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Änderung der Pflegeversicherungsbeiträge

Seit Juli 2023

Um die Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen und Pflegeleistungen zu verbessern, wurden im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 Beitragsanpassungen vorgenommen. Der Basisbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung wurde zum 1. Juli 2023 von 3,05 auf 3,4 Beitragssatzpunkte angehoben.

Zusätzlich musste ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Erziehungsaufwand von Eltern angemessen berücksichtigt werden muss, umgesetzt werden (Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18 u.a.). Danach werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Der Beitragsabschlag gilt jeweils bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dann entfällt typischerweise der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung.

Für Mitgliederinnen und Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz; sie sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose unverändert ausgenommen, und zwar dauerhaft.

Was hat sich zum 01.07.2023 geändert?

  • Der Basis-Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde von 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Dieser gilt für Mitglieder mit einem Kind oder für Versicherte unter 23 Jahren.
  • Mitglieder ab zwei Kindern werden, abhängig von der Anzahl der Kinder, entlastet werden. Für jedes Kind unter 25 Jahren erfolgt ein Abzug von 0,25 Prozentpunkten vom Basis-Beitragssatz.
  • Mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres des zweiten oder jedes weiteren Kindes fällt der Beitragsabschlag für dieses Kind weg. Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, gilt für die Eltern der Basisbeitragssatz von 3,4 Prozent.
  • Für Mitglieder über 23 Jahren und ohne Kinder steigt der Beitragssatz von 3,4 % auf 4,0 %.

Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Pflegeversicherungsbeitrag ab 01.07.2023“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.

SBK-Kundeninfo Pflegeversicherungsbeitrag PDF, 136 KB

Gut zu wissen: Erfahren Sie, wie sich die Änderung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung auswirkt. Der SBK-Gehaltsrechner hilft Ihnen, die Kosten für den Versicherungsschutz Ihrer Mitarbeitenden zuverlässig und schnell zu berechnen. Auch die steuerlichen Abgaben sowie die Umlagebeiträge werden selbstverständlich ausgegeben.

Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung seit 01.07.2023

 Basis-Beitrag

Beitragszuschlag (+)
oder – abschlag (-)

AG-AnteilAN-AnteilGesamt-Beitrag
Mitglieder ohne Kinder3,40 %+ 0,60 %*1,70 %2,30 %
(1,70 % + 0,60 %)
4,00 %
Mitglieder mit 1 Kind3,40 %0,00 %1,70 %1,70 %3,40 %
Mitglieder mit 2 Kindern
unter 25 Jahren
3,40 %- 0,25 %1,70 %1,45 %
(1,70 % - 0,25 %)
3,15 %
Mitglieder mit 3 Kindern 
unter 25 Jahren
3,40 %- 0,50 %1,70 %1,20 %
(1,70 % - 0,50 %)
2,90 %
Mitglieder mit 4 Kindern
unter 25 Jahren
3,40 %- 0,75 %1,70 %0,95 %
(1,70 % - 0,75 %)
2,65 %
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern
unter 25 Jahren
3,40 %- 1,00 %1,70 %0,70 %
(1,70 % - 1,00 %)
2,40 %

*für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr

Gut zu wissen: Mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres des zweiten oder jedes weiteren Kindes fällt der Beitragsabschlag für dieses Kind weg. Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, gilt für die Eltern der Basisbeitragssatz von 3,4 Prozent.

Ausblick digitales Verfahren

Spätestens nach dem Übergangszeitraum soll das neue digitale Nachweisverfahren zur Verfügung stehen. Es soll die Verwendung der Angaben zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für künftige Zeiträume ermöglichen: „Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, wird bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt“ (§ 55 Abs. 3c SGB XI).

Gut zu Wissen: Ausführliche Informationen dazu enthalten die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 11. Juli 2023“.

Grundsätzliche Hinweise Pflegeversicherung GKV-Spitzenverband PDF, 247 KB
 

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