DEÜV-Meldungen für beschäftigte Altersrentner
Aufgrund der Änderungen durch das Flexirentengesetz gibt es oft Unsicherheiten, wie beschäftigte Altersrentner zu melden sind. Bei uns erhalten Sie einen Überblick mit Regeln für verschiedene Rentnergruppen.
Die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Altersrentnern hat sich bereits durch das Flexirentengesetz seit dem 1. Januar 2017 geändert.
Ab Beginn des Kalendermonats nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind beschäftigte Altersvollrentner seither rentenversicherungsfrei. Durch Erklärung gegenüber des Arbeitgebers kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten werden. Arbeitgeber haben weiterhin den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu zahlen, der zu tragen wäre, wenn für den Beschäftigten Rentenversicherungspflicht bestehen würde.
Für die DEÜV-Meldungen bei beschäftigten Altersrentnern gilt Folgendes:
Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung
Durch das Flexirentengesetz entfiel der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung für fünf Jahre (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021), um die Beschäftigung von Rentnern für Arbeitgeber attraktiver auszugestalten.
Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit einem vierstelligen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Bei beschäftigten Rentenbeziehenden gibt es einige Besonderheiten.
Sozialversicherungs-Zweig | Sachverhalt | Beitragsgruppe |
---|---|---|
Krankenversicherung | Vollrentenbeziehende haben keinen Anspruch auf Krankengeld – pflichtversichert | 3 |
Vollrentenbeziehende haben keinen Anspruch auf Krankengeld – freiwillig versichert | 0 / 9 | |
Teilrentenbeziehende haben Anspruch auf Krankengeld – pflichtversichert | 1 | |
Teilrentenbeziehende haben Anspruch auf Krankengeld – freiwillig versichert | 0 / 9 | |
Pflegeversicherung | Es besteht Versicherungspflicht | 1 |
Arbeitslosenversicherung | vor Erreichen Regelaltersgrenze = versicherungspflichtig – voller Beitrag | 1 |
ab Erreichen Regelaltersgrenze (Folgemonat) = | 2 | |
In der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 keine Versicherungspflicht. | 0 |
Rentenversicherung: Beitragsgruppe und Personengruppe
Die Rentenversicherungspflicht beschäftigter Altersvollrentenbeziehender (gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen – Minijob) ist seit dem 01.01.2017 abhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze:
Zeitpunkt Rentenbezug | Auswirkung | Beitragsgruppe | Personengruppe |
---|---|---|---|
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze | Rentenversicherungspflicht besteht bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze. | 1 | 120 |
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze | Es besteht Rentenversicherungsfreiheit (ab Folgemonat). Unternehmen zahlen den Beitragsanteil des Unternehmens. | 3 | 119 |
Beschäftigte können gegenüber dem Unternehmen schriftlich auf die RV-Freiheit verzichten und weiter eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen (wird zusammen mit dem Anteil des Unternehmens vom Gehalt abgezogen). | 1 | 120 |