Beitragsrecht in der GKV
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden seit dem 1. Januar 2019 wieder vollständig zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.
Vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2018 war die hälftige Beitragsverteilung für Beiträge aus dem Arbeitsentgelt und aus gesetzlicher Rente aufgehoben worden. Erst wurde ein Sonderbeitrag, später ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag eingeführt, der durch die Mitglieder der Krankenkassen allein zu tragen war.
Seit 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird ebenfalls paritätisch finanziert.
Arbeitgeber-Beitragssatz festgeschrieben
Seit 01.01.2015 wurden die Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenversicherung für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich festgelegt:
- allgemeiner Beitragssatz = 14,6 %
- ermäßigter Beitragssatz = 14,0 %
Zusatzbeitragssatz
Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie einen einkommensabhängigen Zusatzbeitragssatz bestimmen. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz ist als fester Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben.
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