Krankenversicherung in der Elternzeit
Hintergrund: Die SBK klärt die Fragen, wer während der Elternzeit Beiträge zahlen muss und ob Eltern ihr Kind kostenlos mitversichern können (11.06.2018)
Dank Elterngeld nutzen immer mehr Mütter und Väter die Elternzeit, um die Entwicklung ihres Kindes in den besonders ereignisreichen ersten Lebensjahren hautnah mitzuerleben. Eltern haben während der Auszeit vom Beruf aber nicht nur mehr Zeit für den Nachwuchs – auch auf ihre Beitragszahlungen für die gesetzliche Krankenversicherung hat die Elternzeit Einfluss. Meist müssen nämlich gar keine Beiträge entrichtet werden oder die Kosten fallen zumindest niedriger aus. Ob und wie viel gezahlt werden muss, ist individuell unterschiedlich, abhängig von der eigenen Versicherung und teilweise auch von der des Ehepartners. Die Art der Versicherung spielt außerdem auch eine Rolle bei der Absicherung des Kindes: Während es in der gesetzlichen Versicherung meist kostenfrei mitversichert ist, können auf privat krankenversicherte Eltern zusätzliche Kosten zukommen.
Wer muss während der Elternzeit Beiträge für die Krankenversicherung zahlen?
Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer/Empfänger von ALG I
Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von weniger als 4.950 Euro brutto sind gesetzlich pflichtversichert und während einer Elternzeit beitragsfrei krankenversichert. Das gilt auch für Empfänger von Arbeitslosengeld I.
Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer
Wer als Arbeitnehmer mehr als 4.950 Euro im Monat oder 59.400 Euro im Jahr verdient, ist nicht mehr versicherungspflichtig, kann sich aber freiwillig gesetzlich versichern. Ist der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ebenfalls gesetzlich versichert, fallen während der Elternzeit keine Beiträge an.
Bei freiwillig Versicherten, die keinen gesetzlich versicherten Ehepartner haben, hängt die Beitragshöhe vom Familieneinkommen ab. Bei Verheirateten wird das eigene Einkommen mit dem des privat versicherten Partners addiert. Daraus wird dann der Beitrag errechnet. Elterngeld zählt zwar nicht zum Einkommen, dafür aber steuerpflichtiges Einkommen wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen. Auch für unverheiratete freiwillig Versicherte ist eine beitragsfreie Versicherung nicht möglich. Die Beiträge während der Elternzeit richten sich hier ebenfalls nach dem steuerpflichtigen Einkommen, das während der Elternzeit besteht. Liegt neben dem Elterngeld kein Einkommen vor, zahlen Eltern einen Versicherungsbeitrag von rund 180 Euro im Monat.
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige
Selbstständige können zwar keine Elternzeit anmelden, aber sich eine Auszeit für die Kinderbetreuung nehmen und Elterngeld nehmen. Wenn sie in dieser Zeit keine Einkünfte aus der Selbstständigkeit erzielen, haben sie die Möglichkeit, ihre Beiträge zu reduzieren. Dann gilt
die Mindestbemessungsgrenze für andere freiwillig Versicherte und der niedrigste mögliche Beitrag liegt bei rund 180 Euro (statt bei etwa 400 Euro, die während der selbstständigen Berufstätigkeit als Mindestbeitrag anfallen). Wenn das Gewerbe abgemeldet wird, können sich ehemals Selbstständige auch über ihren gesetzlich versicherten Ehepartner kostenlos familienversichern.
Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte
Während der Elternzeit müssen weiterhin Beiträge gezahlt werden: Eine Familienversicherung oder beitragsfreie Versicherung ist nicht möglich, solange noch ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Während einer Beurlaubung, zum Beispiel im Anschluss an die Elternzeit, fällt der Beihilfeanspruch jedoch weg und verheiratete Eltern können sich über ihren gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichern.
Studenten
Pflichtversicherte Studenten zahlen den gleichen Beitrag für ihre Krankenversicherung, wenn sie weiterhin an ihrer Hochschule eingeschrieben sind. Wenn sie sich exmatrikulieren und einen gesetzlich versicherten Ehepartner haben, können sie sich auch über diesen beitragsfrei versichern.
Privat Versicherte
Während der Elternzeit bleiben Mütter und Väter privat krankenversichert und müssen auch den bisherigen Arbeitgeberanteil übernehmen. Eine kostenfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner ist nicht möglich.
Wann kann ich mein Kind kostenlos mitversichern?
In vielen Fällen können Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Alter von 23 Jahren kostenlos mitversichert werden, solange ihre Einkünfte unter 435 Euro im Monat liegen oder sie mit einem Minijob maximal 450 Euro monatlich verdienen. Ob eine Familienversicherung möglich ist, hängt von der Versicherung und teilweise auch vom Einkommen der Eltern ab.
Wenn beide Eltern gesetzlich versichert sind
Sind beide Partner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, können sie frei entscheiden, bei wem das Kind mitversichert wird – egal, ob sie bei derselben oder bei verschiedenen Kassen versichert sind.
Wenn ein Elternteil gesetzlich und ein Elternteil privat versichert ist
Ist ein Elternteil privat versichert und verdient weniger als 4.950 Euro brutto im Monat, können Eltern ebenfalls frei entscheiden, ob das Kind kostenfrei in der gesetzlichen oder mit Mehrkosten in der privaten Versicherung mitversichert wird. Verdient der privat Versicherte mehr als 4.950 Euro monatlich, können Eltern nur dann frei entscheiden, wenn der gesetzlich Versicherte mehr als die privat versicherte Person verdient. Verdient jedoch der privat versicherte Elternteil mehr, ist eine kostenfreie Familienversicherung nicht möglich und das Kind muss selbst gesetzlich oder privat versichert werden.
Wenn beide Eltern privat versichert sind
Wenn beide Elternteile bei einer privaten Versicherung sind, können sie ebenfalls frei entscheiden, bei wem das Kind mitversichert wird. In der Regel ist dies jedoch nicht ohne zusätzliche Kosten – wie in der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall – möglich.
Regelmäßiges Update an die Kasse
Krankenkassen müssen regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung noch gegeben sind. Dafür müssen Kunden einen Fragebogen ausfüllen und an ihre Kasse zurückschicken. Bei der Siemens-Betriebskrankenkasse SBK geht das auch digital über eine Online-Geschäftsstelle.
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