sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
EnglishLogin
Arbeitgeberservice Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Beiträge Beiträge 2025 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Online-Seminare für Firmen Video vom Online-Seminar zum Jahreswechsel 2024/2025 Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche
EnglishSuche
Kontakt

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Menü Arbeitgeberservice Beiträge Fachthemen Anträge und Formulare Tools & Services Kontakt Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Beiträge Beiträge 2025 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Kontakt Kundenberater-Suche Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Online-Seminare für Firmen Video vom Online-Seminar zum Jahreswechsel 2024/2025 Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik EnglishLogin

Equal Pay hängt nicht vom Verhandlungsgeschick ab

Frauen haben Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen.

Das gilt auch, wenn Männer höhere Gehälter ausgehandelt haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

Darum ging´s:

Im vorliegenden Fall ging es um die Klage einer Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb, die bei ihrem Arbeitgeber anfangs ein Grundgehalt in Höhe von 3.500 Euro brutto bezog.

In dem Unternehmen waren außerdem zwei männliche Außendienstmitarbeiter im Vertrieb beschäftigt. Einer davon war nur zwei Monate vor der Klägerin eingestellt worden. Auch ihm wurde ein Grundgehalt von 3.500 Euro brutto angeboten, was dieser jedoch ablehnte und ein Grundgehalt von 4.500 Euro forderte. Der Arbeitgeber gab der Forderung nach.

Nachdem die Mitarbeiterin zu einem späteren Zeitpunkt von der unterschiedlichen Vergütung erfahren hatte, klagte sie auf Zahlung der Differenzvergütung. Sie war der Ansicht, der Arbeitgeber müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten Kollegen. Die Frau begründete dies damit, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte. Darüber hinaus klagte sie auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von mindestens 6.000 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Ihrer Ansicht nach hatte der Arbeitgeber sie aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. 

So entschied das Gericht:

In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) bekam die Klägerin dann allerdings Recht.

Dem Unternehmen sei es nicht gelungen, die Vermutung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts zu widerlegen. Das Argument, das höhere Grundgehalt des männlichen Kollegen beruhe auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Das BAG sprach der Arbeitnehmerin einen Anspruch auf das gleiche Grundentgelt zu, wie es ihr männlicher Kollege bezog. Der Klage auf Zahlung einer Entschädigung hat das Gericht teilweise entsprochen und der Frau eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. 

Quelle: BAG-Urteil vom 16.02.2023, Aktenzeichen: 8 AZR 450/21

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

Jetzt anmelden

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Folgen Sie uns auf

Facebook
Instagram
YouTube
X
LinkedIn
XING
TikTok
ArbeitgeberserviceOnline-AngeboteGesundheit am ArbeitsplatzBeiträgeBeitragsrechnerBeitragszahlung/FälligkeitFachthemenAlle FachthemenBeiträgeMeldungenUmlageSteuerrechtSozialversicherungArbeitsrechtGesundheitAnträge und FormulareFormulare zum AusdruckenOnline-FormulareNeu bei der SBK?Tools & ServicesOnline-Seminare für FirmenFAQ ArbeitgeberSBK-Arbeitgeber-NewsletterEnglische KundenberatungAuslandsberatungExistenzgründerKontaktArbeitgeber-TelefonKundenberater-Suche
Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Barrierefreiheit & Leichte Sprache

Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zustimmen Zu den Einstellungen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern