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Monatsmeldung/Sozialausgleich

Am 01.01.2015 trat das GKV-Finanzstruktur und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) in Kraft.

Es beinhaltet neben einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung eine Stärkung und Neuausrichtung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ab 01.01.2015 entfällt der Sozialausgleich und viele Meldepflichten werden aufgehoben.

Hinweis zu Monatsmeldungen

Laut Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung können vom Arbeitgeber ab Tagesdatum 01.01.2015 keine Monatsmeldungen mit einem Meldezeitraum bis 31.12.2014 maschinell übermittelt werden.

Sollte also vom Arbeitgeber nach dem 31.12.2014 eine Monatsmeldung mit Grund 58 und einem Meldezeitraum in 2014 oder älter abgesetzt werden, werden die Monatsmeldungen von der Kopfstelle nicht an die Einzugsstelle weitergeleitet, sondern an den Arbeitgeber zurückgeschickt.

Alle Monatsmeldungen mit einem Meldezeitraum in 2014 oder älter sollten also noch im Dezember 2014 an uns übermittelt werden. Alternativ waren Monatsmeldungen für 2014 und älter in Papierform zu übermitteln.

Monatsmeldungen nur noch im Einzelfall

Ab 2015 ist grundsätzlich keine GKV-Monatsmeldung mehr zu übermitteln. Wenn allerdings die Beitragsbemessungsgrenzen durch eine Mehrfachbeschäftigung überschritten werden, ist das bisherige Dialogverfahren zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern zu starten.

Künftig wird ein "nachgelagertes" Verfahren eingeführt. Erst nach Eingang einer Entgeltmeldung prüft die Krankenkasse, ob die Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung überschritten wird. Erst dann werden von den Arbeitgebern weitere Informationen angefordert, um eventuell zu viel gezahlte Beiträge zurück zu erstatten.

Weniger Meldeaufwand

Folgende Meldepflichten und Dialogverfahren sind seit 2015 entfallen:

Zusätzlich zu den oben genannten Entlastungen führt der Wegfall der monatlichen Meldungen bei angenommenen Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone und bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenzen zu Einsparungen.

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