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Arbeitszeugnis muss auf Firmenpapier ausgestellt werden

Ein Arbeitszeugnis muss im Hinblick auf Inhalt und Form die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Wenn ein Unternehmen im Geschäftsverkehr üblicherweise Firmenpapier verwendet, können die Mitarbeiter verlangen, dass auch ihr Arbeitszeugnis auf solchem Papier ausgestellt wird. Das beschloss das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.

Laut Gericht reicht es nicht, wenn es mit einer Unterschrift des Geschäftsführers oder mit einem Firmenstempel versehen ist, aber nicht auf dem üblichen Briefpapier des Unternehmens ausgestellt wurde.

Danach darf ein Arbeitszeugnis auch in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen nicht unterschreiten. Ein Arbeitszeugnis muss mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf versehen sein, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers erkennbar sind.

Das Gericht argumentierte so: Im Berufszweig des Unternehmens werden im geschäftlichen Verkehr üblicherweise Firmenbögen verwendet. Da die Firma diese besitzt und auch nutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Es reicht auch nicht, wenn das Zeugnis nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf des Arbeitgebers versehen ist.

Außerdem entschied das LAG, dass auch dann kein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis vorliegt, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, das Unternehmen habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren.

Quelle: Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023, 26 Ta 1198/23

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