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DEÜV-Meldungen für beschäftigte Altersrentner

Aufgrund der Änderungen durch das Flexirentengesetz gibt es oft Unsicherheiten, wie beschäftigte Altersrentner zu melden sind. Bei uns erhalten Sie einen Überblick mit Regeln für verschiedene Rentnergruppen.

Die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Altersrentnern hat sich bereits durch das Flexirentengesetz seit dem 1. Januar 2017 geändert.

Ab Beginn des Kalendermonats nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind beschäftigte Altersvollrentner seither rentenversicherungsfrei. Durch Erklärung gegenüber des Arbeitgebers kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten werden. Arbeitgeber haben weiterhin den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu zahlen, der zu tragen wäre, wenn für den Beschäftigten Rentenversicherungspflicht bestehen würde.

Für die DEÜV-Meldungen bei beschäftigten Altersrentnern gilt Folgendes:

  • Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind sie mit dem Personengruppenschlüssel 120 rentenversicherungspflichtig zu melden.
  • Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind sie mit dem Personengruppenschlüssel 119 rentenversicherungsfrei zu melden.
  • Mehr als geringfügig beschäftigte Altersvollrentner, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, sind mit dem Personengruppenschlüssel 120 rentenversicherungspflichtig zu melden.
  • Bereits am 31. Dezember 2016 mehr als geringfügig rentenversicherungsfrei beschäftigte Altersvollrentner bleiben in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei und sind mit dem Personengruppenschlüssel 119 zu melden.
  • Bereits am 31. Dezember 2016 mehr als geringfügig rentenversicherungsfrei beschäftigte Altersvollrentner, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, sind mit dem Personengruppenschlüssel 120 rentenversicherungspflichtig zu melden.
  • Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung

    Durch das Flexirentengesetz entfiel der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung für fünf Jahre (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021), um die Beschäftigung von Rentnern für Arbeitgeber attraktiver auszugestalten.

    Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit einem vierstelligen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Bei beschäftigten Rentenbeziehenden gibt es einige Besonderheiten.

    Sozialversicherungs-ZweigSachverhaltBeitragsgruppe
    Krankenversicherung

    Vollrentenbeziehende haben keinen Anspruch auf Krankengeld – pflichtversichert

    3

    Vollrentenbeziehende haben keinen Anspruch auf Krankengeld – freiwillig versichert

    0 / 9

    Teilrentenbeziehende haben Anspruch auf Krankengeld – pflichtversichert

    1

    Teilrentenbeziehende haben Anspruch auf Krankengeld – freiwillig versichert

    0 / 9
    Pflegeversicherung

    Es besteht Versicherungspflicht

    1
    Arbeitslosenversicherung

    vor Erreichen Regelaltersgrenze = versicherungspflichtig – voller Beitrag

    1

    ab Erreichen Regelaltersgrenze (Folgemonat) =
    versicherungspflichtig – halber Beitrag

    2

    In der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 keine Versicherungspflicht.

    0

    Rentenversicherung: Beitragsgruppe und Personengruppe

    Die Rentenversicherungspflicht beschäftigter Altersvollrentenbeziehender (gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen – Minijob)  ist seit dem 01.01.2017 abhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze: 

    Zeitpunkt RentenbezugAuswirkungBeitragsgruppePersonengruppe

    Vor Erreichen der Regelaltersgrenze

    Rentenversicherungspflicht besteht bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze.

    1120

    Nach Erreichen der Regelaltersgrenze

    Es besteht Rentenversicherungsfreiheit (ab Folgemonat).

    Unternehmen zahlen den Beitragsanteil des Unternehmens.

    3119

    Beschäftigte können gegenüber dem Unternehmen schriftlich auf die RV-Freiheit verzichten und weiter eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen (wird zusammen mit dem Anteil des Unternehmens vom Gehalt abgezogen).

    1120

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