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Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Das Haushaltsbegleitgesetz regelt die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit von steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (SFN-Zuschlägen).

Allgemeines

SFN-Zuschläge sind nur beitragsfrei, wenn der Grundlohn, auf dem sie berechnet werden, nicht  mehr als 25 Euro je Stunde beträgt.

Freuen werden sich Ihre Beschäftigten wahrscheinlich nicht, wenn sie an den Feiertagen 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingsten oder Fronleichnam arbeiten müssen. Damit sich die Stimmung der Beschäftigten etwas aufhellt, verlangt der Gesetzgeber für bestimmte Feiertagszuschläge keine Abgaben. So bleiben Feiertagszuschläge bis 125 Prozent unversteuert. Zuschläge, die am Jahresende für die Arbeit an den beiden Weihnachtstagen anfallen, sind sogar bis 150 Prozent steuerfrei.

Beitragsfreie Zuschläge zahlen Sie „neben dem Grundlohn“ – also immer zusätzlich. Dazu rechnen Sie diesen Grundlohn (= das für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zustehende Arbeitsentgelt) zunächst in einen Stundenlohn um und setzen ihn mit höchstens 25 Euro pro Stunde an. Zuschläge, die Sie von einem höheren Stundenlohn als 25 Euro pro Stunde berechnen, und Zuschläge, die über den gesetzlichen Prozentwerten liegen, sind beitragspflichtig – aber nur so weit, wie sie die Freigrenzen überschreiten.

Insofern handelt es sich bei dem Grenzwert von 25 Euro um eine Art Freibetrag. 

Im Steuerrecht gilt sogar ein Grundlohn von 50 Euro pro Stunde. Das heißt: Steuerfreie Feiertagszuschläge, die Sie auf einem Grundlohn von mehr als 50 Euro pro Stunde berechnen und zahlen, sind mit dem überschießenden Teil steuerpflichtig.

 

Bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit sind die steuerrechtlichen Regelungen nach dem § 3b EStG (Einkommenssteuergesetz) zu berücksichtigen.

Steuerfrei sind Zuschläge, die für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,

a) soweit sie für Nachtarbeit (von 20 Uhr bis 6 Uhr) 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen; bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr beträgt der steuerfreie Zuschlag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 Prozent

b) soweit sie für Sonntagsarbeit 50 Prozent nicht übersteigen, das gilt auch für die Arbeit am Montag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird (vorbehaltlich c) und d)

c) soweit sie für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent nicht übersteigen; als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (vorbehaltlich d),

d) soweit sie für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 01. Mai 150 Prozent nicht übersteigen.

Übersicht der Beitragsfreiheit bei Zuschlägen

max. beitragsfreiHöchstbeträge
Grundzuschlag - 25 %  25 % aus 25 Euro  6,25 Euro
(erhöhter) Nachtzuschlag - 40 %  40 % aus 25 Euro10 Euro
Sonntagszuschlag - 50 %  50 % aus 25 Euro12,50 Euro
Feiertagszuschlag - 125 %125 % aus 25 Euro31,25 Euro
Zuschlag an Weihnachten/01. Mai - 150 %150 % aus 25 Euro37,50 Euro

Ausnahme Unfallversicherung

Keine Beitragsfreiheit besteht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Zuschläge gehören immer in voller Höhe zum Arbeitsentgelt - auch wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 Euro ist für die Unfallversicherung ohne Bedeutung.

Bei einem Arbeitnehmer mit festem Monatsgehalt sind die geleisteten Wochenarbeitsstunden mit 4,35 zu multiplizieren, um die monatliche Stundenanzahl zu errechnen.

Beispiel:

  • Der Arbeitnehmer erhält ein festes Monatsgehalt von 4.000 Euro.
  • Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
  • 40 Stunden x 4,35 = 174 Stunden monatlich

    Es ergibt sich folgender Stundengrundlohn:
    4.000 Euro: 174 Sunden = 22,99 Euro Stundenlohn

    Der Stundenlohn beträgt somit nicht mehr als 25 Euro. Deshalb können die Zuschläge weiterhin beitragsfrei gewährt werden.

    Wird der Stundenlohn von 25 Euro überschritten, sind auf den übersteigenden Betrag entfallende Zuschläge dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit teilweise beitragspflichtig.

    In den meisten Fällen tritt bei einem Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Beitragspflicht auch dann nicht ein, wenn der zu berücksichtigende Stundenlohn 25 Euro übersteigt. Daher sind steuerfreie Zuschläge bei einem höheren Stundenlohn zumeist nur in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.

    Diese Beispiele sollen Ihnen verdeutlichen, wie der beitragspflichtige Anteil berechnet wird:

    Beispiel 1

  • Stundenlohn: 20 Euro
  • Zuschlag für Nachtarbeit: 5 Euro je Stunde (= 25 Prozent)
  • Der Grundlohn übersteigt 25 Euro nicht.
  • Der Zuschlag übersteigt 25 Prozent des Grundlohns ebenfalls nicht. Somit ist der Nachtzuschlag steuer- und beitragsfrei.
  • Beispiel 2

  • Stundenlohn: 30 Euro
  • Zuschlag für Nachtarbeit: 7,50 Euro je Stunde (= 25 Prozent),
  • insgesamt wurden Zuschläge für 20 Stunden geleistet
  • Der Stundenlohn übersteigt 25 Euro und somit ist der Zuschlag für die Nachtarbeit teilweise beitragspflichtig.
  • Berechnung des beitragspflichtigen Anteils:

  • 7,50 Euro – 6,25 Euro (max. beitragsfrei bei Grundzuschlag von 25 Prozent) = 1,25 Euro beitragspflichtiges Entgelt
  • 1,25 Euro x 20 Stunden geleistete Nachtarbeit = 25 Euro gesamt beitragspflichtiges Entgelt
  • Beispiel 3

  • Stundenlohn: 30 Euro
  • Zuschlag für Sonntagsarbeit: 15 Euro (= 50 Prozent)
  • insgesamt wurden Zuschläge für 15 Stunden geleistet.
  • Berechnung des beitragspflichtigen Anteils:

  • 15 Euro – 12,50 Euro (max. beitragsfrei bei Sonntagsarbeit von 50 Prozent) = 2,50 Euro beitragspflichtiges Entgelt
  • 2,50 Euro x 15 Stunden geleistete Mehrarbeit = 37,50 Euro gesamt beitragspflichtiges Entgelt
  • Wenn das Gehalt die Pfändungsfreigrenzen übersteigt, erhält die Gläubigerin bzw. der Gläubiger monatliche Zahlungen. Besondere Gehaltsbestandteile sind aber unpfändbar, z. B. sog. Erschwerniszulagen. Dazu zählen insbesondere Zulagen für besonders gefährliche oder schmutzige Arbeiten.

    Das Landgericht Trier stellte nun auf die Beschwerde eines Schuldners fest, dass auch Sonntags-, Feiertags- und Wochenendzuschüsse Erschwerniszulagen und damit unpfändbar sind (Beschluss vom 12.05.2016 – 5 T 33/16). Die Vorinstanz hatte noch anders entschieden und die Auffassung vertreten, dass die ungünstige Lage der Arbeitszeit allein nicht ausreiche, um eine Erschwernis zu begründen. Die Richter sahen aber bereits in der flexiblen Lage der Arbeitszeit eine Mehrbelastung des Mitarbeiters und wiesen dabei auf bereits ergangene ähnliche Entscheidungen anderer Gerichte hin.

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