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Botox glättet nicht nur Falten

Pressemitteilung: Was Wenige wissen: Das heilsame Nervengift ist bei vielen Leiden Kassenleistung (01.12.2017)

Botulinumtoxin – kurz Botox – verbinden viele mit kosmetischer Schönheitschirurgie: Injiziert unter die Gesichtshaut dient es dazu, Falten zu glätten und jugendlicheres Aussehen zu verleihen. Doch auch im medizinischen Bereich gibt es für Botox zahlreiche Einsatzmöglichkeiten: Es eignet sich auch dazu, körperliche Leiden zu lindern –  beispielsweise übermäßiges Schwitzen, neurologische Bewegungsstörungen sowie chronische Migräne. Welche Leistungen ihre Kasse übernehmen kann, sollten Patienten immer im Vorhinein klären. Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK erklärt, wann Versicherte Anspruch auf eine Botoxtherapie haben.

Der 51-jährige Bert S. aus Hessen leidet an Hyperhidrosis – einer genetisch veranlagten Überaktivität der Schweißdrüsen, die bei den Betroffenen einen enormen körperlichen und seelischen Leidensdruck erzeugt. Ein möglicher Therapieansatz hierfür ist das Einspritzen von Botox: Das Mittel hilft dabei, die Nervenimpulse auf Schweißzellen zu blockieren und damit die Schweißproduktion zu unterbinden. Für Bert S. gestaltete sich allerdings die Suche nach einem durchführenden Arzt als schwierig: Auch nach zahlreichen Telefonaten mit Arztpraxen in seiner näheren Umgebung konnte der gesetzlich Versicherte keinen zugelassenen Mediziner finden, der ihm die Botoxinjektionen ohne eine private Abrechnung der Behandlungskosten verabreichte. Viele Arztpraxen rechnen die Kosten für die Therapie unwissentlich privat ab, obwohl dies auch über die Versichertenkarte ginge. Besprechen Patienten den Fall mit ihrer Kasse, kann vorab geklärt werden, ob es sich um eine Kassenleistung handelt, die vom Arzt über die Versichertenkarte abgerechnet werden kann – oder ob die Therapie tatsächlich privat zu zahlen ist, eine sogenannte individuelle Gesundheitsleistung (IGeL).  
    
Wann übernimmt die Kasse die Botox-Behandlung?
Für klassische Schönheitsoperationen dürfen gesetzliche Krankenkassen nur selten die Behandlungskosten übernehmen. Anders verhält es sich dagegen bei schweren Erkrankungen, bei denen die bisherigen Therapien keine Wirkung gezeigt haben. In diesen Fällen kann der Arzt das Medikament über ein Rezept verordnen und die ärztliche Leistung über die Versichertenkarte abrechnen.

Beratung durch die Kasse
Wie können Patienten aber reagieren, wenn ihr Arzt die Behandlung nicht über die Versichertenkarte abrechnet, sondern per Privatrechnung als sogenannte individuelle Gesundheitsleistung? Heinz-Ulrich König, Fachsprecher Ambulante Versorgung bei der SBK, erklärt: „Patienten, deren Arzt eine Botoxtherapie auf Privatrechnung durchführen möchte, sollten sich wie bei allen individuellen Gesundheitsleistungen an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann beraten, ob die Leistung tatsächlich keine Kassenleistung ist und gegebenenfalls bei der Suche nach einer Alternativtherapie helfen.“

Individuelle Lösungen für Betroffene
Im Zeitraum von 2014 bis 2017 hat die SBK in insgesamt rund 300 Fällen individuelle Lösungen für medizinische Botoxbehandlungen bei ihren Versicherten gefunden. Auch bei Bert S. konnte auf diese Weise der dringend benötigte Eingriff schließlich ermöglicht werden. „Es ist klar, dass Patienten die gesetzlich vereinbarten Leistungen schnell und unbürokratisch über ihre Versichertenkarte erhalten sollten, ohne vorher für ihr Recht kämpfen zu müssen“, plädiert König.

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