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Brückenteilzeit

Seit 1. Januar 2019 gibt es nicht nur einen Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, sondern auch einen Anspruch auf die Rückkehr zur vorherigen Vollzeitbeschäftigung.

Teilzeitarbeit ist ein wichtiger Baustein der modernen Arbeitsbeitsorganisation. Nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) würden 50 Prozent der Männer und gut 40 Prozent der Frauen ihre wöchentliche Arbeitszeit gern verkürzen. Umgekehrt wollen 17 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer gern länger arbeiten.

Das Problem ist nur, dass die gesetzlichen Regelungen nicht so flexibel sind, wie es sich viele Arbeitnehmer wünschen. Handlungsbedarf besteht schon lange: Innerhalb von 20 Jahren hat sich die Zahl der Teilzeitbeschäftigten nahezu verdoppelt, was zur Folge hat, dass fast 40 Prozent der Beschäftigten in Deutschland keine Vollzeitstelle mehr haben.

Seit 1. Januar 2019 gibt es nicht nur einen Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, sondern auch einen Anspruch auf die Rückkehr zur vorherigen Vollzeitbeschäftigung. Diese Regelung wird als Brückenteilzeit bezeichnet, weil sie nach den Vorstellungen des Bundesarbeitsministeriums eine Brücke von der Teilzeit in die Vollzeit bauen soll.

Es gibt also zwei Arten von Teilzeitarbeit

Grundsatz der Brückenteilzeit

Die bisherigen gesetzlichen Regelungen werden durch die Brückenteilzeit erweitert, ohne sie im Großen zu verändern. Grundsätzlich können

Für größere Arbeitgeber, die bis zu 200 Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, nach der nur eine gesetzlich festgelegte Anzahl der Mitarbeiter einen Anspruch auf Verringerung
der Arbeitszeit hat. Nach Ablauf der vereinbarten Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer wieder zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.

Zunächst sollen sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine individuelle Brückenteilzeitvereinbarung einigen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn geltend gemacht werden.

Arbeitgeber können den Brückenteilzeitwunsch aus betrieblichen Gründen zwar ablehnen, müssen dies aber schriftlich zu einem Stichtag begründen. Nicht neu ist auch, dass die Brückenteilzeit vollständig nach den Wünschen des Mitarbeiters umzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig schriftlich widerspricht.

Wie im übrigen Recht der Teilzeitarbeit auch, besteht nach dem Ende der Brückenteilzeit kein Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz, sondern nur auf die Rückkehr zur gleichen Arbeitszeit auf einen Arbeitsplatz, der dem vorherigen entspricht oder zumindest vergleichbar ist und der Qualifikation des Mitarbeiters entspricht.

Verfahren und Dauer

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen wie bei der zeitlich nicht begrenzten Teilzeit auch über die beantragte Brückenteilzeit verhandeln und zu einer Vereinbarung kommen.

Lehnt der Arbeitgeber die beantragte Brückenteilzeit – gleich aus welchem Grunde – jedoch ab, muss er dies schriftlich und spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn tun.

Hat der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit nicht vollständig oder auch nur die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn schriftlich abgelehnt, wird die Brückenteilzeit ohne Abstriche so umgesetzt, wie sie vom Arbeitnehmer gewünscht wurde. Auch diese Regelung entspricht dem bisherigen Verfahren bei einem Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit.

Dauer des Anspruchs

Die Dauer des Anspruchs auf Brückenteilzeit ist gesetzlich vorgegeben und zeitlich eingegrenzt. Ein Rückkehrrecht auf die vorherige Arbeitszeit besteht nur, wenn mindestens für die Dauer eines Jahres Brückenteilzeit beantragt und genommen wird. Die Höchstdauer ist auf fünf Jahre begrenzt.

Wer für weniger als ein Jahr seine Arbeit reduzieren möchte, muss dies im Rahmen der bisherigen Vorgaben nach dem TzBfG tun, hat dann aber keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit, wobei es den Parteien natürlich freisteht, auf freiwilliger Basis andere Vereinbarungen zu treffen.

Hinweis: Während der Dauer der vereinbarten Brückenzeit kann der Arbeitnehmer keine Änderung der Absprache und damit weder eine zusätzliche Verringerung oder eine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen. Mitarbeiter müssen sich also gut überlegen, in welcher Weise sie eine Änderung ihrer Arbeitszeit herbeiführen möchten. Während der Brückenteilzeit besteht nämlich ausdrücklich auch kein Anspruch, bei der Besetzung von anderen Arbeitsplätzen berücksichtigt zu werden.

Innerhalb der Brückenteilzeit sind aber Veränderungen der Arbeitszeit aufgrund anderer Regelungen durchaus möglich, z. B. aufgrund einer Elternzeit oder bei Pflegebetreuung.

Erneuter Anspruch

Nach dem vereinbarten Ende der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann ein neuer Antrag auf Brückenteilzeit frühestens ein Jahr nach Aufnahme der vorherigen Arbeitszeit gestellt
werden.

Hinweis: Ein Mitarbeiter, der nach dem vereinbarten Ende der Brückenteilzeit für ein Jahr Elternzeit in Anspruch nimmt, hat zwar die Wartezeit erfüllt, aber die vorherige Arbeit noch nicht wieder aufgenommen und kann deshalb noch keinen neuen Antrag auf Brückenteilzeit stellen.

Bei einer Ablehnung durch den Arbeitgeber gelten unterschiedliche Fristen, ab wann wieder ein zulässiger Antrag auf Brückenteilzeit gestellt werden kann:

  • Nach einer berechtigten Ablehnung der Brückenteilzeit aufgrund betrieblicher Gründe kann erst nach Ablauf von zwei Jahren ein neuer Antrag gestellt werden.
  • Nach berechtigter Ablehnung aufgrund der neuen Zumutbarkeitsregelung kann schon ein Jahr nach der Ablehnung ein erneuter Antrag gestellt werden.

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