Sie wollen während des Studiums arbeiten, um sich etwas dazuzuverdienen oder um praktische Erfahrungen zu sammeln? Das hat eventuell Auswirkungen auf die Art Ihrer Krankenversicherung und ggf. sind Beiträge zu zahlen.
Besteht für Ihren Job Krankenversicherungspflicht, so meldet Ihr Arbeitgeber Sie zur Kranken- und Pflegeversicherung bei uns an und führt die Beiträge direkt an uns ab. Ihr Anteil an den Beiträgen behält er von Ihrem Brutto-Lohn ein. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung werden auch Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt.
Haben Sie eine Beschäftigung, die keine Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung auslöst, so kann das dennoch Auswirkungen auf die Art Ihrer Versicherung und die Beitragshöhe haben. Wenn Sie beispielsweise mehr als 505 € (2024) monatlich verdienen, schauen wir, ob eine kostenfreie Familienversicherung weiterbestehen kann.
Hier finden Sie eine Kurzübersicht über unterschiedliche Jobs während des Studiums mit den wichtigsten Regelungen.
Minijob
Jeder Job mit weniger als 538 € (2024) im Monat führt nicht zu einer Versicherungspflicht und hat keine Auswirkungen auf Ihre bestehende Krankenversicherung. Haben Sie gleichzeitig mehrere Minijobs, so werden die Gehälter zusammengerechnet. Liegt Ihr Verdienst unter 538 € (2024) im Monat, so bleiben Sie versichert wie bisher – zum Beispiel in der kostenfreien Familienversicherung oder dem günstigen Studi-Deal.
Die einzige Ausnahme sind vorgeschriebene Vor- oder Nach-Praktika. Diese gelten nicht als Minijobs und lösen immer eine Kranken- und Pflege-Versicherungspflicht aus.
Befristete Jobs
Haben Sie einen Job, der von vornherein auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist? Dann führt dieser nicht zu einer Versicherungspflicht. Sie bleiben wie bisher versichert, beispielsweise in der kostenfreien Familienversicherung oder dem günstigen Studi-Deal.
Haben Sie innerhalb eines Kalenderjahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen, so werden diese zusammengerechnet und dürfen in Summe bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Bei einer längeren Gesamtdauer löst auch Ihr befristeter Job Versicherungspflicht aus. In diesem Fall können Sie mit unserem SBK-Werkstudierenden-Tool schauen, ob Ihr Job versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung ist bzw. wird.
Praktikum
Ein Praktikum wird nur dann versicherungsrechtlich besonders beurteilt, wenn es im Studium vorgeschrieben ist, es sich also um ein Pflichtpraktikum handelt. Ein freiwilliges Praktikum wird beurteilt wie alle anderen hier beschriebenen Jobs.
Bei einem Pflichtpraktikum wird unterschieden nach Vor- bzw. Nachpraktikum und einem Zwischenpraktikum. Bei einem Vor- oder Nachpraktikum ist es entscheidend, ob Ihnen ein Gehalt gezahlt wird. Ist das nicht der Fall, bleiben Sie versichert wie bisher – zum Beispiel in der kostenfreien Familienversicherung oder dem günstigen Studi-Deal.
Wenn Sie in einem Vor- oder Nachpraktikum ein Gehalt bekommen, dann ist es versicherungspflichtig. Sie werden von Ihrem Arbeitgeber zur Kranken- und Pflegeversicherung angemeldet und zahlen die Hälfte der Beiträge, sofern Sie mehr als 325 € (2024) monatlich verdienen. Die Beiträge werden prozentual aus Ihrem Gehalt berechnet.
Bei einem im Studium vorgeschriebenen Zwischenpraktikum kommt es nicht zu einer Versicherungspflicht über den Arbeitgeber. Abhängig von der Dauer und dem gezahlten Gehalt können Sie ggf. sogar in der kostenfreien Familienversicherung bleiben. Oder Sie versichern sich im günstigen Studi-Deal.
Werkstudierenden-Jobs
Solange Sie immatrikuliert sind und einen unbefristeten Job mit einem Gehalt von mehr als 538 € im Monat haben, spricht man von einem Werkstudierenden-Job.
In der Kranken- und Pflegeversicherung wird unterschieden, ob das Studium oder die Beschäftigung im Vordergrund steht. So werden Sie von Ihrem Arbeitgeber zur Kranken- und Pflegeversicherung angemeldet, wenn Sie mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Dann zählen Sie versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und nicht mehr vorrangig als Student oder Studentin. Außer, Sie jobben in der vorlesungsfreien Zeit, zum Beispiel an den Abenden oder in den Semesterferien.
Arbeiten Sie nur in der vorlesungsfreien Zeit oder weniger als 20 Stunden in der Woche, so löst Ihr Werkstudierenden-Job keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aus. In der Regel sind Sie dann im günstigen Studi-Deal versichert, da das Gehalt in Werkstudierenden-Jobs oft die zulässige Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung (2024: 505 € pro Monat) übersteigt.
Wenn Sie einen Werkstudierenden-Job haben, sammeln Sie Rentenpunkte. Ihr Arbeitgeber und Sie zahlen die Beiträge zur Rentenversicherung grundsätzlich je zur Hälfte. Bei einem Arbeitsentgelt bis 2.000 € (2024) monatlich zahlen Sie einen geringeren Beitragsanteil.
Mit dem SBK-Werkstudierenden-Tool testen
Oft ist es für Studierende nicht ganz einfach zu wissen, ob sie versicherungspflichtig sind. Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie unser SBK-Werkstudierenden-Tool. Damit können Sie ganz einfach testen, ob Sie versicherungspflichtig sind.