Einmalzahlung – Märzklausel
Für Einmalzahlungen, die vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, gilt die sogenannte Märzklausel.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt wird, wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Monat der Auszahlung zugerechnet, sondern dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres, wenn
Ist die Zahlung also dem Vorjahr zuzuordnen (Märzklausel), gilt dies auch für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Laufendes Arbeitsentgelt | 4.000 € | |
Gewinnbeteiligung im März 2025 | 6.000 € | |
Anteilige Jahres-BBG bis März 2025 | KV/PV | RV/ALV |
Jeweilige Monats-BBG x 3* | 16.537,50 € | 24.150 € |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2025 (4.000 € x 3) | 12.000 € | 12.000 € |
Differenz bis zur anteiligen BBG | 4.537,50 € | 12.150 € |
*Monats-BBG KV/PV 2025 = 5.512,50 € x 3 = 16.537,50 € Monats-BBG RV/ALV 2025 = 8.050 € x 3 = 24.150 € |
Beurteilung: Die Gewinnbeteiligung von 6.000 € übersteigt 4.537,50 € (= nicht verbrauchte BBG der KV), sodass sie – gemäß Märzklausel – dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (= 12/2024) zugerechnet wird.
Beitragszahlung
Ist die Märzklausel anzuwenden, gelten die Beitragsfaktoren (Beitragssatz, Beitragsgruppe, Beitragsbemessungsgrenzen) des Entgeltabrechnungszeitraumes des Vorjahres.
Ist der Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig, gilt für die Beurteilung die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Die Beiträge für die Einmalzahlung sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der Arbeitnehmer im Vorjahr (zum Zeitpunkt der Zuordnung) versichert war.
Wenn sich für die Einmalzahlung ein niedrigerer Beitrag als im Auszahlungsjahr ergibt, bleibt es bei der Zuordnung zum Vorjahr. Ob die Märzklausel anzuwenden ist, muss für jeden Entgeltabrechnungszeitraum in der Zeit von Januar bis März getrennt geprüft werden.
Hinweis: Einmalzahlungen, die dem Vorjahr zugeordnet werden, sind mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund „54“) zu melden.
Kommt es erst nach beendetem Beschäftigungsverhältnis oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis zu einer Sonderzahlung, ist diese dem letzten Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen.
Eine Sonderzuwendung, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt wird, ist dabei nach der Märzklausel dem Vorjahr zuzurechnen, wenn sie die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr ausgeschieden ist.
Sonderzuwendungen, die nach dem 31. März gezahlt werden, sind dem laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Die Märzklausel gilt dann nicht. Hat bei Zahlungen nach dem 31. März das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, sind keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Das Gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im Auszahlungsjahr geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden ist, weil beispielsweise wegen der Zahlung von Krankengeld Beitragsfreiheit bestanden hat.