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Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf gleichen Lohn

Das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gilt nicht nur unter Vollzeitbeschäftigten, sondern auch für Teilzeitkräfte.

Teilzeitkräfte dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn bekommen als ihre vollzeitbeschäftigten Arbeitskollegen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine sog. geringfügige Beschäftigung handelt.

Ein Rettungsassistent war auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Sein Arbeitgeber beschäftigt „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit mit einem Bruttolohn von 17 Euro pro Stunde. Zusätzlich arbeiten bei dem Rettungsdienst „nebenamtliche“ Rettungsassistenten, zu denen auch der Kläger gehört. Diese erhalten einen Brutto-Stundenlohn von 12 Euro. Im Gegensatz zu den „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten werden die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten vom Arbeitgeber nicht einseitig zu Diensten eingeteilt, sondern können Wunschtermine für Einsätze äußern, denen der Arbeitgeber versucht zu entsprechen. Einen Anspruch darauf, an ihrem Wunschtermin eingesetzt zu werden, haben sie jedoch nicht. Außerdem teilt der Arbeitgeber den „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet mit kurzfristigen Anfragen bei Ausfall von „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten um Übernahme eines Dienstes.

Der Kläger verlangte eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021. Er machte geltend, die unterschiedliche Stundenvergütung im Vergleich zu den „hauptamtlichen“ Mitarbeitern benachteilige ihn wegen seiner Teilzeittätigkeit. Der Arbeitgeber dagegen hält den Lohnunterschied für gerechtfertigt, weil er mit den „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe. Diese erhielten zudem eine höhere Stundenvergütung, weil sie sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und wertete den geringeren Stundenlohn als ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitkräften. Die „haupt-“ und „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Der von der Firma pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten bilde keinen sachlichen Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde.

Nach Auffassung des BAG rechtfertigt im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten in der Gestaltung der Arbeitszeit frei sind, keine Ungleichbehandlung beim Lohn. Das Gericht wies darauf hin, dass sie weder nach Lage noch nach zeitlichem Umfang Anspruch auf Zuweisung der gewünschten Dienste haben. Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertige keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen. 

Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22

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