Rechengrößen 2023
Wir haben Ihnen die Werte für 2023 übersichtlich zusammengestellt.
Das Bundeskabinett hat am 12.10.2022 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Nachdem der Bundesrat der Verordnung am 25.11.2022 final zugestimmt hat, ist sie am 06.12.2022 auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit treten die neuen Werte zum 01.01.2023 in Kraft.
Beitragssätze
Krankenversicherung bundeseinheitlicher allgemeiner Beitragssatz | 14,60 % |
Krankenversicherung bundeseinheitlicher ermäßigter Beitragssatz | 14,00 % |
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 1,60 % |
Zusatzbeitragssatz SBK (Entscheidung Mitte Dezember) | 1,50 % |
Pflegeversicherung | 3,05 % |
Pflegeversicherung für Kinderlose | 3,40 % |
Rentenversicherung | 18,60 % |
Arbeitsförderung | 2,60 % |
Beiträge aus Versorgungsbezügen Krankenversicherung | 14,60 % + 1,50 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 % |
Umlageversicherung
Umlageversicherung – U1 bei Krankheit – Premiumtarif | 70 % | 3,90 % |
Umlageversicherung – U1 bei Krankheit – Basistarif | 50 % | 2,30 % |
Umlageversicherung – U2 bei Mutterschaft | 100 % | 0,45 % |
Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung
Krankenversicherungsfrei sind Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dieser Grenzwert wird im Jahr 2023 bundesweit unverändert 66.600 Euro betragen.
Für Versicherte, die am 31.12.2002 in einer privaten Vollversicherung versichert waren, gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.850 Euro, die ebenfalls unverändert bleibt.
jährlich in € | |
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allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 66.600 |
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 59.850 |
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt Beiträge für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden.
jährlich in € | monatlich in € | |
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Krankenversicherung / Pflegeversicherung | 59.850 | 4.987,50 |
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – alte Bundesländer | 87.600 | 7.300 |
Rentenversicherung / Arbeitsförderung – neue Bundesländer | 85.200 | 7.100 |