Arbeitsentgeltverzicht und Sozialversicherung
Wird auf Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) verzichtet, wirkt sich das auf das Steuer- und Sozialversicherungsrecht aus.
Lohnsteuer
Vereinbaren Unternehmen und Beschäftigte einen freiwilligen Verzicht auf Arbeitsentgelt, beispielsweise als Sanierungsbeitrag, so unterliegt nur der geminderte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug.
Diese Regelung basiert auf dem sogenannten Zuflussprinzip: Denn gemäß § 38 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) entsteht die Lohnsteuerschuld in dem Augenblick, in dem der Arbeitslohn zufließt, also zum Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitslohns an Beschäftigte.
Sozialversicherungsrecht
Im Sozialversicherungsrecht hingegen gilt das sogenannte Entstehungsprinzip. Danach werden die Beiträge dann fällig, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.
Beiträge müssen daher auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt entrichtet werden. Die Kürzung des Arbeitsentgelts, auf das Beschäftigte bereits einen Anspruch erlangt haben, bleibt somit beitragsrechtlich ohne Auswirkungen.
Ausnahme: Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beiträge erst, wenn das Gehalt ausgezahlt worden ist. In diesem Fall ist nur das gezahlte Arbeitsentgelt beitragspflichtig.
Damit der einvernehmlich verabredete Verzicht auf laufendes Arbeitsentgelt sozialversicherungsrechtlich wirksam werden kann, müssen daher drei Kriterien erfüllt werden:
- Verzicht ist arbeitsrechtlich zulässig.
- Verzicht ist schriftlich dokumentiert.
- Verzicht darf nur für künftig fällig werdende Arbeitsentgeltansprüche gelten.
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