Qualifizierungsgeld
Neue Förderleistung der Bundesagentur für Arbeit seit 01.04.2024.
Zum 1. April 2024 wurde das Qualifizierungsgeld als neue Förderleistung eingeführt. Es soll dabei unterstützen, den Arbeitsplatzabbau durch den Strukturwandel abzufedern. Unternehmen sollen ihre Mitarbeitenden durch gezielte Weiterbildungen nachhaltig weiterbeschäftigen können.
Das Qualifizierungsgeld als neue Förderleistung der Bundesagentur für Arbeit kann unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der bisherigen Qualifikation der Mitarbeitenden gewährt werden.
Voraussetzungen gemäß „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“:
Dieser Tarifvertrag hat die strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die damit verbundenen Perspektiven der Beschäftigten für eine nachhaltige Beschäftigung und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb zu regeln.
Wie hoch ist die Förderung?
Das Qualifizierungsgeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das durch die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer strukturwandelbedingten Weiterbildung entfällt.
In Anlehnung an die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beträgt es für Mitarbeitende mit Kind, die deshalb Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld haben würden, 67 Prozent und für kinderlose Mitarbeitende 60 Prozent.
Wie wird das Qualifizierungsgeld beantragt?
Die Beantragung erfolgt bei der Bundesagentur für Arbeit in einem ähnlichen Prozess wie beim Kurzarbeitergeld. Bei einem positiven Leistungsentscheid ist das Qualifizierungsgeld vom Unternehmen zu berechnen und auszuzahlen.
Auch während des Bezuges von Qualifizierungsgeld gelten die für das Kurzarbeitergeld maßgebenden Regelungen. Es fallen Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus dem fiktiven Arbeitsentgelt an.
Weitere Informationen zum Qualifizierungsgeld finden Sie auf der
Arbeitgeberzuschüsse
Das Qualifizierungsgeld ist versicherungs- und beitragsrechtlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in weiten Teilen dem Kurzarbeitergeld gleichgestellt.
Eine Ausnahme bilden etwaige Zuschüsse des Unternehmens zum Qualifizierungsgeld. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SvEV sind Zuwendungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld dem Arbeitsentgelt ausdrücklich nicht zuzurechnen.
Im Zuge der Einführung des Qualifizierungsgeldes ist die SvEV nicht angepasst worden. Das bedeutet, dass Zuschüsse dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Auf Nachfrage des GKV-Spitzenverbandes teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kürzlich mit, dass aktuell nicht beabsichtigt sei, die SvEV entsprechend zu ändern.
Unterschreitung Jahresarbeitsentgeltgrenze und Versicherungsstatus
Mindert sich das Entgelt, weil Qualifizierungsgeld bezogen wird, wirkt sich das nicht auf den versicherungsrechtlichen Status von wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) krankenversicherungsfreien Beschäftigten aus. Dies bestätigte der GKV-Spitzenverband auf Nachfrage des BKK Dachverbandes. Es handelt sich lediglich um eine vorübergehende bzw. befristete Unterschreitung der JAEG.