Rundum abgesichert als Selbstständige
Sparen Sie Zeit mit der richtigen Krankenkasse
Wenn man selbstständig tätig ist, hat man vor allem eines: wenig Zeit. Deshalb steht Ihnen bei uns Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihr persönlicher Kundenberater zur Seite, der Ihnen viele Dinge abnimmt und Sie berät.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Selbstständige 2023
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Beiträge für Selbstständige ist einkommensabhängig. Das bedeutet für Sie, dass Ihre Beiträge Ihrer individuellen Einkommenssituation angepasst sind. Ihr Beitrag wird aus dem Beitragssatz der SBK und der Höhe Ihres Gesamteinkommens berechnet. Verfügen Sie neben Ihrem Brutto-Gewinn zum Beispiel über Zinseinnahmen, Mieteinnahmen oder sonstige Einkünfte, werden auch diese zu Ihrem Gesamteinkommen gerechnet.
Wenn Ihre Einnahmen unter der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 1.131,67 € (2023) liegen, dann werden die Beiträge mindestens aus diesem Betrag berechnet. Liegen Ihre Einnahmen über der Maximalbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4.987,50 € (2023), so zahlen Sie maximal die aus diesem Wert errechneten Beiträge.
Das heißt, dass Sie 2023:
- mindestens aus einem Einkommen von monatlich 1.131,67 € und
- höchstens aus einem Einkommen von monatlich 4.987,50 € Beiträge zahlen.
Krankenkassen-Beitrag
Aktuell beträgt der ermäßigte Beitragssatz 15,5 % (inkl. SBK-Zusatzbeitrag) und der allgemeine Beitragssatz 16,1 % (inkl. SBK-Zusatzbeitrag). Ob Sie den ermäßigten oder den allgemeinen Beitragssatz zahlen, hängt von der Art Ihrer Einkünfte ab. Sollten Sie also unterschiedliche Einkunftsarten haben, kann es sein, dass Sie auf einen Teil Ihres monatlichen Einkommens den ermäßigten Beitragssatz bezahlen und auf einen anderen Teil den allgemeinen Beitragssatz. Welche Einkünfte zur Beitragsberechnung herangezogen werden, erfahren Sie hier.
Pflegekassen-Beitrag
Der Basis-Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 %. Dieser gilt für Versicherte mit einem Kind oder für Versicherte unter 23 Jahren.
Versicherte ab zwei Kindern werden abhängig von der Anzahl der Kinder entlastet. Für jedes Kind unter 25 Jahren erfolgt ein Entlastung um 0,25 Prozentpunkten vom Basis-Beitragssatz. Eine Aufstellung der Beitragssätze nach Anzahl der Kinder finden Sie hier.
Für Versicherte über 23 Jahren und ohne Kinder beträgt der Beitragssatz 4,0 %.
Beitrag | Beitragssatz | Monatliche Bemessungsgrundlage | Krankenkassen-Beitrag | Pflegekassen-Beitrag | Gesamtbeitrag/Monat |
---|---|---|---|---|---|
Mindestbeitrag | 15,5 % | 1.131,67 € | 175,41 € | 38,48 € | 213,89 € |
Höchstbeitrag | 15,5 % | 4.987,50 € | 773,06 € | 169,58 € | 942,64 € |
Beitragsrechner
Nutzen Sie unseren Beitragsrechner, um Ihren individuellen Beitrag auszurechnen.
Welche Einnahmen werden zur Beitragsberechnung herangezogen?
Als beitragspflichtiges Einkommen werden alle Einkünfte zum Lebensunterhalt berücksichtigt, hierzu gehören beispielsweise:
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung
- Renten und Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, zum Beispiel Zins- und Dividendenerträge
- Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
- Einkünfte aus einer Abfindung aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes
Einmal jährlich bekommen Sie von uns eine Abfrage zu Ihrer Einkommenssituation, um die zu zahlenden Beiträge zu ermitteln.
Sollte Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht gesetzlich versichert sein, werden seine Einkünfte bei der Beitragsermittlung hinzugezogen.
Welche Nachweise sind notwendig?
Ihr Einkommen weisen Sie uns mit einer Kopie Ihres letzten Einkommenssteuerbescheides nach. Da der letzte Einkommenssteuerbescheid zur Beitragsberechnung herangezogen wird, erfolgt die Berücksichtigung Ihres Einkommens immer zeitversetzt. Aus diesem Grund senden Sie uns den aktuellen Bescheid am besten zu, sobald Sie ihn erhalten. So ist es möglich, Nachzahlungen zu vermeiden oder von Beitragseinsparungen zu profitieren.
Sollten Sie noch keinen Steuerbescheid haben, aus dem Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit hervorgeht, schätzen Sie Ihr Einkommen zur Berechnung eines vorläufigen Beitrags. Bei Vorlage des Steuerbescheides werden die Beiträge neu berechnet und Sie erhalten gegebenenfalls eine Rückerstattung oder müssen Beiträge nachzahlen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, Ihre Einnahmen so realistisch wie möglich zu schätzen.
Beitragszahlung
Sie können Ihre Beiträge ganz einfach per Bankeinzug begleichen. Dazu erteilen Sie uns in der Meine SBK-App eine Einzugsermächtigung. Dann buchen wir Ihre Beiträge immer pünktlich von Ihrem Konto ab.
Alternativ können Sie uns eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschrift-Mandat erteilen.
Oder Sie überweisen Ihre Beiträge selbst. Beachten Sie dabei aber bitte, dass Ihre Beiträge spätestens am 15. des Folgemonats auf unserem Konto gutgeschrieben sein müssen. Die Beiträge für Januar sind beispielsweise spätestens am 15. Februar fällig. Bitte überweisen Sie Ihre Beiträge an:
SBK, HypoVereinsbank, IBAN: DE58 7902 0076 0027 9131 99 BIC: HYVEDEMM455
Sie machen sich neu selbstständig?
Auch hier sind wir Ihr zuverlässiger Partner. Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihrer Versicherung und zu Ihren Beiträgen. Ihr persönlicher Ansprechpartner begleitet und berät Sie umfassend und kompetent zu allen Fragen rund um das Thema Versicherung und Beiträge für Selbstständige. Dazu erhalten Sie wertvolle Tipps und Hinweise zu Themen, die für Sie als Existenzgründer wichtig sind, beispielsweise auch zum Existenzgründerzuschuss.
Als Existenzgründer haben Sie die Möglichkeit, einen Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Dieser Gründungszuschuss unterstützt Sie auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Einen Gründungszuschuss erhalten Sie zunächst sechs Monate lang. Wie viel Zuschuss Sie bekommen, hängt von der Höhe Ihres Arbeitslosengeldanspruchs ab. Dabei gilt: Der Gründungszuschuss pro Monat entspricht der Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengelds zuzüglich 300 €, wobei dieser zusätzliche Betrag komplett beitragsfrei ist. Das bedeutet für Sie, dass Ihre Beiträge nur aus dem zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeld berechnet werden. Nähere Informationen zum Zuschuss selbst erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.