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Monatsmeldung/Sozialausgleich

Am 01.01.2015 trat das GKV-Finanzstruktur und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) in Kraft.

Es beinhaltet neben einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung eine Stärkung und Neuausrichtung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ab 01.01.2015 entfällt der Sozialausgleich und viele Meldepflichten werden aufgehoben.

Hinweis zu Monatsmeldungen

Laut Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung können vom Arbeitgeber ab Tagesdatum 01.01.2015 keine Monatsmeldungen mit einem Meldezeitraum bis 31.12.2014 maschinell übermittelt werden.

Sollte also vom Arbeitgeber nach dem 31.12.2014 eine Monatsmeldung mit Grund 58 und einem Meldezeitraum in 2014 oder älter abgesetzt werden, werden die Monatsmeldungen von der Kopfstelle nicht an die Einzugsstelle weitergeleitet, sondern an den Arbeitgeber zurückgeschickt.

Alle Monatsmeldungen mit einem Meldezeitraum in 2014 oder älter sollten also noch im Dezember 2014 an uns übermittelt werden. Alternativ waren Monatsmeldungen für 2014 und älter in Papierform zu übermitteln.

Monatsmeldungen nur noch im Einzelfall

Ab 2015 ist grundsätzlich keine GKV-Monatsmeldung mehr zu übermitteln. Wenn allerdings die Beitragsbemessungsgrenzen durch eine Mehrfachbeschäftigung überschritten werden, ist das bisherige Dialogverfahren zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern zu starten.

Künftig wird ein "nachgelagertes" Verfahren eingeführt. Erst nach Eingang einer Entgeltmeldung prüft die Krankenkasse, ob die Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung überschritten wird. Erst dann werden von den Arbeitgebern weitere Informationen angefordert, um eventuell zu viel gezahlte Beiträge zurück zu erstatten.

Weniger Meldeaufwand

Folgende Meldepflichten und Dialogverfahren sind seit 2015 entfallen:

  • die Meldung bei Mehrfachbeschäftigung (Meldegrund 58) bzw. bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Einnahmen des Beschäftigten zur Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Sozialausgleich durch die Krankenkassen
  • Wegfall der Rückmeldung der Krankenkassen bei Mehrfachbeschäftigungen
  • die Verpflichtung der Arbeitgeber, im Beitragsnachweis den Betrag gesondert nachzuweisen, der ohne die Durchführung des Sozialausgleichs als Beitrag zu zahlen wäre
  • die Verarbeitung der Meldung der Krankenkasse, wenn aufgrund mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen kein Sozialausgleich durchzuführen bzw. ein erhöhter Beitrag abzuführen wäre, sowie weitere Informationspflichten, die bei der Durchführung des Sozialausgleichs besonderer Mitgliedergruppen angefallen wären, z. B. unständig Beschäftigte oder Beschäftigte, bei denen der Sozialausgleich nur unvollständig ausgeführt werden kann.
  • Für Meldezeiträume bis 2014 haben Sie seit dem 01.01.2012 für Mehrfachbeschäftigte eine Monatsmeldung (Abgabegrund "58") zu übermitteln.

    Auch 2014 gibt es keinen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Damit ist auch kein Meldeverfahren zum Sozialausgleich durchzuführen. Allerdings ist für versicherungspflichtig Mehrfachbeschäftigte weiterhin das monatliche Arbeitsentgelt zu melden.

    Für Beschäftige in der Gleitzone erhalten Sie von uns bereits heute eine Rückmeldung über die Höhe des Gesamtentgelts, um die Beiträge zu korrigieren.

    Seit 2013 melden wir Ihnen monatlich auch die Gesamtentgelte für Mehrfachbeschäftigte, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die eigentlich für das Jahr 2012 geplante Meldung entfällt damit.

    Neues Feld "regelmäßiges Jahresentgelt"

    Die Krankenkassen überprüfen außerdem, ob Mehrfachbeschäftigte mit ihrem Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone liegen. Da auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld regelmäßiges Arbeitsentgelt sein können, wurde ab 2013 ein zusätzliches Feld „regelmäßiges Jahresentgelt“ bei der GKV-Monatsmeldung eingeführt.

    Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts sind Einmalzahlungen zu berücksichtigen,

  • wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf hat, beispielsweise durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
  • oder die Zuwendungen mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
  • Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt als regelmäßig gilt, gelten dieselben Grundsätze, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten. Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts gelten.

    Sie haben daher für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresentgelts immer auf 12 volle Kalendermonate hochzurechnen.

    Diese Berechnung gilt auch für von vornherein befristete Arbeitsverhältnisse. Die Ermittlung ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften wesentlichen Veränderung in den Verhältnissen vorzunehmen.

    Besonderheit: Altersteilzeit

    Sofern Arbeitsentgelte aus Altersteilzeitarbeit vorliegen, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu wird das Feld "Beitragsbemessungsgrundlage Entgelt Altersteilzeit" in die GKV-Monatsmeldung aufgenommen. In allen Meldesachverhalten hinsichtlich Altersteilzeit haben Sie diese Angabe in der Monatsmeldung zu machen.

    Personengruppenschlüssel für Heimarbeiter

    Heimarbeiter haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und daher vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Da es im Verzeichnis "Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit" keine gesonderte Verschlüsselung für Heimarbeiter gibt, wird ein neuer Personengruppenschlüssel "124" geschaffen. Sie konnten diesen Schlüssel bereits seit dem 01.06.2012 nutzen - ab 01.01.2013 ist die Anwendung verpflichtend.

    Dieser Personengruppenschlüssel darf nicht für Heimarbeiter verwendet werden, die aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung einen Entgeltfortzahlungsanspruch haben.

    Hinweis: Sind Heimarbeiter als Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigung) versicherungsfrei, sind sie mit dem Personengruppenschlüssel 109 an die Minijob-Zentrale zu melden.

    Bis 2014 beschäftigte der Sozialausgleich Arbeitgeber und Krankenkassen. Ab 2015 wird der Sozialausgleich gestrichen. Was genau der Sozialausgleich bedeutete, haben wir Ihnen hier zusammengestellt:

    Das Bundesministerium für Gesundheit hat festgestellt, dass auch 2014 kein durchschnittlicher Zusatzbeitrag erforderlich ist.

    Das Ministerium hält die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für ausreichend. Ein Sozialausgleich für 2014 sei somit nicht notwendig. Für alle Mitglieder, die einen Zusatzbeitrag bei ihrer Krankenkasse zahlen, bedeutet diese Entscheidung, eine zusätzliche Härte. Auch bei geringem Einkommen erhalten sie keinen Sozialausgleich und haben den Zusatzbeitrag alleine zu tragen.

    Kein Sozialausgleich. Aber: Beitragsnachweisdatensatz

    Es findet zwar kein Sozialausgleich statt, trotzdem haben Sie seit 01.01.2012 etwas zu beachten:

    Die Krankenkassen müssen die Höhe des gezahlten Sozialausgleichs feststellen können. Deshalb ist von Ihnen oder Ihrem Steuerberater neben den "normalen" Krankenversicherungsbeiträgen zusätzlich monatlich der Beitrag nachzuweisen, der ohne Sozialausgleich abzuführen gewesen wäre.

    Dazu wird der Datensatz für Beitragsnachweise in Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm geändert.

    Hinweis: Da auch 2014 kein Sozialausgleich durchzuführen ist, entspricht der Betrag im neuen Beitragsnachweisdatensatz in der Höhe dem normalen Krankenversicherungsbeitrag.

    Kein Sozialausgleich. Aber: Personengruppen

    Einige Arbeitnehmer sind von der Zahlung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages befreit. Um diese Beschäftigten in Zukunft eindeutig identifizieren zu können, wurden neue Personengruppen geschaffen.

    Seit 01.01.2012 haben Sie folgende Beschäftigte umzumelden:

  • Personengruppe 121 - Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro (Geringverdienergrenze)
  • Personengruppe 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
  • Personengruppe 123 - Personen, die ein freiwilliges ökologisches/soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten
  • Alles Wissenswerte über Zusatzbeitrag und Sozialausgleich

    Einer der Kernpunkte des Gesetzes zur weiteren Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung war die Rückführung der Beitragssätze auf das alte Niveau. Die krisenbedingte Absenkung seit dem 01.07.2009 wurde damit wieder aufgehoben.

    Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2011 wieder 15,5 %, der ermäßigte 14,9 %. Darin enthalten ist auch weiterhin der vom Arbeitnehmer allein zu tragende Anteil von 0,9 %.

    Künftige Ausgabensteigerungen im Gesundheitswesen sollen in Zukunft über Zusatzbeiträge finanziert werden. Kommt eine Krankenkasse mit den zugewiesenen Beiträgen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie von ihren Mitgliedern einen prozentualen Zusatzbeitrag erheben.

    Was bringt der Sozialausgleich? Bürokratisch aber notwendig?

    Um die Beitragszahler vor einer unverhältnismäßig hohen Belastung zu schützen wird ein Sozialausgleich eingeführt. Dieser Ausgleichsmechanismus greift, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt.

    Hinweis: Der aus Steuermitteln finanzierte Sozialausgleich orientiert sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag und nicht am tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der Krankenkasse.

    Was ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag?

    Zur Berechnung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages werden die Einnahmen und Ausgaben aller Krankenkassen gegenübergestellt. Die dann ggf. ermittelte Deckungslücke ergibt dann den durchschnittlichen Zusatzbeitrag des Folgejahres.

    Künftig wird im Herbst eines jeden Jahres durch einen Schätzerkreis (u. a. Fachleute des Ministeriums für Gesundheit, Bundesversicherungsamt) eine Prognose für das kommende Jahr erstellt. Für das Jahr 2014 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag mit null Euro festgesetzt.

    Beispiel:

  • Arbeitnehmer hat ein beitragspflichtiges Monatsgehalt von 900 Euro
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beläuft sich auf 20 Euro
  • Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse beträgt 30 Euro
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag20 Euro
    Belastungsgrenze (2 % von 900 Euro)18 Euro
    Differenz  2 Euro

    Der durchschnittliche Zusatzbeitrag (20 Euro) übersteigt die Belastungsgrenze (18 Euro). Also besteht ein Anspruch auf Sozialausgleich.

    Arbeitnehmeranteil (8,2 % von 900 Euro)73,80 Euro
    Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil (73,80 Euro - 2 Euro)71,80 Euro


    Hinweis: Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag hat keinen Einfluss auf den Sozialausgleich.

    Hat ein Arbeitnehmer mehrere Einnahmequellen (Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge, Rente) gestaltet sich die Durchführung des Sozialausgleichs schwieriger.

    Das maschinelle Meldeverfahren wird um eine Entgeltmeldung des Arbeitgebers erweitert. Diese Meldung erfolgt solange, wie die Voraussetzungen für den Sozialausgleich vorliegen.

    Teilt der Beschäftigte (wozu er verpflichtet ist) oder die Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass eine weitere Beschäftigung ausgeübt oder eine andere sozialversicherungspflichtige Einnahme erzielt wird, ist monatlich eine Entgeltmeldung an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.

    Der Zeitpunkt für diese Meldungen ist die nächste Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung nach Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Einnahme - spätestens innerhalb von sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt.

    Wenn ein Mitglied mehrere beitragspflichtige Einnahmen erzielt, prüft die Krankenkasse, ob ein Anspruch auf Sozialausgleich besteht. Die Krankenkasse teilt dann der Stelle mit der höheren beitragspflichtigen Einnahme mit, dass ein Sozialausgleich durchzuführen ist. Der Sozialausgleich wird also immer von der Stelle durchgeführt, bei der das Mitglied sein Haupteinkommen erzielt.

    Ausnahme: Bei Beziehern einer Rente ab 260 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Sozialausgleich stets vom Rentenversicherungsträger durchgeführt.

    Den weiteren Stellen hat die Krankenkasse mitzuteilen, dass sie im Rahmen des Sozialausgleichs einen Beitrag abzuführen haben, der sich aus dem prozentualen Beitrag des Mitglieds und der Belastungsgrenze ergibt.

    Beispiel:
    Arbeitnehmer mit einem beitragspflichtigen Monatsgehalt

  • bei Arbeitgeber A von 520 Euro
  • bei Arbeitgeber B von 430 Euro
  • der durchschnittliche Zusatzbeitrag beläuft sich auf 20 Euro
  • Beide Arbeitgeber haben der Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Krankenkasse stellt fest, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigen. Es werden beide Arbeitgeber darüber informiert. Da die höhere beitragspflichtige Einnahme bei Arbeitgeber A erzielt wird, muss hier der Sozialausgleich durchgeführt werden.

    Durchschnittlicher Zusatzbeitrag20 Euro
    Belastungsgrenze (2 % von 520 Euro)10,40 Euro
    Differenz  9,60 Euro

    Der durchschnittliche Zusatzbeitrag (20 Euro) übersteigt die Belastungsgrenze (19 Euro). Also besteht ein Anspruch auf Sozialausgleich.

    Arbeitnehmeranteil (8,2 % von 520 Euro)42,64 Euro
    Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil (42,64 Euro - 9,60 Euro)33,04 Euro

    Fortsetzung Beispiel:

    Arbeitgeber B mit dem niedrigeren Monatsgehalt wird darüber informiert, dass im Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Arbeitnehmeranteil abzuführen ist, der sich aus dem prozentualen Beitrag und der Belastungsgrenze ergibt.

    Arbeitnehmeranteil (8,2 % von 430 Euro)35,26 Euro
    Belastungsgrenze (2 % von 430 Euro)  8,60 Euro
    Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil (35,26 Euro + 8,60 Euro)43,86 Euro

    Gegenprobe:

    Belastungsgrenze (2 % von 950 Euro)19 Euro
    Durchschnittlicher Zusatzbeitrag20 Euro
    Differenz  1 Euro
    Arbeitnehmeranteil (8,2 % von 950 Euro)77,90 Euro
    Arbeitnehmeranteil (77,90 Euro - 1 Euro)76,90 Euro
    Arbeitgeber A (Arbeitnehmeranteil) 33,04 Euro
    Arbeitgeber B (Arbeitnehmeranteil) 43,86 Euro
    Ausgeglichener Arbeitnehmeranteil76,90 Euro

    Für freiwillig Versicherte und andere Mitglieder, die Ihren Beitrag selber zahlen, wird der Sozialausgleich von den Krankenkassen durchgeführt.

    Für Mitglieder mit mehreren beitragspflichtigen Einnahmen führen die Krankenkassen eine Überprüfung des über das Jahr durchgeführten Sozialausgleichs durch. Sie erstatten den Mitgliedern zu viel gezahlte Beiträge und fordern ggf. zu wenig gezahlte Beiträge nach.

    Hinweis: Der individuell verringerte monatliche Mitgliedsbeitrag führt nicht zu einer Erhöhung des Nettoentgelts, das für die Berechnung von Entgeltersatzleistungen herangezogen wird.

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