Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer
Eigene Absicherung, die ersten Beschäftigten– das muss beachtet werden
Selbstständigkeit bedeutet auch, sich um einige Dinge selber kümmern zu müssen. Dazu gehört auch die eigene Absicherung im Krankheitsfall. Sie persönlich haben sich sicher bereits darüber Gedanken gemacht oder? Wenn nicht, haben wir auf unserer Seite
Arbeitslose, die sich hauptberuflich selbstständig machen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Der Zuschuss soll der Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung dienen.
Voraussetzungen
Auf den Gründungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch. Er kann geleistet werden, wenn bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch für mindestens 150 Tage ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen würde. Der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Weiterhin sind die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darzulegen.
Höhe und Dauer
Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 Euro zur sozialen Absicherung gezahlt.
Für weitere neun Monate können monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung gewährt werden, vorausgesetzt, dass eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität nachgewiesen werden kann.
Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf der
Wer ein Unternehmen eröffnet, hat dieses innerhalb einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden.
Nicht nur Ihre Beschäftigten hier versichert, auch Sie können sich freiwillig gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit versichern. Der Versicherungsschutz umfasst besispielsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitationb sowie Pflege- und Geldleistungen.
Welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, erfahren Sie telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 60 50 40 4.
Weitere Infromationen erhalten Sie auf der
Vom Gründer zum Unternehmen
Um das Arbeitsvolumen stemmen zu können, kommt irgendwann der Tag, an dem man Verstärkung braucht. Die passenden Beschäftigten zu finden, ist das eine. Es steht einem aber auch eine Menge Bürokratie bevor: Um Ihren Unternehmerpflichten korrekt nachzukommen, sind grundlegende Kenntnisse im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht gefragt, wenn Beschäftigte eingestellt werden.
Die erste Hürde ist geschafft und Sie haben einen oder mehrere geeignete Beschäftigte für Ihre Firma gefunden. Als nächstes steht der Arbeitsvertrag an. Dieser kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden - empfohlen wird allerdings die Schriftform.
Alles Wissenswerte zum Arbeitsvertrag, ob Sie gegebenenfalls einen Mindestlohn zahlen müssen oder in Ihrer Branche ein Tarifvertrag gilt, finden Sie auf der
Stellen Sie Beschäftigte ein, sind grundsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung - also Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - abzuführen. Wie hoch die Beiträge sind und wohin diese abzuführen sind, hängt vom Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) Ihres Arbeitnehmers ab.
Arbeitsentgelt bis 538 Euro - Minijob
Ein Minijob, also eine
Die Meldungen zur Sozialversicherung und auch der Beitragseinzug erfolgen über die
Arbeitsentgelt von 538,01 Euro bis 2.000 Euro – Beschäftigungen im Übergangsbereich
Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro werden auch als
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt vor, wenn ein Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro erzielt wird. Bei Beschäftigungen innerhalb dieses Übergangsbereichs besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht. Die Grenze von 2.000 Euro monatlich darf regelmäßig nicht überschritten werden. Diese Beschäftigten zahlen einen geringeren Anteil am Sozialversicherungsbeitrag.
Um die Beiträge auszurechnen, die für Beschäftigte im Übergangsbereich abzuführen sind, nutzen Sie doch einfach unseren
Arbeitsentgelt ab 2.000,01 Euro
Erhalten Beschäftigte monatlich regelmäßig über 2.000,01 Euro, handelt es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet, dass grundsätzlich zu allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge abzuführen sind. Auch die Stichtage für die Einreichung der Beitragsnachweise bzw. die Fälligkeitstermine für die Beitragszahlungen sind zu beachten. Um auf der sicheren Seite zu sein, haben wir Ihnen
Sie möchten die Kosten für den Versicherungsschutz Ihrer Beschäftigten zuverlässig berechnen? Der
Stellen Sie neue Beschäftigte ein, sind diese zur Sozialversicherung anzumelden. Endet ein Beschäftigungsverhältnis, ist auch dieser Tatbestand an die zuständige Einzugsstelle zu melden.
Haben Sie Beschäftigte im Rahmen eines Minijobs (Arbeitsentgelt bis 538 Euro monatlich), sind die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise an die
Für alle anderen Beschäftigten mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst über 538,01 Euro ist die sogenannte Einzugsstelle die Krankenkasse des Beschäftigten.
Auf unserer Seite
Sind Beschäftigte erkrankt oder eine Beschäftigte schwanger, haben Sie in dieser Zeit grundsätzlich das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Das kann für eine kleine Firma schnell herausfordernd werden. Die SBK-Umlageversicherung unterstützt Sie dabei, die finanziellen Folgen im Griff zu behalten.
So gibt es für den Krankheitsfall die Umlageversicherung U1 und für Mutterschaft/Beschäftigungsverbot die Umlageversicherung U2. Die SBK-Umlagekasse erstattet Ihnen bei Bedarf einen großen Teil Ihrer Lohnkosten.
Die Umlagesätze zur U1 (Krankheit) sowie U2 (Mutterschaft) sowie alle wichtigen Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer dazugehörigen Seite
DEÜV-Meldungen und Beitragsnachweise sind als verschlüsselte Dateien an die Krankenkassen zu übermitteln. Da manuelle Meldungen nicht zulässig sind, bleibt nur die Nutzung eines Erfassungsprogramms.
Die Sozialversicherungsträger haben das SV-Meldeportal zur Verfügung gestellt, in dem Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben können.
Mehr Informationen zum SV-Meldeportal finden Sie auf der
Wenn Sie zum ersten Mal Beschäftigte bei der SBK anmelden oder erstmals Beiträge an die SBK abführen möchten, dann haben wir alle wichtigen Informationen auf unserer Seite
Haben Sie Fragen zur Sozialversicherung, der Anmeldung neuer Beschäftigter oder zur Beitragsberechnung? Rufen Sie uns einfach an. Unserer Kundenberaterinnen und Kundenberater vom SBK-Arbeitgeberservice stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Auf unserer