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Auslandsberatung für Arbeitgeber

Unsere Auslandsfachexperten stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Sie optimal zu unterstützen.

Im Bereich des internationalen Personaleinsatzes ist eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen und zwischenstaatlichen Regelungen zu beachten. Wir legen sehr viel Wert darauf, Ihnen schnelle Antworten und Lösungen anzubieten. 

SBK-Auslandsberatung - Ihre Vorteile: 

Hinweis: Sie sollten Ihre Anträge auf A1-Bescheinigungen rechtzeitig vor dem Auslandseinsatz Ihrer Beschäftigten stellen. Ansonsten kann es aufgrund der Bearbeitungsfrist von bis zu drei Arbeitstagen unter Umständen zeitlich eng werden. Wenn die A1-Bescheinigung im Ausland nicht vorgelegt werden kann, sind Sanktionen der ausländischen Behörden nicht auszuschließen.

Kontakt zur Auslandsberatung

Sie erreichen unsere Auslandsberatung unter der Telefonnummer 0800 072 572 570 91 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) oder per E-Mail unter auslandsberatung-arbeitgeber@sbk.org.

Unsere besondere Stärke: Zuverlässige Ausstellung von Entsendebescheinigungen

In Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, benötigen Ihre Beschäftigten für die Dauer des Auslandseinsatzes die „Bescheinigung über die Anwendung der Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherung“ (Entsendebescheinigung, z. B. A1). Das Dokument hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Aufenthaltes bei sich zu führen. So kann im Ausland gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen werden, dass ein Sozialversicherungsschutz in Deutschland besteht.

Gut zu wissen: Seit dem 01.07.2019 ist die Beantragung einer A1-Bescheinigung für entsendete Beschäftigte ausschließlich auf elektronischem Weg möglich. Wenn ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm genutzt wird und der Hersteller diese Funktion bereits anbietet, kann die A1-Bescheinigung direkt elektronisch beantragt werden. Alternativ kann die A1-Bescheinigung mit dem SV-Meldeportal beantragt werden.

Auf der DVKA-Homepage finden Sie schnell alle Staaten mit denen Abkommen bestehen.

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