DEÜV-Meldungen für beschäftigte Altersrentner
Aufgrund der Änderungen durch das Flexirentengesetz gibt es oft Unsicherheiten, wie beschäftigte Altersrentner zu melden sind. Bei uns erhalten Sie einen Überblick mit Regeln für verschiedene Rentnergruppen.
Die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Altersrentnern hat sich bereits durch das Flexirentengesetz seit dem 1. Januar 2017 geändert.
Die Deutsche Rentenversicherung hat aktuell darüber informiert, dass die von Arbeitgebern abgegebenen DEÜV-Meldungen für beschäftigte Altersrentner nicht immer korrekt übermittelt werden.
Ab Beginn des Kalendermonats nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind beschäftigte Altersvollrentner seither rentenversicherungsfrei. Durch Erklärung gegenüber des Arbeitgebers kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten werden. Arbeitgeber haben weiterhin den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu zahlen, der zu tragen wäre, wenn für den Beschäftigten Rentenversicherungspflicht bestehen würde.
Für die DEÜV-Meldungen bei beschäftigten Altersrentnern gilt folgendes:
- Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind sie mit dem Personengruppenschlüssel 120 rentenversicherungspflichtig zu melden.
- Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind sie mit dem Personengruppenschlüssel 119 rentenversicherungsfrei zu melden.
- Mehr als geringfügig beschäftigte Altersvollrentner, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, sind mit dem Personengruppenschlüssel 120 rentenversicherungspflichtig zu melden.
- Bereits am 31. Dezember 2016 mehr als geringfügig rentenversicherungsfrei beschäftigte Altersvollrentner bleiben in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei und sind mit dem Personengruppenschlüssel 119 zu melden.
- Bereits am 31. Dezember 2016 mehr als geringfügig rentenversicherungsfrei beschäftigte Altersvollrentner, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, sind mit dem Personengruppenschlüssel 120 rentenversicherungspflichtig zu melden.
Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung
Durch das Flexirentengesetz entfiel der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung für fünf Jahre (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021), um die Beschäftigung von Rentnern für Arbeitgeber attraktiver auszugestalten.
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