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Beitragsschuld Sozialversicherung

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde.

Voraussichtliche Beitragsschuld

Vor der Zahlung kommt allerdings der Beitragsnachweis. Um einen korrekten Beitragsnachweis zu übermitteln muss die voraussichtliche Beitragsschuld feststehen.

Basis für die Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge ist dabei immer der Vormonat. Zudem sollten eventuelle Änderungen, beispielsweise folgender Parameter, herangezogen werden, um eine möglichst genaue Schätzung abzugeben:

  • Zahl der Beschäftigten
  • Arbeitstage bzw. -stunden
  • Entgeltanpassungen
  • Beitragssatzveränderungen
  • Die Differenzen, die sich aus der Schätzung und der tatsächlichen Abrechnung ergeben, werden in den nächsten Abrechnungsmonat vorgetragen. Deshalb ist keine Korrektur der Beitragsnachweise notwendig.

    Und was passiert mit Einmalzahlungen?

    Wenn die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in dem betreffenden Monat zur Auszahlung gelangt, dann ist sie noch bei der Ermittlung des Beitrags für diesen Monat zu berücksichtigen.

    Dies gilt auch dann, wenn die Auszahlung zwar nach dem Fälligkeitstermin, aber noch im aktuellen Monat erfolgt. Wenn also beispielsweise das Weihnachtsgeld für Ihre Mitarbeiter immer im Dezember ausgezahlt wird, ist es auch dann in den Dezemberbeitrag einzurechnen, wenn es erst am 31.12. und damit nach dem Fälligkeitstag ausgezahlt wird.

    Haben Sie jedoch einen Mitarbeiter, für den Sie erst am 27.02. die Nachricht erhalten, dass er im Februar Überstunden geleistet hat und diese Überstunden noch mit dem Februargehalt ausbezahlt werden sollen, dann fließt diese Überstundenabgeltung erst in den Märzbeitrag ein.

    Vereinfachungsregelung (Beitragshöhe Vormonat)

    Sie weisen im aktuellen Monat das Beitragssoll der endgültigen Abrechnung des Vormonats nach. Eventuelle Differenzen berücksichtigen Sie bitte in der Beitragsabrechnung des Folgemonats.

    Bei der Vereinfachungsregelung handelt es sich um eine Alternativmöglichkeit. Auch wenn die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung vorliegen, kann die bisherige Verfahrensweise zur Ermittlung einer möglichst genauen Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld weiterhin praktiziert werden.

    Ein Wechsel zwischen den Verfahrensweisen zur Bestimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist nach jedem Abrechnungsmonat möglich. Der Wechsel zwischen den Verfahrensweisen ist nachprüfbar zu dokumentieren.

    Die Vereinfachungsregelung findet auf Einmalzahlungen keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Höhe von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen.

    Mehr zum Thema:

    Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

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