100 Tage Jens Spahn

Meinung: SBK-Vorständin Dr. Gertrud Demmler spricht über ihre Vorstellungen zu einem Aktionsplan (21.06.2018)

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Seit 100 Tagen ist Jens Spahn Gesundheitsminister. Auf die Fahne geschrieben hat er sich die Digitalisierung im Gesundheitswesen – nach der Sommerpause will er einen entsprechenden Aktionsplan vorstellen. Dr. Gertrud Demmler, Vorständin der Siemens-Betriebskrankenkasse SBK, hat klare Vorstellungen, was in diesem berücksichtigt werden muss.

„Um das Zusammenspiel zwischen einzelnen digitalen Lösungen gewinnbringend, zeitgemäß, sicher und flexibel zu gestalten, gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen – sowohl in Sachen Infrastruktur und Datenschutz, als auch in der Funktionalität der digitalen Lösungen, an denen momentan gearbeitet wird.

Laut E-Health-Gesetz muss die elektronische Patientenakte (ePA) ab 1. Januar 2019 flächendeckend zur Verfügung stehen. Um das schaffen zu können, müssen sich Krankenkassen, Leistungserbringer und Dienstleister verpflichten, an der Telematikinfrastruktur teilzunehmen. Die Daten für die ePA müssen von ihnen zeitnah, unter Einhaltung der Standards, elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Für die ePA und auch die elektronische Gesundheitsakte (eGA), an der aktuell viele Krankenkassen arbeiten, sind einheitliche Vorgaben zur (Mindest-)Funktionalität erforderlich, damit Versicherte, Kassen und Leistungserbringer nicht mit unterschiedlichen Lösungen konfrontiert werden. Für den Datenaustausch zwischen ePA/elektronischem Patientenfach (ePF) und eGA müssen standardisierte Schnittstellen (Smartphone, Tablet sowie Desktop) und technische Standards für die Datenübertragung von der Politik festgelegt werden, die bindend sind.

Eine uneingeschränkte Portabilität der Daten der ePA sowie der eGA inklusive der Vorgabe der Dateiformate und Metadaten ist ebenfalls erforderlich. Das heißt: Wechselt der Versicherte seinen Arzt oder seine Kasse, muss er seine Daten mitnehmen können. Auch die Vorgaben für die Aufbewahrung und Löschung der Daten müssen überdacht werden. Es muss möglich sein, dass der Versicherte seine Daten auch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschfristen noch einsehen und vorhalten kann. Nach der Aufbewahrungsfrist sollte der Versicherte darüber bestimmen, wann und ob er seine Daten löscht.

Schließlich muss der Versicherte immer Herr seiner Daten sein. Zum uneingeschränkten Datenverfügungsrecht muss daher auch zählen, dass die Versicherten den verschiedenen Beteiligten – Ärzten, Krankenhäusern oder Krankenkassen – flexibel Zugriff auf alle bzw. Teile ihrer Daten erteilen und auch entziehen können.“

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