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Betriebsübergang und Sozialversicherung

Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe oder Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden.

Betriebsübergänge können sich beispielsweise auch bei Firmenverkäufen ereignen, aber auch bei der Ausgliederung einzelner Abteilungen in neue Gesellschaften.

Für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge – gerade für Einmalbezüge wie das Weihnachtsgeld – besonders wichtig: Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB wird dabei grundsätzlich genauso bewertet wie ein Arbeitgeberwechsel. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung der Beiträge die anteilige Beitragsbemessungsgrenze angesetzt wird.

Wird bei einem Betriebsübergang oder einer Betriebsverschmelzung ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, ist dies wie ein neues Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen. Eine bisherige Krankenversicherungspflicht beispielsweise kann enden und ab Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses kann Versicherungsfreiheit entstehen.

Meldung zur Sozialversicherung

Wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen? Dann hat der bisherige Arbeitgeber im Falle eines Betriebsübergangs die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bei den zuständigen Einzugsstellen wegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses (Abgabegrund 30) abzumelden. Als Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist der Tag vor dem Betriebsübergang anzugeben. Der neue Arbeitgeber hat eine Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 (Beginn einer Beschäftigung) abzugeben. Als Beginn gilt der Tag des Betriebsübergangs.

Wurde kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, ist keine Meldung zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zu übermitteln.

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