Kundennutzen von Digitalisierungsvorhaben im Koalitionsvertrag

Pressemitteilung: Diese Grundsätze müssen erfüllt sein (19.03.2018)

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Das Personaltableau steht, die Regierung ist vereidigt – die Arbeit kann beginnen. 177 Seiten umfasst der Koalitionsvertrag, auf den sich die beiden Regierungsparteien geeinigt haben und dessen Vereinbarungen nun umgesetzt werden müssen. Zum Thema Digitalisierung haben CDU/CSU und SPD im Koalitionsvertrag einleitend formuliert:

„Angesichts der Dynamik der Veränderung müssen wir große Schritte wagen, um an die Spitze zu kommen. Wir wollen unser Land in allen Bereichen zu einem starken Digitalland entwickeln. [...] Wir wollen Neugier auf digitale Technologien wecken und Souveränität im Umgang mit ihnen schaffen. Wir sind überzeugt, dass sie das Leben der Menschen verbessern können […].“

Das Leben der Menschen verbessern – das ist das, was Digitalisierung schaffen kann. Davon sind auch wir als SBK überzeugt. Das Wichtigste dabei: Vor lauter Technik, Daten, Regulierungen und Vorschriften darf der Mensch nicht vergessen werden. Er und der Nutzen, den er aus dem digitalen Fortschritt ziehen kann, müssen immer im Mittelpunkt stehen. 

Wir haben für Sie zusammengetragen, was die Formulierungen zur Digitalisierung im Koalitionsvertrag für die Weiterentwicklung von E-Health und Gesundheitswesen bedeuten und wo aus Versichertensicht die größten Chancen bestehen.

 

Die elektronische Patientenakte – hoher Nutzen, wenn …

Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ist laut Koalitionsvertrag bis 2021 vorgesehen. Sie kann – richtig umgesetzt – ein entscheidender Erfolgsfaktor für die Digitalisierung im Gesundheitswesen sein. Einen wichtigen Grundsatz für alle Digitalisierungsvorhaben und damit auch die ePA haben die Koalitionäre auch festgeschrieben: Der Mensch ist Herr seiner Daten. Daraus ergeben sich ganz einfache Grundsätze, die erfüllt werden müssen:

Herr seiner Daten kann jeder einzelne von uns nur sein, wenn er jederzeit einfach auf seine Daten zugreifen kann und dann damit tun kann, was er möchte. Das heißt: Die Daten müssen zur Verfügung stehen, sie müssen ohne Umwege vom Nutzer alleine eingesehen werden können und er muss sie in verschiedene Systeme umziehen können, wenn er das möchte.

Die Einführung der ePA auf Kassenebene ist bereits voll im Gange. Damit die Bürger von Anfang an einen echten Mehrwert im oben genannten Sinne spüren, muss die Politik daher schnellstmöglich viele Hürden aus dem Weg räumen – einige davon sind bereits im Koalitionsvertrag angesprochen: 

So heißt es auf Seite 47 des Koalitionsvertrages, im Kapitel „Offensive für Bildung, Forschung und Digitalisierung“: „Wir setzen uns für eine innovationsfreundliche Anwendung der Datenschutzgrundverordnung [EU-DSGVO] ein. Verbraucher müssen ihre persönlichen Daten einfach und unkompliziert von einer Plattform zu einer anderen Plattform transferieren können. Daher wollen wir die Datenportabilität und Interoperabilität sowie die Rechte der Nutzer stärken.“

Diese Datenportabilität muss unbedingt auch für die elektronische Patientenakte gelten. Bisher ist das jedoch ungeklärt – zwar ist sie in Artikel 20 der EU-DSGVO festgelegt, doch in den begleitenden Erläuterungen zur Verordnung ist dargestellt, dass die Pflicht, die Datenmitnahme zu ermöglichen, nicht für die öffentliche Hand gilt.1 Das SGB V, DAS relevante Gesetzbuch für die Krankenkassen, verpflichtet die Kassen lediglich dazu, Leistungsdaten oder Angaben zu Familienstand, Härtefallregelungen etc. an andere Kassen weiterzugeben, wenn der Kunde die Versicherung wechselt. Was aber wird zukünftig mit Befunden, Röntgenbildern oder anderen Gesundheitsdaten passieren? Es reicht hier nicht, zu postulieren, dass der Patient der Herr seiner Daten ist – dies muss in der Gesetzgebung an den relevanten Stellen auch genau so festgelegt werden.

Beim Thema Interoperabilität gilt: Die ePA kann für den Versicherten nur sinnvoll sein, wenn auch alle seine Daten in der Patientenakte abrufbar sind. Hier muss zum einen natürlich die technische Grundlage geschaffen sein, so dass die unterschiedlichen Systeme miteinander interagieren können. Zum anderen erscheint es uns sinnvoll, eine Verpflichtung für die Leistungserbringer, also Ärzte, Krankenhäuser, Therapeuten etc. einzuführen, alle Daten ungefragt zur Verfügung zu stellen. Dabei muss eine entsprechende Frist festgelegt werden, um die Aktualität zu gewährleisten. Dies ist in den bisherigen Vereinbarungen des Koalitionsvertrages nicht berücksichtigt. Einen Schritt weiter sind CDU/CSU und SPD bei der Pflege: Die Einbindung der Pflege in die Telematikinfrastruktur ist vorgesehen. Heißt: Während heute beispielsweise Pflegedienste nicht auf die Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte (z.B. Medikationsplan) zugreifen können, ist hier für die Zukunft eine enge Verzahnung geplant. 

Und nicht zuletzt muss der Zugriff auf die ePA nutzerfreundlich und unkompliziert sein: Bisher ist das Zweischlüsselprinzip gesetzlich für die elektronische Gesundheitskarte eGK vorgeschrieben. Das bedeutet: Kein Bürger kann alleine, zuhause, unterwegs auf dem Smartphone oder wo immer er möchte, auf seine Daten zugreifen. Er muss mit seiner elektronischen Gesundheitskarte zum Arzt gehen, um dort gemeinsam mit diesem Einblick zu bekommen. Dies unterläuft den Grundsatz, dass jeder Herr seiner Daten ist – und ist einfach nicht zeitgemäß. Für die ePA müssen andere, sichere Zugangslösungen gefunden werden..

 

Datenschutz – ein gesunder Weg zwischen Sicherheit und Kundenfreundlichkeit muss gefunden werden

„Es wird sichergestellt, dass die Datenspeicherung den strengen Anforderungen des Datenschutzes unterliegt. Die gespeicherten Daten sind Eigentum der Patientinnen und Patienten“, so steht es im Kapitel „Gesundheit und Pflege“ des Koalitionsvertrages. Nun könnte man denken, dass mit Inkrafttreten der EU-DSGVO im Mai die Themen rund um den Datenschutz größtenteils geklärt sind. Doch nicht nur die oben genannten Themen Datenportabilität und Interoperabilität müssen von der Großen Koalition noch einmal angegangen werden, auch andere Bereiche lassen noch Fragen offen: 

So ist der Prozess der Einwilligung sehr komplex und aufwändig. Die Kassen müssen den Versicherten über alle internen Prozesse, in denen Daten eine Rolle spielen, aktiv aufklären – erst dann darf dieser rechtsgültig seine Einwilligung erklären. Und selbst dann ist die Nutzung noch nicht in dem Umfang möglich, wie sie für den Kunden wünschenswert wäre. Denn Einwilligungen dürfen nur zweckgebunden sein, bei jeder Änderung des Zwecks muss eine neue Einwilligung eingeholt werden. Damit ist eine Weiterentwicklung der Datennutzung nur mit großer Zeitverzögerung möglich. Die EU-DSGVO droht damit zu einem Bürokratiemonster zu werden, die einer modernen Nutzung von Daten im Sinne des Kunden Stolpersteine in den Weg legt – ein klarer Widerspruch zu den Festlegungen im Koalitionsvertrag, in denen von Bürokratieabbau und weniger Hürden für die Digitalisierung gesprochen wird.

 

Konkrete, schnell umzusetzende Vorhaben zur Digitalisierung

Spürbare Schritte hin zu einem digitalen Gesundheitswesen umzusetzen, das scheint ein Ziel der Regierungsparteien zu sein. So sind bereits sehr konkrete Maßnahmen aufgeführt, die schnell umgesetzt werden sollen. Dazu gehören: Impfpass, Mutterpass und Untersuchungsheft digital speichern sowie das Zahnbonusheft digital verwalten zu können. Außerdem soll die Möglichkeit der digitalen Rezeptvergabe auch ohne Arztbesuch geschaffen werden. Im weiteren Verlauf wird das bestehende E-Health-Gesetz weiterentwickelt und ein Aktionsplan mit Maßnahmen und Meilensteinen bis 2020 aufgestellt.

Diese konkreten Umsetzungsvorschläge sind zu begrüßen: Sie bringen direkten Nutzen, vereinfachen den Versicherten das Leben und führen ihnen die Vorteile der Digitalisierung vor Augen. Eine Politik der kleinen, aber sichtbaren Schritte wird dafür sorgen, alle Beteiligten auf dem Weg in die Digitalisierung mitzunehmen. Nichtsdestotrotz dürfen die großen Themen jetzt angepackt werden, denn sonst wird die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu einem Strohfeuer und nicht zu dem begeisternden Fortschritt, der unser Leben verbessern wird.

 

Die Handlungsfelder auf einen Blick:

Die Datensouveränität für den Versicherten/Patienten sowie dessen Mehrwerte durch die Digitalisierung müssen immer im Mittelpunkt stehen. Das erfordert:

1 Erwägungsgrund 68: „Es sollte daher nicht gelten, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder für die Wahrnehmung einer ihm übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer ihm übertragenen öffentlichen Gewalt erfolgt, erforderlich ist.“

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