Zukunftsfinanzierungsgesetz - Mitarbeiterbeteiligung
Es wurden weitere steuerliche Anreize zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung geschaffen.
Die Steuerbefreiungsmöglichkeit für Vermögensbeteiligungen wird ab 2024 ausgebaut.
Was bringt das Gesetz?
Das Gesetz verbessert die Möglichkeiten, Beschäftigten am Unternehmen zu binden, beispielsweise mit einer steuerbegünstigten Herausgabe eines Aktienpakets. Der Steuerfreibetrag wurde ebenfalls angehoben und die Möglichkeit der späteren Versteuerung eines geldwerten Vorteils ausgeweitet.
Ausweitung der Steuerbefreiung
Der steuerfreie geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (z.B. Aktien, GmbH-Anteile) wurde erhöht.
Ab 2024 sind Beteiligungen bis insgesamt 2.000 Euro im Kalenderjahr (bis 2023 = 1.440 Euro) steuerfrei.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung: Die Beteiligung muss allen Beschäftigten offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Spätere Besteuerung
Gemäß § 19a Einkommenssteuergesetz (EStG) können unter bestimmten Voraussetzungen die steuerpflichtigen Vorteile aus Vermögensbeteiligungen zunächst unversteuert bleiben. Die Vermögensbeteiligungen müssen dafür zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übertragen werden.
Hinweis: Die sich aus der Vermögensübertragung ergebenden (steuerpflichtigen) Vorteile sind hingegen unmittelbar beitragspflichtig.
Die nachgelagerte Besteuerung ist auch möglich, wenn die Vermögensbeteiligung von einem Gesellschafter des Unternehmens übertragen wird. Dabei darf die Gründung des Unternehmens vor dem Beteiligungszeitpunkt nicht mehr als 20 Jahre (bisher 12 Jahre) zurückliegen.
Die Zugangsbeschränkungen für die Anwendung des § 19a EStG wurden neu geregelt. Mit Blick auf den Umsatz und die Jahresbilanzsumme wird ab 2024 auf die doppelten (statt bisher einfachen) Schwellenwerte abgestellt. Umfasst werden Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro (bisher 50 Mio. Euro) oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro (bisher 43 Mio. Euro). Bezogen auf die Mitarbeiterzahl gilt das Vierfache des KMU-Schwellenwertes, d.h. 1.000 Mitarbeitende.
Schwellenwerte bis 31.12.2023 | Schwellenwerte ab 01.01.2024 | |
Anzahl Mitarbeitende | weniger als 250 | bis zu 1.000 |
Jahresumsatz | höchstens 50 Mio. Euro | höchstens 100 Mio. Euro |
Jahresbilanzsumme | höchstens 43 Mio. Euro | höchstens 86 Mio. Euro |
Der Zeitraum für die unschädliche Schwellenwert-Überschreitung wird von zwei auf sieben Jahre ausgeweitet. Es reicht deshalb aus, wenn das Unternehmen die Schwellenwerte im Jahr des Zeitpunkts der Übertragung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschreitet.
Sind die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, kann die Besteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, nämlich
Das Unternehmen kann auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklären, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Fällen löst erst der spätere Tatbestand „Verkauf“ eine Besteuerung aus.
Der Versteuerung der Vermögensbeteiligung unterliegt grundsätzlich der Wert der Beteiligung, der schon bei der Übertragung festzustellen ist.
Beispiel zur Steuerbefreiung: Eine Aktiengesellschaft gewährt ihren Mitarbeitenden im April 2024 ein Aktienpaket im Wert von jeweils 1.800 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Ergebnis: Der geldwerte Vorteil ist steuerfrei, da der steuerfreie Höchstbetrag von 2.000 Euro nicht ausgeschöpft wird. Dies würde auch im Fall der Gehaltsumwandlung gelten.
Abwandlung: Der Vorteil beträgt 2.500 Euro. Der geldwerte Vorteil ist in Höhe von 500 Euro (2.500 Euro abzüglich 2.000 Euro) steuerpflichtig, da der Steuerfreibetrag von 2.000 Euro um 500 Euro überschritten wird.