sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
EnglishLogin
Arbeitgeberservice Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Beiträge Beiträge 2024 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Beiträge Übergangsbereich Anträge und Formulare Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche
EnglishSuche
Kontakt

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Menü Arbeitgeberservice Beiträge Fachthemen Anträge und Formulare Tools & Services Kontakt Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Beiträge Beiträge 2024 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Kontakt Kundenberater-Suche Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Übergangsbereich Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik EnglishLogin

Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung

In der Krankenversicherung bezeichnet die Jahresarbeitsentgeltgrenze - auch Versicherungspflichtgrenze genannt - die Einkommensgrenze, oberhalb der ein Arbeitnehmer nicht mehr krankenversicherungspflichtig ist.

Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze

In der Krankenversicherung bezeichnet die Jahresarbeitsentgeltgrenze - auch Versicherungspflichtgrenze genannt - die Einkommensgrenze, oberhalb der ein Arbeitnehmer nicht mehr krankenversicherungspflichtig ist.

Es ist zwischen zwei unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu unterscheiden.

  • allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
    2024 = 69.300 Euro (2023 = 66.600 Euro)
     
  • besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
    2024 = 62.100 Euro (2023 = 59.850 Euro)
  • Die „besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze“ gilt für Beschäftigte, die zum 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (Krankenvollversicherung) versichert waren.

    Zu welchem Zeitpunkt ist das Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln?

    Das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt für 12 Monate im Voraus ist bei

  • Neueinstellungen,
  • zum Jahreswechsel und
  • bei Änderungen des Arbeitsentgelts
  • zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Einstellung oder eine Änderung des Arbeitsentgelts unterjährig erfolgt. Für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist also das Zeitjahr und nicht das Kalenderjahr zu berücksichtigen.

    Welche Bezüge zählen zum Jahresarbeitsentgelt?

    Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Hierzu zählt beispielsweise das laufende Arbeitsentgelt. Auch Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld laut Tarifvertrag) und pauschal vergütete Überstunden sind zu berücksichtigen. Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst zählen bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ebenso mit.

    Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen, beispielsweise Familienzuschläge oder Überstundenvergütungen, die unregelmäßig gezahlt werden.

    Hinweis: Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden die Entgelte zusammengerechnet. Eine Besonderheit gilt bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Eine einzelne geringfügige Beschäftigung ist bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen. Wird jedoch eine zweite - für sich betrachtet ebenfalls geringfügige - Beschäftigung ausgeübt, wird nur diese auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze angerechnet.

    Wie berechnet sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt?

    Summe aller Bezüge aus der Beschäftigung
    ./. Einkünfte, die kein Arbeitsentgelt sind
    ./. Unregelmäßiges Arbeitsentgelt (z. B. Überstundenvergütung)
    ./. Familienzuschläge (z. B. Kinderzuschlag)
    = Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

    Bei einem gleich bleibenden Monatslohn ist dieser mit 12 zu multiplizieren, um auf das Jahresarbeitsentgelt zu kommen.

    Bei einem Stundenlohn ist folgende Formel zu verwenden:

    "Stundenlohn x individuelle Arbeitszeit ohne Überstunden x 13 / 3"

    Bei schwankenden Bezügen muss das Arbeitsentgelt gewissenhaft geschätzt werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Schätzung falsch war, so bleibt es für die Vergangenheit bei der einmal getroffenen Entscheidung. Eine Umstellung ist nur für die Zukunft möglich.

    Hat ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (66.600 Euro) überschritten und überschreitet auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2024 (69.300 Euro), endet die Versicherungspflicht mit dem 31.12.2023.

    Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen grundsätzlich erst ab dem tatsächlichen Zeitpunkt der Erhöhung berücksichtigt werden – auch wenn die Erhöhung bereits im Vorfeld feststeht.

    Ausnahme: Prognose für das Folgejahr mit Entgeltveränderungen

    Müssen Sie zum Jahreswechsel ermitteln, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheidet, sind auch die bereits feststehenden und mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts in die Prognose für das kommende Jahr einzubeziehen. Darunter fallen zum Beispiel Änderungen im Arbeitsvertrag oder die Inanspruchnahme von Elternzeit, so eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil 7.6.2018, B 12 KR 8/16R).

    Vorgenannte Regelung gilt nicht bei Beginn einer Beschäftigung. Im Voraus feststehende beziehungsweise zu erwartende Entgeltänderungen bleiben zunächst unberücksichtigt.

    Arbeitgeberwechsel und erstmalige Beschäftigungsaufnahme

    Bei einem Arbeitgeberwechsel kann bereits unterjährig beim Beschäftigungsbeginn Versicherungsfreiheit vorliegen, vorausgesetzt, dass die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze durch vorausschauende Betrachtung von 12 Monaten überschritten wird. Dies gilt auch, wenn beim vorherigen Arbeitgeber ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.

    Bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme und bei Personen, die erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und in dieser die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beginn an überschreiten, tritt sofort Versicherungsfreiheit ein. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, dass sofort ein Beitrittsrecht zur SBK entsteht. Die Erfüllung einer Vorversicherungszeit ist nicht erforderlich.

    Wichtig: Das Beitrittsrecht muss spätestens drei Monate nach Beschäftigungsaufnahme ausgeübt werden.

    Wie erfolgt die Weiterversicherung?

    Das Versicherungsverhältnis von Versicherungspflichtigen wird nahtlos als freiwillige Versicherung bei der SBK weitergeführt. Wie erwähnt, ist bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme eine eventuelle Vorversicherungszeit in Deutschland oder beim Berufseinstieg nicht nötig. Es kann sofort eine freiwillige Versicherung durchgeführt werden.

    Was passiert bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze?

    Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht nur vorübergehend unterschritten (mehr als drei Monate), so tritt ab dem Zeitpunkt der Unterschreitung Versicherungspflicht ein.

    Höherverdienende Arbeitnehmer, deren Verdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Welche Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit hat es, wenn diese Arbeitnehmer Elternzeit nehmen?

    Diese Frage wurde lange nicht klar und einheitlich beantwortet. Erst im März 2017 hat der GKV-Spitzenverband neue "Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze" veröffentlicht. Damit werden einheitliche Festlegungen für die betriebliche Praxis und die Verfahrensweise der Krankenkassen getroffen.

    Wird während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen und die Beschäftigung nach der Elternzeit mit einem Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder aufgenommen, besteht von der Wiederaufnahme der Beschäftigung an Krankenversicherungsfreiheit.

    Für Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber gilt, dass mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit sowie darüber hinaus nach deren Beendigung zunächst Krankenversicherungspflicht besteht. Denn aufgrund des niedrigeren Teilzeitentgelts wird die Entgeltgrenze des laufenden Jahres in der Beschäftigung nicht überschritten. Liegt das monatliche Entgelt jedoch wieder so hoch, dass in der Vorausschau die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, endet die Versicherungspflicht zum Ende des Kalenderjahres, wenn voraussichtlich auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Jahres überschritten wird.

    Wird die Teilzeitbeschäftigung jedoch vor Ende der Elternzeit beendet, besteht mit Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Ende der Elternzeit sofort Krankenversicherungsfreiheit, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Teilzeitbeschäftigung eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt ist.

    Bleiben Sie auf dem Laufenden

    Mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

    Jetzt anmelden

    0800 072 572 599 99

    7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

    Jetzt Ihren persönlichen

    Kundenberater finden

    Ich bin für Sie da

    Folgen Sie uns auf

    Facebook
    Instagram
    YouTube
    X
    LinkedIn
    XING
    TikTok
    ArbeitgeberserviceOnline-AngeboteGesundheit am ArbeitsplatzBeiträgeBeitragsrechnerBeitragszahlung/FälligkeitFachthemenAlle FachthemenBeiträgeMeldungenUmlageSteuerrechtSozialversicherungArbeitsrechtGesundheitAnträge und FormulareFormulare zum AusdruckenOnline-FormulareNeu bei der SBK?Tools & ServicesOnline-Seminare für FirmenFAQ ArbeitgeberSBK-Arbeitgeber-NewsletterEnglische KundenberatungAuslandsberatungExistenzgründerKontaktArbeitgeber-TelefonKundenberater-Suche
    Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Barrierefreiheit & Leichte Sprache

    Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zu den Einstellungen Zustimmen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern