Beitragsrecht in der GKV
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden seit dem 1. Januar 2019 wieder vollständig zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.
Vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2018 war die hälftige Beitragsverteilung für Beiträge aus dem Arbeitsentgelt und aus gesetzlicher Rente aufgehoben worden. Erst wurde ein Sonderbeitrag, später ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag eingeführt, der durch die Mitglieder der Krankenkassen allein zu tragen war.
Seit 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird ebenfalls paritätisch finanziert.
Beitragssätze festgeschrieben
Seit 01.01.2015 wurden die Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenversicherung für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich festgelegt:
Zusatzbeitragssatz
Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie einen einkommensabhängigen Zusatzbeitragssatz bestimmen. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz ist als fester Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben.
Grundsätzlich haben alle Mitglieder den Zusatzbeitrag einer Krankenkasse zu zahlen. Wenn Beiträge allerdings von Dritten getragen werden, ist der „durchschnittliche Zusatzbeitragssatz“ anzuwenden.
Auch wenn eine Krankenkasse keinen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erhebt, ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist vom Bundesministerium für Gesundheit für das Jahr 2024 auf 1,7 % festgelegt worden (2023 = 1,6 %).
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für folgende Personengruppen:
Beispiel: Ein Betrieb beschäftigt eine Angestellte mit einem Arbeitsentgelt von 1.700 Euro und eine Praktikantin, die eine Förderung über das Arbeitsamt erhält (Einstiegsqualifizierungs-Maßnahme). Als Ausbildungsförderungsbetrag wird ihr 218 Euro gezahlt.
Beurteilung: Für die Angestellte ist der tatsächliche Zusatzbeitrag der Krankenkasse abzuführen, für die Praktikantin ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz aller Krankenkassen zu berücksichtigen.
Ein Zusatzbeitrag kann jederzeit, ob zu Jahresbeginn oder unterjährig, erhoben oder erhöht werden und ist Bestandteil des normalen Krankenversicherungsbeitrages. Deshalb gelten dieselben Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung.
Durch den Zusatzbeitrag erhöhen sich die Krankenversicherungsbeiträge und damit die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen von den Mitgliedern der Krankenkassen. Deshalb ist der Zusatzbeitrag bei der Meldung der Krankenversicherungsbeiträge an die Finanzverwaltung zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber trägt die Hälfte der Beiträge, also 7,3 % (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 7,0 % (ermäßigter Beitragssatz).
Der Zusatzbeitrag berechnet sich bei versicherungspflichtig Beschäftigten grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt und ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen.
Die Beitragsberechnung richtet sich nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Beiträge, die je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, sind durch Anwendung des halben Beitragssatzes zu berechnen. Das gerundete Ergebnis ist jeweils von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.
Beispiel: Berechnung der Beiträge für Arbeitnehmer | ||
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monatliches Arbeitsentgelt | 3.800 Euro | |
allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | |
SBK-Zusatzbeitrag | 1,7 % | |
Entgelt x allg. Beitragssatz / 2 | 3.800 Euro x 7,3 % | 277,40 Euro |
KV-Beitrag allgemein gesamt | 277,40 Euro x 2 | 554,80 Euro |
Entgelt x Zusatzbeitragssatz / 2 | 3.800 Euro x 0,85 % | 32,30 Euro |
Zusatzbeitrag gesamt | 30,30 Euro x 2 | 64,60 Euro |
KV-Beitrag allgemein und Zusatzbeitrag gesamt | 619,40 Euro | |
Arbeitgeberanteil | 309,70 Euro | |
Arbeitnehmeranteil | 309,70 Euro |
Die Krankenversicherungsbeiträge sind in den Beitragsgruppen 1000 (allgemeiner Beitrag) und 3000 (ermäßigter Beitrag) nachzuweisen. Der Zusatzbeitrag ist gesondert aufzuführen. Dabei ist zwischen krankenversicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitgliedern zu unterscheiden. Die Zusatzbeiträge für beide Personengruppen werden getrennt voneinander angegeben.
Der Zusatzbeitrag aus Renten und Versorgungsbezügen werden vom zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. Zahlstelle einbehalten und zusammen mit den übrigen Krankenversicherungsbeiträgen abgeführt. Die Einführung bzw. Veränderung des Zusatzbeitrags wirkt sich hier jedoch mit einer zweimonatigen zeitlichen Verzögerung aus. Der Grund für diese Verzögerung ist, dass die Rentenversicherungsträger/Zahlstellen für die technische Umsetzung eine entsprechende Vorlaufzeit benötigen.
Das gilt jedoch nur für inländische Rentenversicherungsträger und Zahlstellen. Für ausländische Träger oder Versorgungsempfänger, die ihre Beiträge direkt an die Krankenkassen abführen, gilt diese Regelung nicht.