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Altersrente und Vollzeitjob

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ist zum Jahresbeginn entfallen.

Seitdem werden neben einer Vollzeitbeschäftigung immer mehr Altersrenten bezogen. Für höherverdienende Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, ergeben sich Besonderheiten bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Der Bezug einer vorgezogenen Altersrente wirkt sich nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aus. Es besteht weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein (ggf. ist die Sonderregelung für über 55-Jährige nach § 6 Abs. 3a SGB V zu beachten). Auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Besonderheiten zu beachten.

Für Beschäftigte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind und daneben eine vorgezogene Altersrente beziehen, haben Firmen weiterhin einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob man gesetzlich oder privat krankenversichert ist. In der Krankenversicherung ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes berechnet wird, weil Altersrentner keinen Krankengeldanspruch haben. In der Pflegeversicherung gibt es keine Sonderregelungen.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente

Rentner und Rentnerinnen, die privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss für die aus der Rente zu zahlenden Beiträge. Diese Beiträge aus der Rente sind selbst zu zahlen. Der Zuschuss muss zusammen mit der Altersrente beantragt werden – auch von Beschäftigten, die neben der Altersrente weiterhin arbeiten.

Die Höhe des Beitragszuschusses hängt von folgenden Faktoren ab:

Einzahlung des Beitragszuschusses bei der Krankenkasse

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beiträge auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt (2024: 5.175 Euro). Bei höherverdienenden Beschäftigten, die parallel eine Altersrente beziehen, würde die Verbeitragung des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung und der Altersrente insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Belastung führen.

Beschäftigte mit Altersrente haben also statt eines Beitrags aus der Rente nur den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers bei der Krankenkasse einzuzahlen. Das gilt, soweit die Beitragserhebung aus dem Arbeitsentgelt und der Rente insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Belastung führen würde (§ 240 Absatz 3 Satz 2 SGB V).

Mit dem Beitragszuschuss erhält die Krankenkasse somit insgesamt Beiträge für eine Beitragsbemessungsgrundlage über der Beitragsbemessungsgrenze, die intern zwischen den Krankenkassen und der Rentenversicherung verrechnet werden. Auf der anderen Seite führt die Einzahlung des Beitragszuschusses dazu, dass Beschäftigte mit parallelem Altersrentenbezug nicht gegenüber Beschäftigten ohne Altersrentenbezug bevorzugt werden.

Exkurs: Versicherungspflichtig Beschäftigte mit Rentenbezug

Wenn die Einkünfte versicherungspflichtig Beschäftigter zusammen mit der Rente über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden Beiträge aus der Beschäftigung und aus der Rente an die Krankenkasse abgeführt. Dadurch werden unter Umständen insgesamt zu hohe Beiträge abgeführt.

Auf Antrag erstattet die Krankenkasse den betroffenen Personen den selbst getragenen Beitragsanteil aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zurück.

Gut zu wissen: Dies gilt nur für Beiträge aus dem Betrag, um den die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet.

Steuerklasse

Ist nicht klar, welche Steuerklasse gilt, erfragen Sie die jeweils zutreffende bitte bei der zuständigen Finanzbehörde.

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