Kurzarbeit
Kurzarbeit soll Unternehmen bei schwieriger Wirtschaftslage ermöglichen, Kündigungen zu vermeiden.
Die konjunkturelle Situation führt in immer mehr Branchen zu Schwierigkeiten. Für die Beschäftigten in betroffenen Unternehmen bedeutet Kurzarbeit, dass die Arbeitszeit und damit auch das Arbeitsentgelt entsprechend herabgesetzt wird. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch den Staat in gewisser Höhe durch das Kurzarbeitergeld ausgeglichen.
Bundesregierung hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht
Das Thema „Coronavirus“ beeinträchtigt auch das Arbeitsleben. In Deutschland muss in vielen Firmen die Arbeitszeit reduziert werden. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung eine Vereinfachung der Beantragung von Kurzarbeitergeld beschlossen.
Erleichterter Zugang endete am 30.06.2023
Mit der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld wurden die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer beschlossen. Diese Regelungen laufen am 30.06.2023 aus.
Auch die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen werden beendet:
a) Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde abgesenkt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent.
b) Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wurde vollständig verzichtet.
c) Leiharbeitnehmenden wurde der Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglicht.
Wie Sie Kurzarbeitergeld beantragen, erfahren Sie auf der
Durch die Corona-Pandemie ist das Thema „Kurzarbeit“ auch in den Fokus der steuerlichen Gesetzgebung gerückt. Unternehmen und Beschäftigte sollten sich über die steuerlichen Folgen im Klaren sein.
Steuerbefreiung des Kurzarbeitergeldes und der Zuschüsse
Das Kurzarbeitergeld selbst ist nach § 3 Nummer 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Das gilt auch für einen Teil der während der Corona-Krise geleisteten Firmenzuschüsse zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld.
Progressionsvorbehalt bei steuerfreiem Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld und die entsprechenden Firmenzuschüsse sind zwar wie beschrieben steuerfrei, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG (§ 32b Abs. 1 Buchstabe a und g EStG). Die steuerfreien Leistungen bleiben selbst steuerlich unbelastet, erhöhen aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatz.
Lohnsteuerbescheinigung
Die Unternehmen weisen die steuerfreien Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und etwaigen anderen Lohnersatzleistungen auf der Lohnsteuerbescheinigung aus. Das Wohnsitzfinanzamt erhält elektronisch einen entsprechenden Datensatz.
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
Betragen die im abgelaufenen Jahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen (sämtliche Kurzarbeitergelder einschließlich steuerfreier Zuschüsse, ggf. zusammen mit z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld), mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Hinweis: Sie sollten als Betrieb Ihre betroffenen Beschäftigten über die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes nebst Zuschüssen, aber auch über die Wirkung und möglichen Folgen des Progressionsvorbehalts informieren.
Ausblick: Politisch gibt es aktuell Bestrebungen einzelner Länder, Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld pro Kalenderjahr nur ab einer gewissen Höhe in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen, um den beschriebenen Effekt zu vermeiden. Ein konkreter Gesetzesentwurf hierzu nebst den parlamentarischen Beratungen bleibt zunächst abzuwarten.
Grundsätzlich beträgt die Höhe des Kurzarbeitergeldes 60 Prozent, bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind 67 Prozent, der Nettoentgeltdifferenz.
Anhebung des Kurzarbeitergeldes bis 30.06.2022
Wegen der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Hunderttausende Beschäftigte in Kurzarbeit. Der Bundesrat hat deshalb eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes mit erweiterten Hinzuverdienstmöglichkeiten beschlossen. Beschäftigte, die mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, erhalten ab dem vierten Monat des Bezugs 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts.
Diese Regelung galt bis längstens 30.06.2022.
Kurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag bei der Arbeitsagentur eingeht. Es kommt also nicht darauf an, wann der Arbeitsausfall entsteht, sondern wann dieser gemeldet wird.
Die gesetzliche Bezugsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate. Diese Dauer kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausgeweitet werden. Damit besteht – vor allem in Krisenzeiten – eine größere Rechtssicherheit für Unternehmen, die auf Kurzarbeit setzen wollen oder müssen. Es ist auch weiterhin möglich, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer durch Rechtsverordnung verlängert.
Gut zu wissen: Kurzarbeitergeld wurde wegen der Corona-Pandemie für bis zu 28 Monate gewährt, längstens aber bis zum 30.06.2022, wenn der Anspruch bis Ende 2020 entstanden ist.
Feiertage
An Feiertagen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ausnahme: Wird in einem Betrieb üblicherweise auch an Feiertagen gearbeitet, kann in diesen Betrieben für Feiertage eine Zahlung von Kurzarbeitergeld erfolgen.
Ansonsten zahlt die Firma an diesen Tagen kein Kurzarbeitergeld, sondern einen Feiertagslohn. Dieser setzt sich aus dem Ist-Entgelt und dem Betrag des Kurzarbeitergeldes zusammen, das sonst die Bundesagentur für Arbeit zahlt. Diese Summe ist in voller Höhe beitragspflichtig. Die Beiträge trägt die Firma allein.
Beschäftigten, die Kurzarbeit leisten, entstehen dadurch keine Nachteile im grundsätzlichen Sozialversicherungsschutz. Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung bestehen.
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Beschäftigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Versicherungsfreiheit endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Insofern führt eine Minderung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts auf einen Betrag gleich oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze grundsätzlich zur Versicherungspflicht, sofern nicht besondere Regelungen den Eintritt der Versicherungspflicht verhindern.
Ein allein wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld bedingtes vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt allerdings ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status. Das heißt, dass die vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fortbesteht. Dabei ist die Dauer des Arbeits- und Entgeltausfalls durch Kurzarbeit unbedeutend. Selbst beim Ausschöpfen der Kurzarbeitergeld-Höchstanspruchsdauer ist die Entgeltminderung als vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzusehen. Der in den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019“ im Kontext mit vorübergehenden Entgeltminderungen erwähnte 3-Monats-Zeitraum hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Entgeltminderung wegen Kurzarbeit keine Bedeutung.
Wichtig: Eine vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit bleibt jedoch nicht uneingeschränkt, für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs erhalten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das ohne den Arbeitsausfall zu beanspruchende regelmäßige (Brutto-)Arbeitsentgelt infolge der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01. des Kalenderjahres die für dieses (neue) Kalenderjahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze bei vorausschauender Betrachtung nicht mehr übersteigt. Dementsprechend endet die Versicherungsfreiheit zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres. Betroffene Beschäftigte, die infolgedessen krankenversicherungspflichtig werden, können sich jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Quelle: GKV-Spitzenverband, Rundschreiben 2021/028 vom 11.01.2021
Beitragsberechnung/Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (= fiktives Arbeitsentgelt). Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht zu entrichten.
Hinweis: Aus dem Ist-Entgelt werden die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung wie gewohnt berechnet.
Beispiel:
Normales Bruttoarbeitsentgelt (Soll-Entgelt) = 3.200 €
Tatsächlich erzieltes Entgelt (Ist-Entgelt) = 1.600 €
Ausfall-Entgelt = 1.600 €
Fiktives Entgelt (80 % von 1.600 €) = 1.280 €
Beitragstragung
Die Beiträge aus dem Ist-Entgelt werden wie üblich hälftig vom Beschäftigten und Unternehmen getragen. Die Beiträge aus dem fiktiven Entgelt trägt die Firma allein.
Besonderheiten: Aus dem fiktiven Entgelt sind keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung wird auf das fiktive Entgelt nicht erhoben. Diese Beitragszuschläge entrichtet die Arbeitsagentur in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr pauschal an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten
1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht noch (die 6 Wochen Lohnfortzahlung sind also noch nicht abgelaufen
2. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber mehr
Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten
1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht noch (die 6 Wochen Lohnfortzahlung sind also noch nicht abgelaufen)
2. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber mehr
Hinweis: Zur Unterscheidung der zwei Fälle gilt das Kalendermonatsprinzip. Danach ist der Beginn von Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit gegeben, wenn die Erkrankung in einem Kalendermonat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist. Der erste Krankheitstag kann damit sogar vor dem ersten Arbeitsausfalltag liegen, wenn beide Tage in einem Kalendermonat liegen.
Quelle: Fachzeitschrift "summa summarum" der Deutschen Rentenversicherung
Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten | Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten | |
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Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht noch | Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch für die verkürzte Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 EFZG). Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds, das er erhalten würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Das ausgezahlte Krankengeld wird ihm dann von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag erstattet. Für die Zahlung der Beiträge aus dem Krankengeld, sowie für die Entgeltmeldung aufgrund des Krankengelds, ist stets die jeweilige Krankenkasse zuständig. | Für die nicht vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit besteht der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmer haben für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld. |
Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr | Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Es erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V. Maßgebend ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum. | Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Der Krankengeldberechnung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde. |
Erstattung Krankengeld bei Kurzarbeit
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld ist ein teilweiser Lohnersatz. Er soll den Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall den Arbeitsplatz und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten. Ist im Betrieb Kurzarbeit eingeführt, wird den versicherten Beschäftigten Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es wird vom Arbeitgeber beantragt, an die Beschäftigten ausgezahlt und ihm von der Arbeitsagentur erstattet.
Das Transferkurzarbeitergeld soll den Transfer von der bisherigen Beschäftigung hin zu einer neuen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder den Übergang in die Selbstständigkeit unterstützen. Die Betroffenen wechseln meistens aus einem Beschäftigungsverhältnis in eine Auffanggesellschaft und erhalten dort Transferkurzarbeitergeld. Die zu beachtenden Besonderheiten beim Transferkurzarbeitergeld sind mit der Arbeitsagentur zu klären und hier nicht erläutert.
Das Saisonkurzarbeitergeld ist eine Sonderform des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes. Es wird bei witterungs- oder auftragsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit gezahlt und soll die Winterarbeitslosigkeit insbesondere im Baugewerbe verhindern.
Am 1. August begann der neue Ausbildungsjahrgang. Wenn sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet, sind die besonderen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung für Azubis zu beachten.
Der Anspruch von Auszubildenden auf Entgeltfortzahlung richtet sich nicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sondern nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch zu zahlen, wenn „sie sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt“ (§ 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG). Das ist während Kurzarbeit zumindest teilweise der Fall, wenn die Ausbildung nicht in vollem Umfang fortgesetzt werden kann.
Auszubildenden ist also während Kurzarbeit zunächst die vereinbarte Vergütung für sechs Wochen zu zahlen, unabhängig vom Umfang der Kurzarbeit. Erst danach kommen Kurzlohn und Kurzarbeitergeld (KUG) in Betracht.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit erhalten Auszubildende Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen in Höhe der vereinbarten Vergütung.