gebührenfrei

    0800 072 572 585 50

    Mo - Fr | 8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

    Folgen Sie uns auf

    Facebook
    Instagram
    YouTube
    X
    LinkedIn
    XING
    TikTok
    Kontakt im ÜberblickKundenberater-SucheGeschäftsstellen-SucheLeistungserbringendeArbeitgeberserviceLeistungen im ÜberblickAnträge & FormularePersönliche KundenberatungBeiträge & TarifeFamilienversicherungSBK kennenlernenMitgliedsantragSBK empfehlenIm BerufMit FamilieAusbildungStudiumSelbstständigkeitOnline-Services im ÜberblickLoginHäufige FragenSupportNutzungsbedingungenUnternehmen im ÜberblickÜber unsKarriereAktuelle Berichte und ZahlenAusschreibungenVerwaltungsratVorstandPresse
    Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Genderhinweis Barrierefreiheit Leichte Sprache Gebärdensprache

    Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zustimmen Zu den Einstellungen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern