sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
EnglishLogin
Arbeitgeberservice Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Beiträge Beiträge 2024 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Beiträge Übergangsbereich Anträge und Formulare Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche
EnglishSuche
Kontakt

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Menü Arbeitgeberservice Beiträge Fachthemen Anträge und Formulare Tools & Services Kontakt Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Beiträge Beiträge 2024 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Kontakt Kundenberater-Suche Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Übergangsbereich Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik EnglishLogin

Beitragsrecht in der GKV

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden seit dem 1. Januar 2019 wieder vollständig zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.

Vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2018 war die hälftige Beitragsverteilung für Beiträge aus dem Arbeitsentgelt und aus gesetzlicher Rente aufgehoben worden. Erst wurde ein Sonderbeitrag, später ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag  eingeführt, der durch die Mitglieder der Krankenkassen allein zu tragen war.

Seit 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird ebenfalls paritätisch finanziert.

Beitragssätze festgeschrieben

Seit 01.01.2015 wurden die Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenversicherung für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich festgelegt:

  • allgemeiner Beitragssatz = 14,6 %
  • ermäßigter Beitragssatz = 14,0 %
  • Zusatzbeitragssatz

    Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie einen einkommensabhängigen Zusatzbeitragssatz bestimmen. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz ist als fester Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben.

    Grundsätzlich haben alle Mitglieder den Zusatzbeitrag einer Krankenkasse zu zahlen. Wenn Beiträge allerdings von Dritten getragen werden, ist der „durchschnittliche Zusatzbeitragssatz“ anzuwenden.

    Auch wenn eine Krankenkasse keinen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erhebt, ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen.

    Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist vom Bundesministerium für Gesundheit für das Jahr 2024 auf 1,7 % festgelegt worden (2023 = 1,6 %).

    Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für folgende Personengruppen:

  • Versicherungspflichtige Bezieher von Bürgergeld;
  • junge Menschen, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden;
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt;
  • Mitglieder, deren Mitgliedschaft u. a. während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung, eines Wehrdienstes oder einer Eignungsübung fortbesteht;
  • Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro; dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Mitglieder keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen;
  • Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.
  • Beispiel: Ein Betrieb beschäftigt eine Angestellte mit einem Arbeitsentgelt von 1.700 Euro und eine Praktikantin, die eine Förderung über das Arbeitsamt erhält (Einstiegsqualifizierungs-Maßnahme). Als Ausbildungsförderungsbetrag wird ihr 218 Euro gezahlt.

    Beurteilung: Für die Angestellte ist der tatsächliche Zusatzbeitrag der Krankenkasse abzuführen, für die Praktikantin ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz aller Krankenkassen zu berücksichtigen.

    Ein Zusatzbeitrag kann jederzeit, ob zu Jahresbeginn oder unterjährig, erhoben oder erhöht werden und ist Bestandteil des normalen Krankenversicherungsbeitrages. Deshalb gelten dieselben Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung.

    Durch den Zusatzbeitrag erhöhen sich die Krankenversicherungsbeiträge und damit die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen von den Mitgliedern der Krankenkassen. Deshalb ist der Zusatzbeitrag bei der Meldung der Krankenversicherungsbeiträge an die Finanzverwaltung zu berücksichtigen.

    Der Arbeitgeber trägt die Hälfte der Beiträge, also 7,3 % (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 7,0 % (ermäßigter Beitragssatz).

    Der Zusatzbeitrag berechnet sich bei versicherungspflichtig Beschäftigten grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt und ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen.

    Die Beitragsberechnung richtet sich nach der Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Beiträge, die je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, sind durch Anwendung des halben Beitragssatzes zu berechnen. Das gerundete Ergebnis ist jeweils von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

    Beispiel: Berechnung der Beiträge für Arbeitnehmer
    monatliches Arbeitsentgelt 3.800 Euro
    allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
    SBK-Zusatzbeitrag 1,7 %
    Entgelt x allg. Beitragssatz / 23.800 Euro x 7,3 %277,40 Euro
    KV-Beitrag allgemein gesamt 277,40 Euro x 2554,80 Euro
    Entgelt x Zusatzbeitragssatz / 23.800 Euro x 0,85 %32,30 Euro
    Zusatzbeitrag gesamt30,30 Euro x 264,60 Euro
    KV-Beitrag allgemein und
    Zusatzbeitrag gesamt
     619,40 Euro
    Arbeitgeberanteil 309,70 Euro
    Arbeitnehmeranteil 309,70 Euro

    Die Krankenversicherungsbeiträge sind in den Beitragsgruppen 1000 (allgemeiner Beitrag) und 3000 (ermäßigter Beitrag) nachzuweisen. Der Zusatzbeitrag ist gesondert aufzuführen. Dabei ist zwischen krankenversicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitgliedern zu unterscheiden. Die Zusatzbeiträge für beide Personengruppen werden getrennt voneinander angegeben.

    Der Zusatzbeitrag aus Renten und Versorgungsbezügen werden vom zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. Zahlstelle einbehalten und zusammen mit den übrigen Krankenversicherungsbeiträgen abgeführt. Die Einführung bzw. Veränderung des Zusatzbeitrags wirkt sich hier jedoch mit einer zweimonatigen zeitlichen Verzögerung aus. Der Grund für diese Verzögerung ist, dass die Rentenversicherungsträger/Zahlstellen für die technische Umsetzung eine entsprechende Vorlaufzeit benötigen.

    Das  gilt jedoch nur für inländische Rentenversicherungsträger und Zahlstellen. Für ausländische Träger oder Versorgungsempfänger, die ihre Beiträge direkt an die Krankenkassen abführen, gilt diese Regelung nicht.

    Bleiben Sie auf dem Laufenden

    Mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

    Jetzt anmelden

    0800 072 572 599 99

    7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

    Jetzt Ihren persönlichen

    Kundenberater finden

    Ich bin für Sie da

    Folgen Sie uns auf

    Facebook
    Instagram
    YouTube
    X
    LinkedIn
    XING
    TikTok
    ArbeitgeberserviceOnline-AngeboteGesundheit am ArbeitsplatzBeiträgeBeitragsrechnerBeitragszahlung/FälligkeitFachthemenAlle FachthemenBeiträgeMeldungenUmlageSteuerrechtSozialversicherungArbeitsrechtGesundheitAnträge und FormulareFormulare zum AusdruckenOnline-FormulareNeu bei der SBK?Tools & ServicesOnline-Seminare für FirmenFAQ ArbeitgeberSBK-Arbeitgeber-NewsletterEnglische KundenberatungAuslandsberatungExistenzgründerKontaktArbeitgeber-TelefonKundenberater-Suche
    Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Barrierefreiheit & Leichte Sprache

    Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zu den Einstellungen Zustimmen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern