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Qualifizierungsgeld

Neue Förderleistung der Bundesagentur für Arbeit ab 01.04.2024.

Zum 1. April 2024 wird das Qualifizierungsgeld als neue Förderleistung eingeführt. Es soll dabei unterstützen, den Arbeitsplatzabbau durch den Strukturwandel abzufedern. Unternehmen sollen ihre Mitarbeitenden durch gezielte Weiterbildungen nachhaltig weiterbeschäftigen können.

Das Qualifizierungsgeld als neue Förderleistung der Bundesagentur für Arbeit kann unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der bisherigen Qualifikation der Mitarbeitenden gewährt werden.

Voraussetzungen gemäß „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“:

Dieser Tarifvertrag hat die strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die damit verbundenen Perspektiven der Beschäftigten für eine nachhaltige Beschäftigung und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb zu regeln.

Wie hoch ist die Förderung?

Das Qualifizierungsgeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das durch die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer strukturwandelbedingten Weiterbildung entfällt.

In Anlehnung an die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beträgt es für Mitarbeitende mit Kind, die deshalb Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld haben würden, 67 Prozent und für kinderlose Mitarbeitende 60 Prozent.

Wie wird das Qualifizierungsgeld beantragt?

Die Beantragung erfolgt bei der Bundesagentur für Arbeit in einem ähnlichen Prozess wie beim Kurzarbeitergeld. Bei einem positiven Leistungsentscheid ist das Qualifizierungsgeld vom Unternehmen zu berechnen und auszuzahlen.

Auch während des Bezuges von Qualifizierungsgeld gelten die für das Kurzarbeitergeld maßgebenden Regelungen. Es fallen Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt an.

Weitere Informationen zum Qualifizierungsgeld finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

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