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Equal Pay hängt nicht vom Verhandlungsgeschick ab

Frauen haben Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie ihre männlichen Kollegen.

Das gilt auch, wenn Männer höhere Gehälter ausgehandelt haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden.

Darum ging´s:

Im vorliegenden Fall ging es um die Klage einer Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb, die bei ihrem Arbeitgeber anfangs ein Grundgehalt in Höhe von 3.500 Euro brutto bezog.

In dem Unternehmen waren außerdem zwei männliche Außendienstmitarbeiter im Vertrieb beschäftigt. Einer davon war nur zwei Monate vor der Klägerin eingestellt worden. Auch ihm wurde ein Grundgehalt von 3.500 Euro brutto angeboten, was dieser jedoch ablehnte und ein Grundgehalt von 4.500 Euro forderte. Der Arbeitgeber gab der Forderung nach.

Nachdem die Mitarbeiterin zu einem späteren Zeitpunkt von der unterschiedlichen Vergütung erfahren hatte, klagte sie auf Zahlung der Differenzvergütung. Sie war der Ansicht, der Arbeitgeber müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten Kollegen. Die Frau begründete dies damit, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte. Darüber hinaus klagte sie auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von mindestens 6.000 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Ihrer Ansicht nach hatte der Arbeitgeber sie aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. 

So entschied das Gericht:

In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) bekam die Klägerin dann allerdings Recht.

Dem Unternehmen sei es nicht gelungen, die Vermutung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts zu widerlegen. Das Argument, das höhere Grundgehalt des männlichen Kollegen beruhe auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Das BAG sprach der Arbeitnehmerin einen Anspruch auf das gleiche Grundentgelt zu, wie es ihr männlicher Kollege bezog. Der Klage auf Zahlung einer Entschädigung hat das Gericht teilweise entsprochen und der Frau eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. 

Quelle: BAG-Urteil vom 16.02.2023, Aktenzeichen: 8 AZR 450/21

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