Aufhebungsverträge und Folgen für die Sozialversicherung
Aufhebungsverträge sind eine Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. Es ergeben sich auch sozialversicherungsrechtliche Folgen.
Ende des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem laut Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis endet.
Unwiderrufliche Freistellung
Vertragsbestandteil ist häufig auch die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bis zum arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses. In der Zeit, in der der Arbeitnehmer freigestellt ist, besteht weiterhin Sozialversicherungspflicht. Diese endet erst mit dem regulären, im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages. Die Abmeldung des Arbeitnehmers erfolgt damit erst zu diesem Zeitpunkt.
Beitragspflicht von Abfindungen und Gehaltszahlungen
Wird während der Zeit der Freistellung das Gehalt monatlich weitergezahlt, ist es weiterhin beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Abfindungen, die im Rahmen des Aufhebungsvertrages als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind beitragsfrei.
Aber Vorsicht: Handelt es sich noch um Zahlungen, um vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abzugelten, wie beispielweise rückständige Entgeltzahlungen oder Urlaubsabgeltungen, gelten sie als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dabei ist es egal, wie die Zahlungen im Vertrag bezeichnet werden. Es zählt, wie sich die realen Verhältnisse darstellen.