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Ruhezeiten: Täglicher und wöchentlicher Anspruch

Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sind Rechte, die Firmen getrennt voneinander zu gewähren haben.

Deshalb ist den Beschäftigten nach Arbeitsende eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Das gilt selbst dann, wenn unmittelbar danach die wöchentliche Ruhezeit folgt.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich gegen die Vorgehensweise seiner Firma wehrte. Diese gewährte ihm keine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden, wenn diese Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausgeht oder dieser nachfolgt. Die Firma war der Meinung, dass der Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit von mindestens 42 Stunden gewähre. Das liege deutlich über den von der EU-Arbeitszeitrichtlinie geforderten 24 Stunden Mindestruhezeit pro Woche. 
Gemäß der EU-Arbeitszeitrichtlinie haben Unternehmen ihren Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden wöchentlich zu gewähren. Außerdem müssen Beschäftigte innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums mindestens elf Stunden ununterbrochen freihaben.

Das Urteil

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zwei voneinander unabhängige Rechte sind. Die tägliche Ruhezeit kommt also zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu. Mit der täglichen und der wöchentlichen Ruhezeit würden unterschiedliche Ziele verfolgt:

  • Die tägliche Ruhezeit ermögliche es, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden aus der Arbeitsumgebung zurückzuziehen.
  • Die wöchentliche Ruhezeit ermögliche es, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. 
  • Die Vereinbarung einer längeren wöchentlichen Mindestruhezeit rechtfertigt keine Abweichung von der vorgeschriebenen täglichen Mindestruhezeit. Das bedeutet: Selbst, wenn in einem EU-Mitgliedsstaat eine im Vergleich zu den EU-Vorgaben längere wöchentliche Ruhezeit gilt, muss die tägliche Ruhezeit zusätzlich eingehalten werden.

    Quelle: EuGH-Urteil vom 02.03.2023 – C-477/2

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