• SBK-Arbeitgebertelefon

    0800 072 572 599 99

    gebührenfrei

  • Jetzt Ihren persönlichen

    Kundenberater finden

    Ich bin für Sie da

Einmalzahlung – Märzklausel

Für Einmalzahlungen, die vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, gilt die sogenannte Märzklausel.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt wird, wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Monat der Auszahlung zugerechnet, sondern dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres, wenn

Ist die Zahlung also dem Vorjahr zuzuordnen (Märzklausel), gilt dies auch für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragszahlung

Ist die Märzklausel anzuwenden, gelten die Beitragsfaktoren (Beitragssatz, Beitragsgruppe, Beitragsbemessungsgrenzen) des Entgeltabrechnungszeitraumes des Vorjahres.

Ist der Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig, gilt für die Beurteilung die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Die Beiträge für die Einmalzahlung sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der Arbeitnehmer im Vorjahr (zum Zeitpunkt der Zuordnung) versichert war.

Wenn sich für die Einmalzahlung ein niedrigerer Beitrag als im Auszahlungsjahr ergibt, bleibt es bei der Zuordnung zum Vorjahr. Ob die Märzklausel anzuwenden ist, muss für jeden Entgeltabrechnungszeitraum in der Zeit von Januar bis März getrennt geprüft werden.

Hinweis: Einmalzahlungen, die dem Vorjahr zugeordnet werden, sind mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund „54“) zu melden.

„Bleiben Sie auf dem Laufenden.“ – mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

Hier geht's zur Anmeldung

Fühlen Sie sich durch die Inhalte gut informiert?