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Arbeitgeberhaftung bei Arbeitsunfällen

Ihre Mitarbeiter sind gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. Dafür zahlen Sie Beiträge an die Berufsgenossenschaft (BG).

Sie selbst haften nicht für einen Arbeitsunfall – es sei denn, man weist Ihnen Vorsatz nach.

Die gesetzliche Unfallversicherung nimmt Ihnen einiges ab: Kommt ein Mitarbeiter bei Ihnen durch einen Arbeitsunfall zu Schaden, brauchen Sie hierfür nicht aufzukommen. Ihre BG kümmert sich darum. Sie zahlt Verletztengeld, trägt Behandlungs- wie Heilungskosten und gewährt unter Umständen sogar eine Verletztenrente.

Ohne BG würden Sie für all das selbst zur Kasse gebeten. Ein unkalkulierbares Risiko, weswegen die Last auf alle Arbeitgeberschultern verteilt wird. Das gibt es natürlich nicht umsonst, Sie haben Beiträge abzuführen. Zum Ausgleich gibt Ihnen das Gesetz eine Haftungserleichterung: „Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatze des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem … versicherten Weg herbeigeführt haben.“

„Bleiben Sie auf dem Laufenden.“ – mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

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